KrankenhĂ€user laufen Gefahr, bei Erstellung eines Nottestaments durch einen Mitarbeiter, in Anspruch genommen zu werden. Ist das Testament fehlerhaft, so unterliegt das Krankenhaus der Schadensersatzpflicht gegenĂŒber dem Erben.
(PresseBox) - KrankenhĂ€user laufen Risiko, unter UmstĂ€nden in erheblicher Höhe auf Schadensersatz fĂŒr Fehler ihrer Mitarbeiter auch aus TĂ€tigkeiten, die nicht im Ă€rztlichen Bereich liegen, in Anspruch genommen zu werden. Dies wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13. April 2010 deutlich. Denn das Gericht bestĂ€tigte die Schadensersatzpflicht eines Krankenhauses gegenĂŒber der LebensgefĂ€hrtin eines Patienten, die aufgrund eines von einem Mitarbeiter des sozialmedizinischen Dienstes aufgesetzten, unwirksamen Nottestaments nicht Erbin des Patienten geworden war.
Kein Erbschein ? Formfehler
Im Rahmen der Betreuung durch den Mitarbeiter Ă€uĂerte der schwer erkrankte Patient den Wunsch, ein Testament zugunsten seiner LebensgefĂ€hrtin, der KlĂ€gerin, errichten zu wollen. Aufgrund seiner bereits fortgeschrittenen Erkrankung war der Patient selbst jedoch nicht mehr in der Lage, ein Testament handschriftlich aufzusetzen. Daher tippte der Krankenhausmitarbeiter einen Entwurf auf der Maschine, las das Testament dem Patienten in Gegenwart der KlĂ€gerin und einer Ărztin als Zeugin vor, lieĂ es anschlieĂend vom Patienten selbst und als Zeugen von der Ărztin des Krankenhauses unterschreiben und unterzeichnete selbst als Zeuge. Dabei gingen alle Beteiligten davon aus, ein formgĂŒltiges Nottestament errichtet zu haben. Erst danach willigte der Patient in eine Schmerztherapie mit Morphium ein und verstarb kurz darauf. Die von der KlĂ€gerin beantragte Erteilung eines Erbscheins wurde wegen Formfehlers im Nottestament abgelehnt.
GrundsÀtzlich muss ein Testament, damit es Wirksamkeit erlangt, eigenhÀndig geschrieben und unterzeichnet oder vom Notar erstellt sein. Die Errichtung eines Nottestaments ist nur dann zulÀssig, wenn der Testierende nicht mehr in der Lage ist, ein Testament selbst handschriftlich zu verfassen, und auch kein Notar rechtzeitig zu erreichen ist. Diese Voraussetzungen können bei schwer kranken Patienten unter UmstÀnden vorliegen.
Die GĂŒltigkeit eines Nottestaments setzt unter anderem voraus, dass drei unabhĂ€ngige Zeugen bei der Verlesung des letzten Willens anwesend sind und dies anschlieĂend mit ihrer Unterschrift dokumentieren (§ 2250 BGB). Die LebensgefĂ€hrtin allerdings konnte keine Zeugin sein, da sie selbst in dem Testament begĂŒnstigt wurde. Folglich wurde es nur vor zwei unabhĂ€ngigen Zeugen verlesen und unterschrieben. Die KlĂ€gerin wurde deshalb nicht Erbin des betrĂ€chtlichen Vermögens des Patienten.
Mitarbeiter als ErfĂŒllungsgehilfe
Daraufhin verklagte die Frau den KrankenhaustrĂ€ger auf das entgangene Erbe in Form von Schadensersatz (zunĂ€chst in einer Teilklage ĂŒber einen Teilbetrag). Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage mit der BegrĂŒndung ab, dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die KlĂ€gerin ohne die Pflichtverletzung des Krankenhausmitarbeiters Erbin geworden wĂ€re. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und gab der LebensgefĂ€hrtin recht. Der KrankenhaustrĂ€ger mĂŒsse sich das Verhalten seines Mitarbeiters als sogenannter ErfĂŒllungsgehilfe zurechnen lassen.
Grundlage fĂŒr die Haftung des KrankenhaustrĂ€gers auch gegenĂŒber der KlĂ€gerin war der Krankenhausvertrag des LebensgefĂ€hrten der KlĂ€gerin mit dem KrankenhaustrĂ€ger. In die Schutzpflicht, die zunĂ€chst gegenĂŒber dem Patienten bestand, sei auch seine LebensgefĂ€hrtin miteinbezogen, obwohl selbst nicht Partei des Vertrags (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Eine Pflicht fĂŒr den Mitarbeiter, fĂŒr den Patienten und dessen LebensgefĂ€hrtin ein Testament zu errichten, hatte nach Auffassung des Gerichts nicht bestanden.
FAZIT:
Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten KrankenhÀuser ihre Mitarbeiter anweisen, Patienten, die um Hilfe bei der Errichtung eines Testaments bitten, auf die Einholung von Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verweisen und nicht selbst tÀtig zu werden.
Autorin: Dr. Isabel HĂ€ser, RechtsanwĂ€ltin und FachanwĂ€ltin fĂŒr Medizinrecht bei Ecovis in MĂŒnchen, isabel.haeser(at)ecovis.com
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