PresseKat - Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen bei Mexikanischer Gri

Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen bei Mexikanischer Grippe

ID: 86945

Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen bei Mexikanischer Grippe

(pressrelations) - Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat für die Mexikanische Grippe ("Schweinegrippe") die Warnphase 5 ausgerufen. Die Risikoeinschätzung für Deutschland ändert sich dadurch nicht. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen vorsorglich darauf hin, dass bei tatsächlichen oder vermuteten Infektionen mit Schweinegrippe der Beschluss 609 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS anwendbar ist. Es wird empfohlen, auf die aktuellen Berichte des Robert Koch-Instituts zu achten.

Mit Blick auf die Belange des Arbeitsschutzes werden in Beschluss 609 insbesondere für exponierte Personen im Gesundheitswesen, die andere Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder versorgen, die an einer nicht oder nicht ausreichend impfpräventablen Influenza erkrankt oder krankheitsverdächtig sind sowie für Beschäftigte, die mit der Erstversorgung von Verdachtsfällen oder Erkrankten betraut sind (z.B. Kabinenpersonal in Flugzeugen oder weiteres Einsatzpersonal) nachfolgende Schutzmaßnahmen empfohlen:
Unterweisung hinsichtlich der Übertragungswege und der zu beachtenden Schutzmaßnahmen, ggf. auch zur Schutzimpfung.

Allgemeine Hygienemaßnahmen
- Medizinisches Personal: Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen und Händedesinfektion nach Ablegen der Handschuhe
- Patienten: Tragen eines Mund-Nasenschutzes; Hinweis auf Bedecken von Mund/Nase beim Niesen/Husten und auf Beachtung der Händehygiene
- Tägliche Wischdesinfektion patientennaher Flächen (z.B. Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe)
- Entsorgung von mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten Abfällen nach Abfallschlüssel EAK 180104.

Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gilt folgende Empfehlung:
- In der Schleuse bzw. im Patientenzimmer ist ein Schutzkittel (langärmelig, mit Rückenschluss, desinfizierbar und reinigbar) anzulegen und vor Verlassen des Zimmers dort zu belassen
- Bei Gefahr von Spritzern, die Infektionserregern enthalten können ist eine Schutzbrille (mindestens Gestellbrille mit Seitenschutz) zu tragen.




- Bei Tätigkeiten, bei denen ein Kontakt zu Verdachtsfällen besteht (z.B. Betreten von Patientenzimmern) sollte mindestens eine Atemschutzmaske der Kategorie FFP1 getragen werden.
- Bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Hustenstößen ausgesetzt sein können, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.
- Wird das Husten des Patienten provoziert (z.B. während einer Bronchoskopie, Intubation oder beim Absaugen) sind mindestens FFP3-Masken zu tragen.

Ein Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske), der NICHT den Anforderungen an eine FFP1-Atemschutzmaske entspricht, bietet häufig KEINEN ausreichenden Schutz vor einer Infektion. Das zeigte eine Studie des Instituts für Arbeitsschutz (BGIA) der Deutschen GesetzlichenUnfallversicherung (http://www.dguv.de/bgia/de/pub/grl/pdf/2006_003.pdf ).

Der Beschluss 609 enthält weiterhin Hinweise zum richtigen Gebrauch und zur sachgerechten Entsorgung von benutzter Schutzausrüstung sowie Anwendungsbeispiele für Schutzmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten.

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz bei Pandemiegefahr:

Der Beschluss 609 ist auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.deabrufbar. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihn ebenfalls in ihr Informationsangebot unter www.dguv.de, Webcode d91363 übernommen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) stellt auf ihren Webseiten Informationen zur Vorbereitung auf eine Pandemie für Arztpraxen und Apotheken bereit:
- Influenzapandemie - Arbeitshilfe zum Risikomanagement in Arztpraxen: http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/BGW-Mitteilung/2008/4-2008/Artikel/Service/Influenzapandemie.html
- Influenzapandemie - Arbeitshilfe zum Risikomanagement in Apotheken: http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Infomaterial/Empfehlungen__Influenza__Apotheken.html


Pressekontakt:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Pressestelle Stefan Boltz
Tel.: 030 288763-768
Fax: 030 288763-771
E-Mail: presse(at)dguv.de

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Die neue Diät-Formel: Süß und deftig macht schlank
	Gesundheitsminister Banzer: Bisher drei Personen aus Wiesbaden, dem Main-Kinzig-Kreis und Lahn-Dill-Kreis vorsichtshalber auf Grippe-Virus getestet
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 30.04.2009 - 15:41 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 86945
Anzahl Zeichen: 0

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 143 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen bei Mexikanischer Grippe"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)