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GmbH: Besonderheiten der Einpersonen-GmbH

ID: 871282

1. Entstehung
Die Einpersonen-Gesellschaft kann von Anfang an als solche gegründet werden oder durch nachträgliche Vereinigung aller Geschäftsanteile einer Mehrpersonen-GmbH in der Hand eines einzigen Gesellschafters zustande kommen, erläutert der Wirtschaftsjurist Dr Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

(firmenpresse) - 2.Einpersonen-Gründung
Die Gründung einer GmbH durch eine einzige Person ist möglich. Es gelten zunächst die Gründungsvorschriften ebenso wie für die Mehrpersonen-Gründung. Hinzu kommen einige Besonderheiten. An die Stelle des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages tritt eine einseitige Erklärung des Gründers, die man als Organsisationsakt bezeichnen kann. Das Gesetz regelt diesen Vorgang zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag einheitlich und ohne besonderen terminus technicus. Deshalb gilt auch hier das Erfordernis notarieller Form. Der Inhalt entspricht dem des Gesellschaftsvertrages, soweit dieser nicht gerade auf das Mehrpersonenverhältnis abstellt. Auch das vereinfachte Gründungsverfahren nach Musterprotokoll ist möglich.

Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister voll geleistet werden. Für die Einbringung eines Unternehmens des Alleingründers bietet sich statt einer Sachgründung als Alternative die Ausgliederung an.

3.Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand
Bei der sog. Strohmann-Gründung ist die Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand von Anfang an geplant. Rechtlich hat der Strohmann als Treuhändler zunächst die volle Stellung eines Gründungsgesellschafters einschließlich der damit verbundenen Haftung.

Der Erwerb der Geschäftsanteile durch einen einzigen Gesellschafter kann auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) entstehen, ferner wenn in der Zweipersonen-Gesellschaft ein Gesellschafter durch Kaduzierung, Amortisation, Ausschluss oder Austritt die Gesellschaft verlässt und der andere Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst den Geschäftsanteil erwerben. Die nachträgliche Entstehung einer Einpersonen-GmbH und die Erhaltung dieser Eigenschaft werden durch das Vorhandensein eigener Geschäftsanteile der GmbH nicht gehindert.

4.Verfassung der Einpersonen-GmbH
Für die Einpersonen-GmbH gilt die Verfassung der GmbH in gleicher Weise wie für die Mehrpersonen-GmbH. Einige Besonderheiten sind hervorzuheben:





a)Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung als Organ besteht bei der Einpersonen-GmbH nur aus dem Alleingesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse beruhen daher allein auf seinen jeweiligen Entschlüssen. Im Interesse der Rechtssicherheit und –klarheit schreibt das Gesetz vor, dass unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben ist.

b)Geschäftsführung und Vertretung
Der Gesellschafter der Einpersonen-GmbH kann zugleich auch deren Geschäftsführer sein. Trifft das zu, so ist auf die Insichgeschäfte des Gesellschafter-Geschäftsführers §181 anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafter allein die Gesellschafterversammlung bildet, also das für die Erlaubnis zum Selbstkontrahieren zuständige Organ. Praktisch führt deshalb die Geltung von § 181 BGB dazu, dass die Befreiung hiervon nur in der Satzung erfolgen kann.

c)Haftung
Wie bei der Mehrpersonengesellschaft sind auch bei der Einpersonengesellschaft grundsätzlich die GmbH als selbstständige juristische Person und der Alleingesellschafter rechtlich klar zu trennen. Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen sind verschiedenen Rechtssubjekten zugeordnet. Für die Gesellschaftsschulden haftet grundsätzlich nur die GmbH, für persönliche Schulden des Gesellschafters nur dieser – Trennungsprinzip.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Hi-Tech Media AG wurde im Jahre 1999 in Göttingen von Mario Werner gegründet. Seit September 2009 ist Dr. jur Lutz WERNER Alleingesellschafter und Vorstand der Hi-Tech Media AG. Unter dem Dach der Hi-Tech Media AG agieren zwei Abteilungen:

1. Das Internetportal Anleger-Beteiligungen.de (vormals Emissionsmarktplatz.de) mit dem Investoren-Brief.com als Mail an aktuell 25.000 Interessenten
2. Die Plattform Vorratsgesellschaft-kaufen.de (vormals companies-for-sale.de) zum sofortigen und unbürokratischen Erwerb sog. Vorratsgesellschaften wie AG, GmbH und KG.



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Datum: 14.05.2013 - 14:29 Uhr
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