Mannheim, 14. Januar 2009. Verkäufer, die mangelhafte Ware im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung umtauschen, haben kein Anrecht auf Entschädigung für die bisherige Nutzung der mangelhaften Ware durch den Käufer. Darauf weist iclear, das treuhänderische Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.
(firmenpresse) - Stellt sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Kauf von Verbrauchsgütern heraus, dass die vom Verbraucher erworbene Ware mangelhaft ist, und tauscht der Verkäufer diese Sache mangels Reparaturmöglichkeit aus, so kann der Verkäufer vom seinem Kunden keine Wertentschädigung für die erfolgte Nutzung der ursprünglich gelieferten, mangelhaften Sache verlangen.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 200/05) entschieden. Insgesamt durchlief der konkrete Rechtsstreit, um den es hier ging, viele Instanzen. Letztlich versagte der BGH dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz für die zunächst genutzte und später aufgrund eines Mangels ausgetauschte Ware. Die Vorschrift des § 439 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden.
Fazit: Unabhängig davon, wie lange eine Ware vom Endkunden genutzt worden ist – wenn aufgrund eines Mangels ein berechtigter Anspruch auf Austausch / Neulieferung besteht, kann der Verkäufer keine Entschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung der Ware durch den Käufer verlangen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Kauf von Verbrauchsgütern beträgt zwei Jahre.
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