PresseKat - Erbschaftsteuer. Ohne Landwirtschaft auch keine steuerlichen Vorteile

Erbschaftsteuer. Ohne Landwirtschaft auch keine steuerlichen Vorteile

ID: 800286

Der BFH entschied, ab wann eine Wohnung auf dem ehemaligen Hof zum landwirtschaftlichen Vermögen gehört und somit steuerlich begĂŒnstigt ist.

(PresseBox) - Mit einem Urteil vom 28. MĂ€rz 2012 haben die obersten Finanzrichter in MĂŒnchen Fragen geklĂ€rt, die seit der Erbschaftsteuerreform 2009 deutlich an SchĂ€rfe gewonnen haben. Trotzdem gilt es hier, die Feinheiten im Auge zu behalten, um vor unerwarteten Erbschaftsteuerzahlungen gewappnet zu sein. Der Streitfall betraf die bewertungsrechtliche Frage, wie ein ehemals landwirtschaftlich genutzter Eindachhof, bestehend aus einer Wohnung und Stallungen, wertmĂ€ĂŸig einzustufen ist. Denn an der Höhe der Bewertung hĂ€ngt entscheidend die Last der zu zahlenden Steuer.
Zugrundelegung der ĂŒblichen Wohnungsmiete
Was war geschehen? 2004 hatte ein Landwirt unter anderem eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle geerbt. Auf dem GrundstĂŒck befindet sich ein sogenannter Eindachhof, bestehend aus einer 160 Quadratmeter großen Wohnung und damit baulich verbundenen Stallungen als Wirtschaftsteil. Die Erblasserin hatte bereits bei der EinheitswerterklĂ€rung 1990 angegeben, dass sie keine Landwirtschaft mehr betreibe, die NutzflĂ€chen vollstĂ€ndig verpachtet habe und kein Vieh mehr halte. Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer fĂŒr den Nachlass 2004 stellte das Finanzamt einen hohen GrundstĂŒckswert fest, indem es bei der Bewertung die ĂŒbliche Miete fĂŒr eine große Wohnung ansetzte. Das Finanzamt ging davon aus, dass das GrundstĂŒck ausschließlich Wohnzwecken diene. Da der Landwirt wegen niedriger FreibetrĂ€ge zur Erbschaftsteuerzahlung aufgefordert wurde, ging er gegen den Steuerbescheid vor und wandte ein, dass wegen der baulichen Verbundenheit der Wohnung mit den Stallungen unter anderem ein Abschlag von 15 Prozent fĂŒr das Wohnteil gewĂ€hrt werden mĂŒsste.
Kein Abschlag fĂŒr Grundvermögenswohnungen
Den AntrĂ€gen des Landwirts konnte sich der Bundesfinanzhof (BFH) nur bedingt anschließen. Den Abschlag von 15 Prozent versagten die Richter, denn die Wohnung gehört nicht (mehr) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das GrundstĂŒck ist anteilig bereits dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, soweit es mit dem als Wohnung dienenden GebĂ€ude bebaut ist und die unbebaute FlĂ€che damit in Zusammenhang steht.




Daneben muss aber stets geprĂŒft werden, ob die einzelnen WirtschaftsgĂŒter tatsĂ€chlich am maßgeblichen Stichtag der Erbschaft oder der Schenkung (noch) dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Hier gilt der Grundsatz, den der BFH ausdrĂŒcklich zugunsten der betroffenen Betriebsinhaber ausspricht, dass Grund und Boden sowie GebĂ€ude, die der Landwirtschaft zu dienen bestimmt sind, auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Erst wenn insbesondere FlĂ€chen und GebĂ€ude zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken (Bebauung oder Umnutzung mit Wohnungen oder Gewerbeeinheiten) verwendet werden, geht die Privilegierung verloren.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört auch der Wohnteil, soweit er dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dient. Wird aber die Bewirtschaftung eingestellt und die LĂ€ndereien verpachtet, endet grundsĂ€tzlich die Zugehörigkeit der Wohnungen des Betriebs-inhabers zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Befindet sich eine solche Wohnung in einem Eindachhof, bei dem die Wohnung und der Wirtschaftsteil (Stallungen) baulich verbunden sind, gehört damit das GrundstĂŒck, soweit es der Wohnung anteilig zuzuordnen ist, zum nicht mehr begĂŒnstigten Grundvermögen.
Soweit allerdings das GrundstĂŒck anteilig dem Wirtschaftsteil zuzuordnen ist, also hinsichtlich der Stallungen, gehört es weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn und solange es keine andere Zweckbestimmung erhalten hat. Im Streitfall gehörte damit zum Todestag die Wohnung zum Grundvermögen, weil kein funktioneller Zusammenhang mit einem möglicherweise noch bestehenden, aber ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestand. Die frĂŒheren Stallungen hingegen waren noch land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Der BFH stimmt damit dem Finanzamt insoweit zu, als der GrundstĂŒckswert nicht zu ermĂ€ĂŸigen ist. Denn zur BerĂŒcksichtigung von Besonderheiten, die sich im Fall einer rĂ€umlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, wird der Wohnungswert um 15 Prozent ermĂ€ĂŸigt. Durch den pauschalen Abschlag sollen BeeintrĂ€chtigungen, beispielsweise Geruchs- und LĂ€rmbelĂ€stigungen durch Stallungen, Rechnung getragen werden. Der Abschlag wird aber nur bei Wohnteilen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, gewĂ€hrt. Gehört die Wohnung wegen der Einstellung der aktiven Bewirtschaftung nicht mehr zum Betrieb, entfĂ€llt er. Dem Landwirt steht es aber offen, mittels Gutachten zu beweisen, dass der Verkehrswert des GrundstĂŒcks niedriger ist.
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat auch im neuen Erbschaftsteuerrecht große Bedeutung, weil der 15-Prozent-Abschlag auch weiterhin fĂŒr die Betriebswohnungen und das Wohnteil, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, gewĂ€hrt wird. Wichtig fĂŒr die Praxis ist aber auf jeden Fall, dass die Betriebsleiterwohnung mit Einstellung der aktiven Bewirtschaftung als Grundvermögen zu bewerten ist und damit die BegĂŒnstigung verliert. Das sind der Abschlag von 15 Prozent und die Begrenzung des dazugehörenden Grund und Bodens auf das FĂŒnffache der bebauten FlĂ€che und die BestĂ€tigung, dass GebĂ€ude weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, wenn sie leer stehen oder noch keine NutzungsĂ€nderung erfahren haben.

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Datum: 22.01.2013 - 09:00 Uhr
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