PresseKat - Nicht eheliche Lebensgemeinschaft durch Partnerschaftsvertrag absichern

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft durch Partnerschaftsvertrag absichern

ID: 762650

Immer mehr Paare wählen die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Form ihres Zusammenlebens. Der Grund dafür ist der Vorteil, dass man sich wieder voneinander trennen kann, ohne dass es eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings auch mit negativen Auswirkungen verbunden, die viele unterschätzen. Denn während für Ehegatten gesetzliche Bestimmungen existieren, entfallen diese für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Dem lässt sich mit einem Partnerschaftsvertrag entgegenwirken. Welche Vorteile ein solcher Vertrag bietet und wie sinnvoll er ist, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

(firmenpresse) - Vertrag stellt Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Grundlage

Besteht eine Lebensgemeinschaft nicht auf dem Papier, hat das rechtliche Konsequenzen. Beispielsweise besteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch der Partner. Weder ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf Familienunterhalt noch auf Ehegattenunterhalt kann dann geltend gemacht werden. Auch das Erbrecht gilt nur für verheiratete Paare. Es greifen also keine gesetzlichen Bestimmungen, die den wirtschaftlich schwächeren Partner unterstützen und absichern. Da der Gesetzgeber die nicht eheliche Lebensgemeinschaft weitgehend nicht geregelt hat, ist es äußerst sinnvoll, dass die Partner ihre Beziehung durch einen Partnerschaftsvertrag selbst auf eine rechtliche Grundlage stellen. Er trifft Regelungen zum Unterhalt, zur Altersversorgung und zu anderen wichtigen Bereichen. Ein solcher Vertrag ist individuell zu gestalten und sollte mit einer ausführlichen Beratung durch einen Fachanwalt im Bereich Familienrecht verbunden sein.

Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae(at)dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de



drucken  als PDF  an Freund senden  PROKON Genussrechte - wirklich eine -alternative Altersvorsorge-? Experten raten zur Vorsicht Auer Witte Thiel: Wer wegen Streiks am Urlaubsort festsitzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 14.11.2012 - 11:23 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 762650
Anzahl Zeichen: 1955

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Dobiasch
Stadt:

Bergen auf Rügen


Telefon: 03838-257110

Kategorie:

Rechtsberatung (privat)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Nicht eheliche Lebensgemeinschaft durch Partnerschaftsvertrag absichern"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Rechtsanwalt: Unterstützung in Verkehrsrechtsangelegenheiten ...

Das Verkehrsrecht zählt mit zu den umfangreichsten. Die Gründe, die zu einem Rechtsanwalt führen können, sind vielfältig. Zum Alltag im Straßenverkehr zählen Verkehrsunfälle, Bußgeldbescheide, Fahrverbote, Führerscheinentzug und mehr. In al ...

Gut vorbereitet zum Anwaltsgespräch ...

Die gegnerische Versicherung will nach einem Verkehrsunfall nicht zahlen oder es gibt Probleme mit dem Vermieter. Es gibt vielfältige Gründe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Er vertritt die Interessen des Ratsuchenden unabhängig, versch ...

Gesetzlich festgelegte Erbfolge ...

Wenn ein Angehöriger verstirbt, treten die Hinterbliebenen sein Erbe an. Hat dieser seine Erben nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei berücksichtigt der Gesetzgeber den Grad der Verwan ...

Alle Meldungen von Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter