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Offene Immobilienfonds in der Krise

ID: 777878

Offene Immobilienfonds wurden lange als sichere Anlagen beworben. Fondsliquidierungen, so beim AXA Immoselect, DB Immoflex, DEGI Europa, CS Euroreal, KanAm US-grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest sorgen Anleger. Fondsschließungen, so beim DWS ImmoFlex Vermögensmandat, Stratego Grund etc. werfen bei vielen Anlegern Fragen auf.

(firmenpresse) - Fondsschließungen, so beim Allianz Flexi Immo, DWS ImmoFlex Vermögensmandat, Stratego Grund etc. werfen bei vielen Anlegern Fragen auf.

Mit einem offenen Immobilienfonds wird Kapitalanlegern ermöglicht, sich mit relativ geringem Kapitaleinsatz an Immobilien zu beteiligen.

Ein sogenannter offener Immobilienfonds ist ein Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) verwaltet wird. Das Sondervermögen selbst ist nicht rechtsfähig. Die KAG ist ein Spezialkreditinstitut. Sie unterliegt der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Der einzelne Anleger kann sich mit Anteilscheine beteiligen. Die Anteile an dem Sondervermögen sind nach § 33 Investmentgesetzes (InvG) in der Form von Anteilsscheinen verbrieft. Die Anteilscheine müssen grundsätzlich auf jederzeitiges Verlangen des Anlegers von der Kapitalanlagegesellschaft zurückgenommen werden. Ein gesetzlicher Ausnahmefall tritt bei einer sogenannten Fondsschließung ein. Dieses kann auch die BaFin anordnen.

Mit Wirkung zum 08.04.2011 trat das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) in Kraft. Wesentliche Neuregelungen sind u.a., dass nach § 80c Abs. 3 S. 1 InvG Anteilsscheinrückgaben bei einem Betrag von über EUR 30.000,00 pro Anleger erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich sind. Wenn die Anteilsscheinrückgaben pro Anleger unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten übersteigen, ist insbesondere eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nach § 80c Abs. 4 S. 1 InvG erforderlich. Nicht zuletzt ist die Frist für eine eine Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine im Höchstfall von 24 Monate auf 30 Monate verlängert worden.

Der Investitionsgegenstand von offenen Immobilienfonds im Allgemeinen sind Gewerbeimmobilien, dabei handelt es sich regelmäßig um Bürohäuser, Hotelimmobilien, Einzelhandelsimmobilien. Wohnimmobilien sind seltener Gegenstand offener Immobilienfonds.





Mit einem offenen Immobilienfonds fallen dem Anleger Chancen und Risiken zu.

Zum einen besteht die Aussicht, dass ein offener Fonds im Wert steigt und Gewinne erwirtschaftet. Diese Gewinne können sich aus Mieterträgen und Wertsteigerungen der einzelnen Fondsobjekte ergeben. Doch das sind Chancen, die nicht garantiert werden können. Unter Umständen können bei Fondsobjekten im Ausland in Ländern, mit welchen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, hinsichtlich der Besteuerung von Ausschüttungen steuerliche Vorteile eintreten.

Demgegenüber bestehen für offene Immobilienfonds die allgemeine Anlagerisiken für Immobilienanlagen, so z.B. das Altlastenrisiko, das Baumängelrisiko, das Leerstandsrisiko, das Mietausfallrisiko und das spezielle Risiko einer unerwarteten Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine.

Eine Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine, eine sogenannte Fondsschließung, kann möglicherweise auftreten, wenn die Liquidität des Fonds es nicht ermöglicht, alle rückgabewilligen Anleger auszubezahlen.

vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/Fondsschliessung_main.html

Autor:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und beraten worden ist. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist.



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Datum: 05.12.2012 - 23:34 Uhr
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