Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf
(pressrelations) -
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, mit der der VerkĂ€ufer die GewĂ€hr dafĂŒr ĂŒbernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TĂV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.
Der KlĂ€ger erwarb von der Beklagten, einer AutohĂ€ndlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 ? einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 ĂŒbergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik "Ausstattung" ausgefĂŒhrt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original".
Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF ("Oldtimerzulassung") beim TĂV vorfĂŒhren lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemÀà § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.
Im September 2007 wurde der KlĂ€ger anlĂ€sslich verschiedener durchzufĂŒhrender Arbeiten auf erhebliche DurchrostungsschĂ€den aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive KorrosionsschĂ€den nicht fachgemÀà repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.
Der KlĂ€ger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) fĂŒr die Herstellung des vertragsgemĂ€Ăen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 ? nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 ? stattgegeben und sie im Ăbrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeĂ€ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezĂŒglich der "Oldtimerzulassung" ĂŒbernommene Verpflichtung darauf beschrĂ€nke, dem KlĂ€ger die TĂV-Bescheinigung im Original auszuhĂ€ndigen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des KlĂ€gers hatte Erfolg. Der unter anderem fĂŒr das Kaufrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TĂV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - fĂŒr den VerkĂ€ufer erkennbaren - Interesse des KĂ€ufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt.
Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an RadhĂ€usern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TĂV-PrĂŒfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hĂ€tte fĂŒhren dĂŒrfen, hatte er bei Ăbergabe an den KlĂ€ger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemÀà § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von SachmĂ€ngeln.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.
*§ 21c StVZO: Gutachten fĂŒr die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]
(1) FĂŒr die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. ZusĂ€tzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten SachverstĂ€ndigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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