PresseKat - Bonuszahlungen und Zielvereinbarung in unsicheren Zeiten

Bonuszahlungen und Zielvereinbarung in unsicheren Zeiten

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(firmenpresse) - Häufig finden sich in laufenden und in gekündigten Arbeitsverträgen mit Führungskräften, Leistungsträgern oder Vertriebsmitarbeitern Vereinbarungen über Bonuszahlungen in bestimmter Höhe. Voraussetzung für die Auszahlung ist in der Regel, dass der Mitarbeiter die mit dem Arbeitgeber gemeinsam für jedes Kalenderjahr festzulegenden Ziele erreicht.

Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr keine konkrete Zielvereinbarung getroffen wird, hat das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung aus dem Dezember vergangenen Jahres nun einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen entgangener Bonuszahlungen angenommen.

Geklagt hatte ein Marketingleiter auf Zahlung eines anteiligen Bonus für die Monate Januar bis März. Im Arbeitsvertrag war eine jährliche Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro zugesagt, wenn der Mitarbeiter die gemeinsam mit dem Arbeitgeber für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung des Arbeitgebers zum 31. März. Eine konkrete Zielvereinbarung wurde für die Monate Januar bis März jedoch nicht getroffen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass aufgrund der unterbliebenen Zielvereinbarung der dem Kläger konkret entstandene Schaden ermittelt werden müsse. Grundlage für die konkrete Schadenshöhe ist die für den Fall der Zielerreichung vereinbarte Bonuszahlung. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, ob dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht unter Würdigung der Umstände und nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Der Anspruch auf Ersatz des festgestellten Schadens besteht jedoch nur, wenn - was in der Regel der Fall ist - die Zielvereinbarung aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde nicht getroffen wurde. Trift auch den Arbeitnehmer eine Mitschuld an dem Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen. Dem Marketingleiter wurde dem Grunde nach eine anteilige Bonuszahlung für den Dreimonatszeitraum zugestanden, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07.





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Datum: 27.02.2009 - 11:25 Uhr
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