PresseKat - Krankenhausbetreiber müssen Forderungen nicht mehr am Patientenwohnsitz einklagen

Krankenhausbetreiber müssen Forderungen nicht mehr am Patientenwohnsitz einklagen

ID: 662374

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich eines lang anhaltenden Streits der unteren Instanzen ging zugunsten der Krankenhausbetreiber aus.

(firmenpresse) - Geldforderungen müssen normalerweise am Wohnort des Schuldners eingeklagt werden. Das aber ist aufwändig und kostspielig, wenn der Schuldner weit entfernt wohnt und der Gläubiger deswegen ein unbekanntes Rechtsanwaltsbüro damit beauftragen muss, die Forderung durchzusetzen. Wegen dieser Regelung sahen sich gerade spezialisierte Krankenhäuser und Kliniken mit einem überregional oder international guten Ruf häufig mit dem Problem konfrontiert, an einem fremden oder gar ausländischen Gericht klagen zu müssen.

Bisher waren die Gerichte uneins, ob für Krankenhausrechnungen der besondere Gerichtsstand des Leistungsorts (§ 29 I Zivilprozessordnung) neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnorts greift. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus der Natur des Vertrages ein einheitlicher Leistungsort für beide Vertragspartner ergibt (§ 269 I Bürgerliches Gesetzbuch). Kann jede Vertragspartei ihre Leistung am eigenen Wohnort oder Firmensitz erbringen, liegt kein einheitlicher Leistungsort vor. So schickt beim Versandkauf der Verkäufer die Ware an seinem Sitz ab und erbringt damit seine Leistung; der Käufer erfüllt seine Zahlung durch Überweisung vom Wohnort aus.

Für Krankenhausbehandlungen hat der BGH nun entschieden (Az.: III ZR 114/11), dass hier maßgebliche Teile der Vertragspflichten am Ort des Krankenhauses erfüllt werden müssen. Das ist für die eigentliche Behandlung als Leistungspflicht des Krankenhauses offensichtlich. Aber auch den Patienten treffen aus dem Behandlungsvertrag besondere Mitwirkungspflichten; er kann die Behandlung regelmäßig nur im Krankenhaus entgegennehmen. Liegt kein Versicherungsschutz vor, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Vorauszahlung und sogar Abschlagszahlung während der Behandlung. Insgesamt kam der BGH zum Ergebnis, dass ein gemeinsamer Leistungsort vorliegt und Selbstzahler am Ort des Krankenhauses verklagt werden können, wenn sie ihre Rechnung nicht bezahlen. Für Forderungen gegen gesetzliche Krankenversicherungen ist ohnehin das Sozialgericht am Ort des Krankenhauses zuständig (§ 57 Sozialgerichtsgesetz).





Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.



drucken  als PDF  Word .Doc | an Freund senden  Healthtravels - Lasik Antalya Sommerangebot 6 Nächte gratis inklusive Sana Kliniken AG gewinnt Health Media Award 2012
Bereitgestellt von Benutzer: Tess
Datum: 19.06.2012 - 11:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 662374
Anzahl Zeichen: 2364

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ulf Hausmann
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 31000854

Kategorie:

Kliniken


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Krankenhausbetreiber müssen Forderungen nicht mehr am Patientenwohnsitz einklagen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Betriebskosten:Ärger mit dem Mieter vermeiden ...

Bei der Vermietung von Wohnimmobilien kommt es immer wieder zu Streitigkeiten rund um die Abrechnung der Betriebskosten. Ulrich Schlamminger, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden, erläutert, worauf Eigentümer achten sollten. Herr Schlamminger, welche ...

Drei Fragen zur Beschäftigung von Migranten ...

Die Erfahrungen von Arbeitgebern mit der Beschäftigung von Migranten sind gut. Im Kurzinterview erklärt Steuerberater Ernst Knop, warum. Welche Erfahrungen haben Unternehmen aus Ihrem Mandantenkreis mit der Beschäftigung von Flüchtlingen gemacht? ...

Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft