(ots) - Der Bundesgerichtshof hat mit zwei parallelen
Entscheidungen vom 19.04.2012, die erst jetzt bekannt gegeben wurden,
den Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken gegen eine
illegale Weitergabe im Internet deutlich gestärkt.
Im Zentrum des von der Tele München Fernseh GmbH + Co.
Produktionsgesellschaft betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGH I
ZB 77/11)* stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen
Rechteinhaber einen Anspruch gegen einen Internetprovider auf
Herausgabe der Daten eines Kunden haben, über dessen Anschluss
illegale Tauschbörsenangebote von Filmwerken gemacht wurden. Nach der
in der Rechtsprechung zuvor überwiegend vertretenen Auffassung war
dieser Auskunftsanspruch nur gegeben, sofern die eigentliche
Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" erfolgt war. Dieser
unbestimmte Rechtsbegriff wurde von den Gerichten höchst
unterschiedlich und zudem zum Teil sehr restriktiv ausgelegt. So
sollte dieses Kriterium z. B. bei Filmen nur für einen Zeitraum von
sechs Monaten nach deren Veröffentlichung erfüllt sein, da danach die
"regelmäßige Auswertungsphase" beendet sei.
Dieser Auffassung, die in der Praxis zu einer faktischen
Begrenzung des Urheberrechtsschutzes im Internet auf wenige Monate
geführt hat, hat der Bundesgerichtshof nun eine deutliche Absage
erteilt. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass die
Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider kein besonderes und
namentlich kein gewerbliches Ausmaß voraussetzt. Sie ist vielmehr in
Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen, auch wenn diese im
privaten Bereich erfolgen, regelmäßig ohne weiteres begründet.
Die Richter des u. a. für Urheberrecht zuständigen ersten
Zivilsenates begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bisherige
Auffassung der Instanzgerichte schon mit dem Wortlaut des
maßgeblichen § 101 UrhG nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber
hinaus liefe die nunmehr hinfällige Lesart darauf hinaus, dass im
Internet nur im gewerblichen Ausmaß erfolgende Rechtsverletzungen
überhaupt verfolgt werden könnten. "Dies widerspräche dem Ziel des
Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen", so
der Bundesgerichtshof.
"Diese Entscheidung beendet den untragbaren Zustand, dass Filme
bereits zu einem Zeitpunkt faktisch unbehelligt 'getauscht' werden
dürfen, zu dem die legale Auswertung durch den Filmhersteller noch
den Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes unterworfen ist und damit
die Amortisation der Produktionskosten in aller Regel noch in weiter
Ferne liegt.
Dies stellt ein wichtiges Signal für die gesamte Filmwirtschaft
dar.", so Herbert Kloiber, geschäftsführender Gesellschafter der Tele
München.
Das Verfahren wurde in den Instanzen von der Kanzlei WALDORF
FROMMER und vor dem Bundesgerichtshof von Rechtsanwalt Dr. Hermann
Büttner geführt.
*Wortlaut der Entscheidung unter: http://ots.de/IOJAy
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