(ots) - DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemÀà §121 AktG
12.04.2013 / 15:09
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MyHammer Holding AG
Berlin
WKN: 568030
ISIN: DE0005680300
Wir laden unsere AktionÀrinnen und AktionÀre hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 23. Mai
2013, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage
(Auditorium II), KantstraĂe 8, 10623 Berlin, ein.
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte fĂŒr die MyHammer Holding AG
und den Konzern fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012, des erlĂ€uternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats fĂŒr das
GeschÀftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht
erforderlich.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr
das GeschÀftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung ĂŒber die Bestellung des AbschlussprĂŒfers und
KonzernabschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2013 sowie
Beschlussfassung ĂŒber die Bestellung des PrĂŒfers im Falle einer
etwaigen prĂŒferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30.
Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlĂ€gt vor, wie folgt zu beschlieĂen:
a) Die Ernst & Young GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird zum AbschlussprĂŒfer und
KonzernabschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2013 bestellt.
b) Die Ernst & Young GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird fĂŒr den Fall, dass eine
freiwillige prĂŒferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum
30. Juni 2013 erfolgt, zum AbschlussprĂŒfer bestellt.
Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem
vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft
begrĂŒndet wird oder werden soll, eine prĂŒferische Durchsicht der
Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung ĂŒber die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung ĂŒber
die Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des
Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital)
Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung noch ein genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 6.196.039,00. Es ist bis zum 24. Mai 2017
befristet und soll nach seiner teilweisen Ausnutzung im Februar 2013
in zulÀssigem Umfang erneuert werden. Unter Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals soll daher ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden, wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen
Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts erneut in die Satzung
aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrÀgt
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 17.039.105,00,
so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses
Betrages, also in Höhe von EUR 8.519.552,00, bestehen kann, und zwar
fĂŒr einen Zeitraum von lĂ€ngstens fĂŒnf Jahren (§ 202 AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende BeschlĂŒsse zu fassen:
a) Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene
ErmÀchtigung des Vorstands, bis zum 24. Mai 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 6.196.039,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital),
wird nach nĂ€herer MaĂgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit
Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der
Handelsregistereintragung aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermÀchtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den Inhaber
lautende StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen. Der Vorstand wird ermÀchtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien
sind den AktionÀren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen auszuschlieĂen:
- FĂŒr SpitzenbetrĂ€ge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur GewÀhrung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch
zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere
Nutzungsrechten an Software;
- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom
Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmÀchtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet,
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die
vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten
ErmÀchtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in
Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wÀhrend der
Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung verĂ€uĂert werden oder (ii)
aufgrund einer im Ăbrigen bestehenden ErmĂ€chtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmÀchtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund
einer erteilten ErmÀchtigung in entsprechender Anwendung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Der Aufsichtsrat wird ermÀchtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte
Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht vollstÀndig
ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
ErmÀchtigungsfrist anzupassen.
c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'3. Der Vorstand ist ermÀchtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf
den Inhaber lautende StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermÀchtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Die neuen Aktien sind den AktionÀren zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermÀchtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionÀre
in folgenden FĂ€llen auszuschlieĂen:
- FĂŒr SpitzenbetrĂ€ge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur GewÀhrung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten,
insbesondere Nutzungsrechten an Software;
- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn
vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmÀchtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
ErmÀchtigung bestehenden Grundkapitals nicht
ĂŒberschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der
Hauptversammlung erteilten ErmÀchtigung erworben und gem.
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung verĂ€uĂert
werden oder (ii) aufgrund einer im Ăbrigen bestehenden
ErmÀchtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmÀchtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese
Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmÀchtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund
einer erteilten ErmÀchtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Der Aufsichtsrat ist ermÀchtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das
genehmigte Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht
vollstÀndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
ErmÀchtigungsfrist anzupassen.'
d) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben
a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen
genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 8.519.552,00, d.h. mit
der entsprechenden SatzungsÀnderung gem. vorstehendem
Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, und zwar mit der MaĂgabe, dass die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister
eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass
gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue
genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
ĂŒber den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten
Kapitals gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:
Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu
können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft ĂŒber genehmigtes
Kapital verfĂŒgt. Da eine Kapitalerhöhung hĂ€ufig kurzfristig erfolgen
muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurĂŒckgreifen
kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
6.196.039,00, das bis zum 24. Mai 2017 befristet ist. Das Grundkapital
der Gesellschaft betrÀgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 17.039.105,00, so dass insgesamt genehmigtes
Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR
8.519.552,00, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im gesetzlich
zulĂ€ssigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags - fĂŒr die
zulĂ€ssige Höchstdauer von fĂŒnf Jahren neu geschaffen werden, wobei die
bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des
Bezugsrechts grundsÀtzlich beibehalten werden sollen.
Der Vorstand soll ermÀchtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR
8.519.552,00 (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals [gerundet])
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den
Inhaber lautende StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen. Er soll dabei ermÀchtigt werden, das Bezugsrecht der
AktionÀre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden FÀllen
auszuschlieĂen: (i) fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge; (ii) bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen, insbesondere zur GewÀhrung von Aktien zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von
Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem
Betrag, der 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmÀchtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmÀchtigung
bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, sofern der
Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Die ErmÀchtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf SpitzenbetrÀge
vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die
Herstellung eines technisch durchfĂŒhrbaren BezugsverhĂ€ltnisses
erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der AktionÀre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf ĂŒber die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft
verwertet. Ein möglicher VerwÀsserungseffekt ist durch die
BeschrÀnkung auf SpitzenbetrÀge gering. Jeder AktionÀr hat zudem
grundsÀtzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen ĂŒber
die Börse zu erwerben.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermÀchtigt werden, das
Bezugsrecht der AktionÀre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschlieĂen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne
Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten
EinzelfĂ€llen als Gegenleistung fĂŒr Sacheinlagen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie Rechten, insbesondere Nutzungsrechten
an Software, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im
Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich
wandelnden MÀrkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es
auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen, aber auch (Nutzungs-) Rechte z.B. an fremder Software zu
erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie
beim Erwerb von Rechten hohe Gegenleistungen erbracht werden mĂŒssen.
Diese Gegenleistungen können oder sollen hÀufig nicht in Geld erbracht
werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der VerĂ€uĂerer als
Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum
anderen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, ĂŒber das Angebot
von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-TrÀgern eine
dauerhafte Bindung an die Gesellschaft ĂŒber eine Aktienbeteiligung
herbeizufĂŒhren. Die vorgeschlagene ErmĂ€chtigung gibt der Gesellschaft
den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie
von Nutzungsrechten an Software schnell und flexibel auszunutzen. Bei
EinrÀumung des Bezugsrechts an die AktionÀre wÀre eine
Erwerbsfinanzierung durch GewÀhrung von Aktien dagegen aus
tatsĂ€chlichen GrĂŒnden in den allermeisten FĂ€llen ausgeschlossen.
Konkrete PlĂ€ne fĂŒr das Ausnutzen der ErmĂ€chtigung bestehen derzeit
nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der
Vorstand diese sorgfĂ€ltig prĂŒfen und die ihm erteilte ErmĂ€chtigung nur
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn
diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine
Zustimmung erteilen. Basis fĂŒr die Bewertung der zu gewĂ€hrenden Aktien
der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes
andererseits werden grundsÀtzlich neutrale Wertgutachten z.B. von
WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so
dass eine Wertaushöhlung der bereits vorhandenen Aktien der
Gesellschaft durch die Nutzung der ErmĂ€chtigung nicht zu befĂŒrchten
ist.
Die ErmÀchtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht gem.
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG fĂŒr den Fall einer Barkapitalerhöhung
auszuschlieĂen. Hierdurch soll von der Möglichkeit eines sogenannten
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Die in
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, auf
Grund der jeweiligen Börsenverfassung bestehende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengĂŒnstig zur Aufnahme neuen Kapitals zu
nutzen. Dies fördert eine bestmögliche StÀrkung der Eigenmittel im
Interesse der Gesellschaft und aller AktionÀre. Durch den Verzicht auf
die zeit- und kostenaufwÀndige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein
etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden.
ZusÀtzlich können neue AktionÀrsgruppen im In- und Ausland geworben
werden. Die ErmÀchtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch
auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser ErmÀchtigung und des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser ErmÀchtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden zudem alle Aktien angerechnet, die
(i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten ErmÀchtigung
erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung verĂ€uĂert werden
oder (ii) aufgrund einer im Ăbrigen bestehenden ErmĂ€chtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wÀhrend
der Laufzeit dieser ErmÀchtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmÀchtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer
erteilten ErmÀchtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der
AktionÀre sichergestellt, dass keine VerwÀsserung ihrer Beteiligung
verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien ĂŒber
die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde
liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgeht. Die ErmĂ€chtigung gilt zudem mit der MaĂgabe, dass der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet. Der Ausgabepreis fĂŒr die neuen Aktien wird sich daher
am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den
aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr
als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche
VerwĂ€sserung der AltaktionĂ€re nicht zu befĂŒrchten ist.
Eine Bestimmung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf
Aktien entfÀllt, die gemÀà der vorstehenden ErmÀchtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre ausgegeben werden können,
auf einen Anteil des genehmigten Kapitals beschrÀnkt wird, ist nicht
vorgesehen. FĂŒr Bareinlagen enthĂ€lt die ErmĂ€chtigung bereits eine
BeschrÀnkung auf 10 % des Grundkapitals, die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden können (s.o.). Im Falle von Spitzen
bleibt die Bedeutung des Bezugsrechtsauschlusses fĂŒr die AktionĂ€re
ohnehin marginal.
Soweit eine BeschrÀnkung der ErmÀchtigung zum Bezugsrechtsausschluss
von AktionÀrsvereinigungen und Stimmrechtsberatern auf 20 % des
Grundkapitals insbesondere fĂŒr Sacheinlagen gefordert wird, ergĂ€be
eine solche BeschrĂ€nkung fĂŒr die Gesellschaft keinen Sinn. Denn dann
wÀre die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ĂŒbermĂ€Ăig eingeschrĂ€nkt. Es
könnten im Wege eines sog. Sharedeals maximal rund 3,4 Millionen
Aktien gewĂ€hrt werden. Dieses Volumen schlieĂt den Erwerb der Mehrzahl
von Unternehmen aus den in Betracht kommenden Branchen durch die
Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand aus.
Eine entsprechende BeschrĂ€nkung wĂŒrde den Sinn und Zweck der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen
weitgehend aushöhlen.
Die vorgeschlagene ErmÀchtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist
nach WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde geeignet und erforderlich, die
angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten
zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhĂ€ltnismĂ€Ăig, da sie
einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des
Bezugsrechts in den genannten FĂ€llen und andererseits das Interesse
der AktionĂ€re angemessen berĂŒcksichtigen.
Bericht ĂŒber die Ausnutzung des aufzuhebenden genehmigten Kapitals der
Gesellschaft
Das derzeit bestehende genehmigte Kapital wurde von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 24.05.2012 ĂŒber insgesamt EUR
7.745.048,00 beschlossen. Es wurde von der Gesellschaft wÀhrend der
Dauer der ErmÀchtigung in einem Umfang von EUR 1.549.009,00
ausgenutzt.
Die Ausnutzung der ErmÀchtigung erfolgte aufgrund entsprechender
BeschlĂŒsse von Vorstand und Aufsichtsrat vom 07. Februar 2013 unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG.
Das Volumen der Ausnutzung des alten genehmigten Kapitals entsprach
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der ErmÀchtigung 10 % des Grundkapitals
(gerundet). Die Ausgabe der Aktien erfolgte an die Holtzbrinck Digital
Strategy GmbH, die der Gesellschaft bereits in der Vergangenheit als
Finanzierungspartner als Fremd- bzw. Eigenkapitalgeberin zur VerfĂŒgung
gestanden hatte. Die Ausgabe der Aktien erfolgte zum
Mindestausgabebetrag i.S.v. § 9 AktG, d.h. zu je EUR 1,00 je Aktie.
Der Nettoemissionserlös von ca. EUR 1,5 Mio. dient der
Weiterentwicklung der geschÀftlichen Entwicklung und der
Marktpositionierung der MyHammer AG, Berlin. Die MyHammer AG ist eine
Tochtergesellschaft der MyHammer Holding AG, die mit der
Onlineplattform MyHammer das fĂŒhrende Internetportal fĂŒr die
Handwerker- und Dienstleistersuche in Deutschland und Ăsterreich
betreibt.
Zur Erreichung dieses im Gesellschaftsinteresse liegenden Ziels war
die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss geeignet. Zudem war
sie auch erforderlich. Die Erforderlichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses folgt daraus, dass alternativ eine deutlich
aufwÀndigere, zeitintensivere und kostspieligere
Bezugsrechtskapitalerhöhung hĂ€tte durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen, deren
Erfolgsaussichten gering gewesen wÀren. Denn zum Zeitpunkt der
Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat lag der Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft deutlich unter dem Mindestausgabebetrag
von EUR 1,00, unter dem Aktien der Gesellschaft gem. § 9 AktG nicht im
Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden dĂŒrfen. So betrug der
Eröffnungskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 07. Februar 2013 EUR 0,82. Vor diesem Hintergrund
ist es wahrscheinlich, dass allenfalls nur ein sehr geringer Teil der
AktionÀre auf ein Bezugsangebot der Gesellschaft, gemÀà dem sie neue
Aktien zu EUR 1,00 hÀtten zeichnen können, eingegangen wÀre.
Der Ausschluss des Bezugsrechts erschien angesichts der hiermit
verfolgten Gesellschaftszwecke in Relation zu der von den
AltaktionÀren erlittenen VerwÀsserung ihrer Beteiligungsposition auch
als angemessen. Auf Seiten der Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der
DurchfĂŒhrung der Kapitalerhöhung aus den vorgenannten GrĂŒnden ein
Finanzierungsbedarf, den diese durch die Platzierung der Aktien bei
der Holtzbrinck Digital Strategy GmbH zeitnah und kostengĂŒnstig decken
konnte. DemgegenĂŒber erscheint die VerwĂ€sserung der
Beteiligungsposition der AltaktionÀre angesichts der § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung als nicht
relevant. Insbesondere ist zu bedenken, dass die AltaktionÀre die
VerwÀsserung ihrer Beteiligungsposition durch einen Zukauf von Aktien
ĂŒber die Börse sogar noch zu einem deutlich niedrigeren Preis als EUR
1,00 ausgleichen konnten.
Da der Ausgabebetrag von EUR 1,00 zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen
der Verwaltung ĂŒber die Ausnutzung des genehmigten Kapitals deutlich
ĂŒber den an der Börse gezahlten Preisen fĂŒr Aktien der Gesellschaft
lag, ist schlieĂlich auch von der Angemessenheit des festgesetzten
Ausgabebetrags auszugehen.
Beschreibung aller bestehenden sog. Reservekapitalia der Gesellschaft
Neben der erbetenen ErmÀchtigung ist das Grundkapital der Gesellschaft
um EUR 1.475.247,00 (entspricht 8,66% des Grundkapitals) durch Ausgabe
von bis zu 1.475.247 auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien bedingt
erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschlieĂlich der ErfĂŒllung von Optionen, die aufgrund der
ErmÀchtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2008 bis zum 17. Mai
2013 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 gewÀhrt werden. Ein
Bezugsrecht der AktionÀre besteht nicht. Insgesamt wurden bisher
715.460 Aktienoptionen ausgegeben. Aufgrund des Ausscheidens von
Optionsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft bzw. ihrer
Tochtergesellschaften sind bis auf 44.257 Aktienoptionen sÀmtliche
bisher ausgegebenen Aktienoptionen verfallen.
Die Summe der Reservekapitalia, fĂŒr die das Bezugsrecht der AktionĂ€re
ausgeschlossen werden kann bzw. ausgeschlossen ist, wĂŒrde im Falle der
Erteilung der erbetenen ErmÀchtigung also EUR 9.994.799,00 betragen,
entsprechend 58,66 % des derzeitigen Grundkapitals (verwÀssert im
Falle der vollstÀndigen Ausnutzung der Reservekapitalia 36,97 % des
erhöhten Grundkapitals).
ErgÀnzend wird aber darauf hingewiesen, dass auf Grund des Verfalls
bereits aus dem Aktienoptionsprogramm 2008 gewÀhrter Optionen das
bedingte Kapital I nicht mehr vollstÀndig ausgenutzt werden wird,
sondern voraussichtlich höchstens in einem Umfang von EUR 44.257,00,
entsprechend 44.257 noch nicht ausgeĂŒbten Aktienoptionen. Soweit in
einem Umfang von EUR 759.787,00 noch Aktienoptionen auf bis zu 759.787
Aktienoptionen bis zum 17. Mai 2013 im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2008 gewÀhrt werden könnten, ist eine
entsprechende Ausgabe von Aktienoptionen zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Tagesordnung nicht geplant.
Ende der Tagesordnung
Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die AusĂŒbung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Absatz 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts
sind nur diejenigen AktionÀre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts ist durch eine in
Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotfĂŒhrende
Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 02. Mai
2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso
wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spÀtestens Donnerstag, den
16. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
MyHammer Holding AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: +49 (0)2203 20229-11
E-Mail: myhammer2013(at)aaa-hv.de
Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die Teilnahme an der
Versammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts als AktionĂ€r nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschlieĂlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre fĂŒr die VerĂ€uĂerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollstÀndigen oder teilweisen
VerĂ€uĂerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist fĂŒr die
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschlieĂlich der Anteilsbesitz des AktionĂ€rs am Nachweisstichtag
maĂgeblich. VerĂ€uĂerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt fĂŒr den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach AktionÀr werden, sind daher
nicht als AktionÀr teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich
aber ggf. vom VerĂ€uĂerer bevollmĂ€chtigen lassen.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises ĂŒber
den Anteilsbesitz werden den AktionĂ€ren Eintrittskarten fĂŒr die
Hauptversammlung ĂŒbersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber
zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frĂŒhzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die
Eintrittskarten nicht Voraussetzung fĂŒr die Teilnahme an der
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen
Abwicklung dienen.
Stimmabgabe durch BevollmÀchtigte
Das Stimmrecht kann durch einen BevollmÀchtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von AktionĂ€ren, ausgeĂŒbt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch wÀhrend der
Hauptversammlung zulÀssig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
ErklĂ€rungen gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden als auch gegenĂŒber der
Gesellschaft in Betracht. BevollmÀchtigt der AktionÀr mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurĂŒckweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen fĂŒr die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts'
erforderlich.
BevollmÀchtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des §
135 AktG unterliegen
FĂŒr Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135
Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere
AktionÀrsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der
Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax
erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen fĂŒr die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft werden durch die Satzung
nicht eingeschrÀnkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft können
nach § 134 Absatz 3 AktG in diesen FÀllen daher in Textform erfolgen.
AktionÀre, die einen Vertreter bevollmÀchtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular auf der RĂŒckseite der Eintrittskarte zu verwenden, die
sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte
Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der
Gesellschaft zur VerfĂŒgung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich
ist daher auch, dass AktionÀre eine Vollmacht anderweitig ausstellen,
solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.
Der Nachweis der BevollmÀchtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den BevollmÀchtigten an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder durch
ErklĂ€rung gegenĂŒber der Gesellschaft erfolgen. Nachweise ĂŒber die
BevollmĂ€chtigung bzw. einen Widerruf können gegenĂŒber der Gesellschaft
an folgende Adresse ĂŒbermittelt werden:
MyHammer Holding AG, MauerstraĂe 79, 10117 Berlin
Telefax: +49 (0)30 23322-892
E-Mail: hv(at)myhammer-holding.de
BevollmÀchtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere
AktionÀrsvereinigungen)
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135
Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen
oder Vereinigungen (insbesondere AktionÀrsvereinigungen)
bevollmĂ€chtigt, haben diese die Vollmacht nachprĂŒfbar festzuhalten (§
135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. §
135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen fĂŒr ihre
BevollmĂ€chtigung Formen vorsehen, die allein den fĂŒr diesen Fall der
Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
denen in § 135 AktG, genĂŒgen mĂŒssen. Wir empfehlen unseren AktionĂ€ren,
sich bezĂŒglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
BevollmÀchtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG
Wir bieten unseren AktionÀren an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der
AusĂŒbung ihres Stimmrechts zu bevollmĂ€chtigen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch
in den ĂŒbrigen vorstehenden FĂ€llen - eine fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in
dem Abschnitt 'Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts' erforderlich.
Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmĂ€chtigt wird, mĂŒssen ihm
Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen
GegenstÀnden der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende
Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht
ausĂŒben. Mit der Eintrittskarte erhalten die AktionĂ€re ein Formular
zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der
Tagesordnung. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung unter Erteilung ausdrĂŒcklicher
Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung wÀhrend der
Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der
Hauptversammlung auszuhĂ€ndigenden Stimmkartenbogen beigefĂŒgt ist -
ausschlieĂlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das
auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur
VerfĂŒgung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
AktionÀre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmĂ€chtigen möchten, mĂŒssen - sofern die Vollmachten nicht wĂ€hrend
der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen
spÀtestens bis Mittwoch, den 22. Mai 2013, 24:00 Uhr, per Post, per
Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse ĂŒbermitteln:
MyHammer Holding AG, MauerstraĂe 79, 10117 Berlin
Telefax: +49 (0)30 23322-892
E-Mail: hv(at)myhammer-holding.de
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf
und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft
bedĂŒrfen der Textform. FĂŒr einen Widerruf der Vollmachterteilung an
den Stimmrechtsvertreter und fĂŒr Ănderungen von erteilten Weisungen
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Ăbermittlung
und zu den Fristen entsprechend.
Möchte ein AktionÀr trotz bereits erfolgter BevollmÀchtigung des
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist
dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder
gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich.
Rechte der AktionÀre, eine ErgÀnzung der Tagesordnung zu verlangen (§
122 Absatz 2 AktG)
AktionÀre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen,
dass GegenstÀnde auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung ĂŒber den
Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. FĂŒr den Nachweis
reicht eine entsprechende BestĂ€tigung des depotfĂŒhrenden
Kreditinstituts aus.
Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang fĂŒr
ein Verlangen auf ErgÀnzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 22.
April 2013, 24:00 Uhr.
Verlangen zur ErgÀnzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu
richten:
MyHammer Holding AG, Vorstand, MauerstraĂe 79, 10117 Berlin.
Bekanntzumachende ErgÀnzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzĂŒglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der
Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht.
Rechte der AktionĂ€re zur AnkĂŒndigung von AntrĂ€gen und WahlvorschlĂ€gen
(§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)
Jeder AktionÀr hat das Recht, AntrÀge und WahlvorschlÀge zu Punkten
der Tagesordnung sowie zur GeschÀftsordnung in der Hauptversammlung zu
stellen, ohne dass es hierfĂŒr vor der Hauptversammlung einer
AnkĂŒndigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. AktionÀre können insbesondere AntrÀge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch fĂŒr
VorschlÀge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
AbschlussprĂŒfern (vgl. § 127 AktG).
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind AntrĂ€ge von AktionĂ€ren einschlieĂlich
des Namens des AktionĂ€rs, der BegrĂŒndung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugÀnglich
zu machen, wenn der AktionÀr mindestens 14 Tage vor der Versammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
BegrĂŒndung an die in der Einberufung hierfĂŒr mitgeteilte Adresse
ĂŒbersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugĂ€nglich gemacht zu
werden, wenn einer der AusschlusstatbestÀnde gem. § 126 Absatz 2 AktG
vorliegt. Die BegrĂŒndung braucht auch dann nicht zugĂ€nglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrÀgt.
Nach § 127 AktG gilt fĂŒr den Vorschlag eines AktionĂ€rs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschlussprĂŒfern § 126 AktG
sinngemĂ€Ă. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begrĂŒndet zu
werden. WahlvorschlÀge brauchen nicht zugÀnglich gemacht zu werden,
wenn sie nicht den Namen, den ausgeĂŒbten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden AufsichtsrÀten enthalten (vgl. § 127 Satz 3
AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
AntrÀge und WahlvorschlÀge von AktionÀren sind an folgende Anschrift
zu richten:
MyHammer Holding AG, MauerstraĂe 79, 10117 Berlin
Telefax: +49 (0)30 23322-892
E-Mail: hv(at)myhammer-holding.de
Anderweitig adressierte AntrÀge und WahlvorschlÀge werden nicht
berĂŒcksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene AntrĂ€ge
und WahlvorschlÀge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch,
den 08. Mai 2013, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung gemÀà den gesetzlichen Bestimmungen im
Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung unverzĂŒglich
zugÀnglich gemacht.
Auskunftsrecht des AktionÀrs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1
AktG)
Jedem AktionĂ€r ist auf mĂŒndliches Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschÀftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen.
Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt,
fĂŒr das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen
zeitlichen Rahmen fĂŒr den ganzen Hauptversammlungsverlauf, fĂŒr den
einzelnen Tagesordnungspunkt und fĂŒr den einzelnen Redner zu setzen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Von den insgesamt ausgegebenen 17.039.105 StĂŒckaktien der Gesellschaft
sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 17.039.105
StĂŒckaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewĂ€hrt jeweils
eine Stimme.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft /
weitergehende Informationen
zu den Rechten der AktionÀre
Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG ĂŒber
die Internetseite der Gesellschaft
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zugÀnglich sein.
Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch
weitergehende Informationen zu den Rechten der AktionÀre gem. § 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugÀnglich
gemacht.
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen
ebenso wie der Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den GeschÀftsrÀumen der Gesellschaft,
MauerstraĂe 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der AktionĂ€re aus. Sie
werden den AktionĂ€ren auf Anfrage auch kostenlos ĂŒbermittelt. Die
genannten Unterlagen sowie der GeschĂ€ftsbericht fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr
2012 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im Internet unter
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht.
Berlin, im April 2013
MyHammer Holding AG
Der Vorstand
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: MyHammer Holding AG
MauerstraĂe 79
10117 Berlin
Deutschland
E-Mail: hv(at)myhammer-holding.de
Internet: http://www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
ISIN: DE0005680300
WKN: 568030
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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206977 12.04.2013