PresseKat - Ab 1. August besserer Schutz vor Kostenfallen im Internet

Ab 1. August besserer Schutz vor Kostenfallen im Internet

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Ab 1. August besserer Schutz vor Kostenfallen im Internet

(pressrelations) -
Ministerin Aigner: Unseriösen GeschĂ€ften im Netz einen Riegel vorschieben ? Mit der "Button-Lösung" ĂŒbernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa.

Ab 1. August 2012 gilt die "Button-Lösung" verpflichtend fĂŒr alle Online-EinkĂ€ufe. Durch das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet mĂŒssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag im Internet den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verstĂ€ndlich und in hervorgehobener Weise ĂŒber die wesentlichen Vertragselemente informieren, insbesondere ĂŒber die Kosten. "Dieses Gesetz schĂŒtzt Internet-Nutzer, damit sie nicht ungewollt in eine Abofalle tappen", sagt Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. Die so genannte Button-Lösung werde dazu beitragen, unseriöse GeschĂ€ftspraktiken im Internet einzudĂ€mmen. Aigner: "Ich bin sicher, dass wir mit dieser Neuregelung vielen BetrĂŒgern im Internet das Handwerk legen können."

Durch das Gesetz werde die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher im schnell wachsenden Bereich des E-Commerce wirksam gestĂ€rkt, so Aigner: "Die Einkaufsgewohnheiten der Verbraucher haben sich stark verĂ€ndert. E-Commerce ist eine der Wachstumsbranchen des Einzelhandels. Mit der EinfĂŒhrung der Button-Lösung wird der Online-Handel fĂŒr die Verbraucher noch sicherer gestaltet und der Schutz vor Kostenfallen im Internet deutlich verbessert." Das Bundesverbraucherministerium hatte sich mit Nachdruck fĂŒr die Aufnahme der Button-Lösung in die EU-Richtlinie ĂŒber Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Dezember 2013 umzusetzen. Mit der Umsetzung bereits zum 1. August 2012 ĂŒbernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa.

In der Vergangenheit waren Verbraucher immer wieder durch trickreich gestaltete Internetangebote ĂŒber die Kostenpflichtigkeit eines Angebots getĂ€uscht worden. Findige Abofallen-Betreiber haben geschickt versucht, durch versteckte Preisangaben in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen oder optisch unauffĂ€llig am unteren Bildschirmrand platzierte Hinweise ĂŒber die tatsĂ€chlichen Preise einer Leistung hinwegzutĂ€uschen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die in eine solche Abo- oder Kostenfalle getappt sind, sahen sich dann Forderungen ausgesetzt, die teils mit massivem Druck geltend gemacht wurden.





"Durch die Neuregelung wird die Position der Verbrauchers deutlich gestĂ€rkt", so Aigner. Ab sofort mĂŒssen die Betreiber eines Online-Shops bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung deutlich ĂŒber die wesentlichen Vertragselemente ? wie beispielsweise den Preis oder die Vertragslaufzeit ? informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrĂŒcklich bestĂ€tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine SchaltflĂ€che, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der BestĂ€tigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten SchaltflĂ€che, kommt generell kein Vertrag zustande. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer beweisen, dass er diesen Anforderungen genĂŒgt hat.

Weitere Informationen und praktische Tipps fĂŒr Verbraucher finden Sie unter www.bmelv.de/Internet-Kostenfallen


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Datum: 27.07.2012 - 17:30 Uhr
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