(ots) - Mietrecht: Wann ist ein Hund ein Hund?
Hamburg - Sind kleine Hunde echte Hunde oder "nur" Kleintiere? Die
Gerichte sind sich nicht immer einig. Das Immobilienportal Immonet
hat die wichtigsten Details zur Haltung von kleinen Hunden
zusammengestellt.
Yorkshire Terrier sind keine Hunde
Klein wie ein Meerschweinchen, passt in jede Handtasche und wenn
er bellt, klingt das wie ein leises Krächzen: Dass Yorkshire Terrier
keine Hunde sind, wĂĽrde ein Biologe wohl nicht unterschreiben. Wenn
es aber um das Thema Mietrecht geht, zweifelt manch ein Richter
daran.
Wer in Deutschland einen Hund in der Mietwohnung halten möchte,
ist auf die Zustimmung seines Vermieters angewiesen. AuĂźer die
Hundehaltung ist vertraglich ohnehin erlaubt. Woran aber macht man
fest, was ein Hund ist? Das Landgericht Kassel hat entschieden, dass
der Yorkshire Terrier der Kleintierhaltung zuzurechnen ist.
Kleintiere dĂĽrfen Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters halten.
Die BegrĂĽndung des Gerichts: Der Hund sei etwa so groĂź wie ein
Meerschweinchen. Zudem mache sich das Tier allenfalls ĂĽber heiseres
Krächzen bemerkbar. Daher belästige er die übrigen Hausbewohner
nicht. (LG Kassel Aktenzeichen: 1S503/96). Ein Herz fĂĽr Tiere zeigte
auch das DĂĽsseldorfer Landgericht: Da diese Hunderasse nicht laut
belle und winzig sei, könne die Haltung dieser Hunderasse erlaubt
werden, urteilten die Richter (Aktenzeichen: A 24S90/93).
Yorkshire Terrier sind sehr wohl Hunde
Hund bleibt Hund - meint das Amtsgericht Berlin-Spandau. Geklagt
hatte eine Frau, die mit ihrem Yorkshire Terrier in Spandau wohnte.
In ihrem Mietvertrag war das Halten von Hunden ausdrĂĽcklich verboten,
die Haltung von Kleintieren hingegen ausdrĂĽcklich erlaubt. Der
Vermieter beharrte darauf, dass der Terrier ein Hund sei und bekam
vor Gericht Recht. Der Richter beurteilte das Tier nämlich nicht nach
Größe, Gewicht oder Eigenheiten. (Aktenzeichen: 13 C 574/10).
Ausnahmen fĂĽr kleine Hunde
Es gibt noch andere Fälle, in denen der Vierbeiner mit einziehen
durfte. So in Hamburg, hier hatten alle Hausbewohner einem Mieter ihr
Einverständnis für die Haltung eines kleinen Hundes gegeben. Das
Gericht entschied, dass sich in diesem Fall der Vermieter nicht auf
das vertraglich geregelte Verbot berufen kann. Ein schutzwĂĽrdiges
Eigeninteresse des Vermieters liege nicht mehr vor, so die Richter
vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Aktenzeichen: 409 C 517/02).
Eine weitere Ausnahme machte das Landgericht Hamburg im Fall eines
betagten Mieterpärchens. Auch ihnen durfte die Erlaubnis für die
Haltung eines kleinen Hundes nicht verweigert werden. Das Paar konnte
vor Gericht nachvollziehbar begrĂĽnden, warum sie ihren Ruhestand
durch die Beschäftigung mit einem Hund sinnvoll gestalten können und
Freude bringend ausfĂĽllen. FĂĽr das Gericht war ausschlaggebend, dass
die Erlaubnis fĂĽr den Hund wieder entzogen werden kann, falls sich
die Nachbarn von dem Tier gestört fühlen (Aktenzeichen: 334S26/01).
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