PresseKat - DIP-Partner AENGEVELT erstreitet wichtigen Beschluss für Immobilienmakler

DIP-Partner AENGEVELT erstreitet wichtigen Beschluss für Immobilienmakler

ID: 670254

Schutz des Maklers vor Inanspruchnahme durch den Notar

(firmenpresse) - Beauftragt der Makler den Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes, so haftet er nicht für die entstandenen Notarkosten, wenn er selbst von seinem Kunden bevollmächtigt war, den Notar zu beauftragen. In diesem Fall handelt der Makler nicht in eigenem Namen, sondern im Namen seines Kunden.

Der Fall ist alltäglich: Der Makler, der Käufer und Verkäufer einer Immobilie zusammengeführt hat, ist seitens einer der Parteien oder auch beider beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf von einem Notar erstellen zu lassen. Der Makler wendet sich entsprechend an einen Notar. Ohne das Vertretungsverhältnis anzuzeigen, gibt er die Vertragsparteien und ggf. einzelne Details an, woraufhin der Notar einen Entwurf erstellt. Es kam aber nicht zum Vertragsabschluss. Später verlangte der Notar von dem Makler das nach dem Beurkundungsgesetz entstandene Honorar.

Das Landgericht Wiesbaden (AZ 4 OH 3/11) hat in Fortsetzung der obergerichtlichen Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren gegen die Notarkostenrechnung klargestellt: Der Notar, der von einem Makler beauftragt wird, einen Vertrag zu entwerfen, muss davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenem Namen handelt. Grund hierfür ist, dass der Makler in der Regel nicht selbst Vertragspartei wird und somit für die Kosten des Vertrages auch nicht haften will. Der Notar hat die Pflicht, sich bei Unklarheit zu erkundigen, für wen der Makler tätig wird. Tut er das nicht, haftet der Makler nicht für die entstandenen Notargebühren. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Makler selbst auftragsgemäß gehandelt hat und nicht, wenn er aus eigenem Antrieb den Notar beauftragt. Diese Rechtsprechung ist Sonderrecht für Makler. Normalerweise kann nämlich der Empfänger einer Willenserklärung davon ausgehen, dass der Erklärende in eigenem Namen handelt, wenn er ein Vertretungsverhältnis nicht aufdeckt. Das umschreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 164 Abs. 2 kompliziert wie folgt: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“





Im Verhältnis Makler-Notar ist es umgekehrt: Der Notar muss davon ausgehen, dass ein Makler nicht in eigenem Namen einen Vertragsentwurf beauftragt, sondern im Namen einer Partei.

Damit befindet sich das Landgericht Wiesbaden in Einklang mit dem OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2003, 3 W 231/03.

Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden kann allerdings noch angefochten werden.

AENGEVELT IMMOBILIEN ist Gründungsmitglied von “DIP – Deutsche Immobilien-Partner“, dem zu den Branchenführern zählenden, 1988 gegründeten Maklerverbund mit 7 Partnern an bundesweit 19 Standorten mit mehr als 450 Experten und einem jährlichen Transaktionsvolumen von rd. EUR 1 Mrd. aus vermittelten Immobilienverkäufen sowie mehr als 200.000 m² vermittelter gewerblicher Mietfläche (2011).

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

AENGEVELT IMMOBILIEN ist mit rd. 130 Mitarbeitern an den Standorten Düsseldorf (Stammhaus), Berlin, Frankfurt/M., Leipzig, Magdeburg und Dresden einer der größten und erfahrensten Immobilien-Dienstleister Deutschlands und bietet seinen Kunden zusammen mit seinen Partnernetzwerken DIP – Deutsche Immobilien-Partner und IPP International Property Partners bundesweit und international eine umfassende kundenindividuelle Betreuung in den Marktsegmenten Büro, Einzelhandel, Logistik, Hotel und Wohnen.

Das Unternehmen begleitet und berät seine Kunden auf Basis seines umfangreichen wissenschaftlichen Immobilien-Research auf der gesamten Wertschöpfungsstrecke ihrer Liegenschaften – vom Einkauf über Projektinitiierung/-begleitung, Vermietung etc. bis hin zum Exit/Verkauf.

Hierbei lässt AENGEVELT regelmäßig seine Dienstleistungen durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut überprüfen. Das Ergebnis der jüngsten Befragung sind wiederum Bestnoten hinsichtlich der Kundenzufriedenheit: Die Quote derjenigen, die AENGEVELT auf jeden Fall bzw. evtl. wieder als Dienstleister beauftragen würden, erreicht den Spitzenwert von 98%.

Um seinen Kunden eine völlig interessenunabhängige, marktorientierte Fachberatung zu garantieren, ist und bleibt AENGEVELT absolut banken-, versicherungs- und weisungsungebunden und damit frei von Allfinanz- und Konzernstrategien und pflegt zudem ein umfassendes Wertemanagement. Außerdem ist AENGEVELT seit 2008 DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert und gehörte 2010 zu den ersten Unternehmen der deutschen Immobilienwirtschaft, die von der „Initiative Corporate Governance der deutschen Immobilienwirtschaft e.V.“ (ICG) das Zertifikat „ComplianceManagement“ erhalten haben.



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Thomas Glodek Leiter Öffentlichkeitsarbeit
Kennedydamm 55 / Ross-Straße
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Tel.: 02 11/83 91-307
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Mobil: 01 72/98 04-203
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Datum: 29.06.2012 - 11:01 Uhr
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.08.2012

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