Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. informiert: Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast
(firmenpresse) - Immer mehr Menschen pendeln. Die GrĂŒnde dafĂŒr sind vielfĂ€ltig: HĂ€ufigere Jobwechsel gehören ebenso dazu wie fehlender bezahlbarer Wohnraum in den Ballungszentren. âSteuerrechtlich gesehen ist jedoch jeder ein Pendler, der zwischen seiner Wohnung und seiner regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte eine Strecke zurĂŒcklegen mussâ, erlĂ€utert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), âganz egal, ob diese Strecke nun fĂŒnf oder fĂŒnfzig Kilometer betrĂ€gt.â Unerheblich ist dabei zunĂ€chst auch, ob der Arbeitnehmer zu FuĂ, mit dem Fahrrad oder dem eigenen Auto unterwegs ist oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Wer lÀuft, mit dem eigenen Auto oder einem GeschÀftswagen zur Arbeit fÀhrt, kann pro Kilometer Anfahrt 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Werbungskosten lÀsst sich leicht errechnen: Dabei wird die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei VollzeitbeschÀftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern und 0,30 Euro Kilometerpauschale multipliziert. Bei einer Strecke von beispielsweise 50 Kilometern kommen so jÀhrlich 3300 Euro Werbungskosten zusammen. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich darauf eine Steuererstattung von 990 Euro.
âWird das eigene oder ein zur Nutzung ĂŒberlassenes Fahrzeug verwendet, sind der Pendlerpauschale nach oben hin keine Grenzen gesetztâ, betont die Steuerexpertin. Anders bei Fahrgemeinschaften. Zwar können hier alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft gleichermaĂen die Entfernungspauschale geltend machen, es muss jedoch zwischen eigenen Fahrten und Mitfahrten unterschieden werden. Eigene Fahrten sind in der Summe nach oben hin nicht gedeckelt, bei Mitfahrten gilt aber ein Höchstbetrag von 4500 Euro. Der Steuerzahler muss angeben, an wie vielen Tagen er mit dem eigenen Auto gefahren ist und an wie vielen Tagen er Mitfahrer in der Fahrgemeinschaft war. Entsprechendes gilt fĂŒr Ehepaare, die gemeinsam zur Arbeit fahren.
Wer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreitet, kann die âPendlerpauschaleâ bis zu einer Höhe von 4500 Euro geltend machen. Er kann aber auch die realen Kosten fĂŒr Fahrscheine ansetzen, falls diese höher sind. Dies ist hĂ€ufig dann der Fall, wenn Wohnung und ArbeitsstĂ€tte nicht weit voneinander entfernt liegen.
Interessant: âPendler mĂŒssen nicht zwingend den kĂŒrzesten Weg nehmenâ, erklĂ€rt Gudrun Steinbach von der Lohi. Kann durch einen vermeintlichen âUmwegâ Fahrzeit eingespart werden (etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder groĂen Baustellen oder den Verzicht auf FĂ€hrverbindungen), können auch lĂ€ngere Wegstrecken geltend gemacht werden. Infos zu weiteren Detailfragen erhalten Arbeitnehmer in ĂŒber 350 Beratungsstellen der Lohi bundesweit und unter www.lohi.de.
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Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. mit Hauptsitz in MĂŒnchen wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegrĂŒndet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 525.000 Mitgliedern ist der Verein einer der gröĂten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und PensionĂ€ren alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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