(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Einberufung der Hauptversammlung
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern:
|Stammaktien     |604 840       |
|Vorzugsaktien   |604 843       |
International Securities Identification Numbers:
|Stammaktien     |DE 0006048408      |
|Vorzugsaktien   |DE 0006048432      |
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu der am
Montag, den 16. April 2012, 10.00 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf,
Eingang CCD-Stadthalle,
Rotterdamer Straße 141,
40474 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Einlass ab 8.30 Uhr
I.    TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses
und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA
und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur 
Corporate Governance/ Unternehmensführung und des Vergütungsberichts 
sowie zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs. 
5, 315 Abs. 2 HGB, und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2011. Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 
1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der 
Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der 
vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 345.171.082,50 Euro 
ausweist, festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns 
in Höhe von 345.171.082,50 Euro für das Geschäftsjahr 2011 vor:
|a)  |Zahlung einer Dividende  |    |                          |
|    |von 0,78 Euro je         |=   |202.640.782,50 Euro       |
|    |Stammaktie (Stück        |    |                          |
|    |259.795.875)             |    |                          |
|b)  |Zahlung einer Dividende  |    |                          |
|    |von 0,80 Euro je         |=   |142.530.300,00 Euro       |
|    |Vorzugsaktie (Stück      |    |                          |
|    |178.162.875)             |    |                          |
|    |                         |    |345.171.082,50 Euro       |
Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird 
auf neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die 
Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der 
unverändert eine Ausschüttung von 0,78 Euro je dividendenberechtigter
Stammaktie bzw. von 0,80 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
bei entsprechender Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden 
Betrags vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Gesellschafterausschusses
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses 
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und für die 
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen 
seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische 
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 zu 
wählen.
7. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet nach 
Artikel 12 Abs. 2 der Satzung gem. Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung 2008 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen 
Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz 
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 
und Artikel 12 Abs. 1 der Satzung aus je acht 
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die 
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind durch die 
Hauptversammlung zu wählen; die Hauptversammlung ist nicht an 
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
Unternehmerin, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Henkel Management AG (Vorsitz),
Heraeus Holding GmbH
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz)
b) Herrn Dr. rer. nat. Kaspar von Braun
Astrophysiker, Pasadena
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
c) Herrn Boris Canessa
Unternehmer, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Wilhelm von Finck Deutsche Family Office AG
d) Herrn Ferdinand Groos
Managing Partner, Cryder Capital Partners LLP, London
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
e) Frau Béatrice Guillaume-Grabisch
General Director Beverage Partners Worldwide (Europe) S.A., Zürich
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
f) Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke
Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Carl Zeiss Konzern:
Carl Zeiss MicroImaging GmbH (Vorsitz),
Carl Zeiss SMT GmbH (Vorsitz)
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Carl Zeiss Konzern:
Carl Zeiss Japan Co. Ltd. (Vorsitz), Japan
Carl Zeiss Far East (Vorsitz), Hongkong
Carl Zeiss India Pte. Ltd. (Vorsitz), Indien
g) Herrn Thierry Paternot
Operating Partner, Duke Street Capital, Paris
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Eckes AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Bio DS SAS, Frankreich,
Freedom-FullSix SAS (Vorsitz), Frankreich,
Oeneo SA, Frankreich
h) Herrn Prof. Dr. oec. publ. Theo Siegert Geschäftsführender 
Gesellschafter der de Haen-Carstanjen & Söhne, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Deutsche Bank AG,
E.ON AG,
Merck KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
DKSH Holding Ltd., Schweiz,
E. Merck OHG
als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre für eine Amtszeit von vier 
Jahren, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu 
wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2015 beschließt.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Frau 
Guillaume-Grabisch sowie die Herren Canessa und Groos werden als neue
Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen 
gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl 
vorgeschlagen. Im Falle ihrer Wahl in den Aufsichtsrat soll Frau Dr. 
Simone Bagel-Trah als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz 
vorgeschlagen werden.
8. Wahlen zum Gesellschafterausschuss
Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses endet nach Artikel 28 Abs.
1 der Satzung gem. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 
mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass 
eine Neuwahl erforderlich ist.
Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Prof. Dr. oec. HSG Paul Achleitner
Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Bayer AG,
RWE AG,
Daimler AG
Allianz-Konzern:
Allianz Global Investors AG,
Allianz Investment Management SE (Vorsitz)
b) Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
Unternehmerin, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz),
Henkel Management AG (Vorsitz)
Heraeus Holding GmbH
c) Herrn Johann-Christoph Frey
Diplom-Kaufmann, Klosters
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
d) Herrn Stefan Hamelmann
Unternehmer, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Henkel Management AG (stellv. Vorsitz)
e) Herrn Dr. rer. pol. h.c. Christoph Henkel
Managing Partner Canyon Equity LLC, London
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
f) Herrn Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner
ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung der Henkel KGaA, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Deutsche Telekom AG (Vorsitz),
E.ON AG,
Henkel Management AG,
Porsche Automobil Holding SE,
ThyssenKrupp AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Dr. August Oetker KG,
Novartis AG, Schweiz
g) Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing E.h. Norbert Reithofer
Vorsitzender des Vorstands der Bayerische Motoren Werke AG, München
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien
h) Herrn Konstantin von Unger
Partner & Mitbegründer Blue Corporate Finance AG, London
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Ten Lifestyle Management Ltd., Großbritannien
i) Herrn Karel Vuursteen ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung 
der Heineken N.V., Amsterdam
Mitgliedschaften in mit einem gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichts-/ Verwaltungsrat vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien: Akzo Nobel N.V. (Vorsitz), Niederlande, Heineken 
Holding N.V., Niederlande, Tom Tom N.V. (Vorsitz), Niederlande
j) Herrn Werner Wenning
ehemals Vorsitzender des Vorstands der Bayer AG, Leverkusen
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
/Verwaltungsräten:
Deutsche Bank AG,
E.ON AG (Vorsitz),
HDI V.a.G.,
Talanx AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
Freudenberg & Co. KG
zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für eine Amtszeit von 
vier Jahren, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des 
Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Frey 
wird als neues Mitglied vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen 
Personen gehören bereits dem Gesellschafterausschuss an und werden 
zur Wiederwahl vorgeschlagen. Im Falle ihrer Wahl in den 
Gesellschafterausschuss soll Frau Dr. Simone Bagel- Trah als 
Kandidatin für den Vorsitz im Gesellschafterausschuss vorgeschlagen 
werden.
9. Zustimmung zum Abschluss eines Änderungsvertrags zum bestehenden 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Henkel 
AG & Co. KGaA und der Elch GmbH
Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen 
einerseits und der Elch GmbH, Düsseldorf, als beherrschtem 
Unternehmen andererseits (im Folgenden "Tochtergesellschaft") besteht
ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Sicherstellung 
der weiteren Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen 
Organschaftsverhältnisses wurde mit Änderungsvereinbarung vom 15. 
November 2011 der Wortlaut dieses Unternehmensvertrags mit demjenigen
der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen harmonisiert und 
gleichzeitig möglichen gesetzlichen Änderungen in der Zukunft 
Rechnung getragen.
Durch den Änderungsvertrag erhält der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
- Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel 
AG & Co. KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber 
berechtigt ist.
- Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, entsprechend § 301 AktG 
ihren ganzen Gewinn an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.
- Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co. 
KGaA Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in andere 
Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet 
ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA aufzulösen und zum 
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
ausgeschlossen.
- Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige 
Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG 
auszugleichen.
- Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit 
wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen 
worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft 
eingetragen worden ist. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 
Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 
vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres 
(Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der Vertrag nicht gekündigt, 
verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. 
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
unberührt.
Der Änderungsvertrag wird ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem
er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen worden 
ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zum 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.
10. Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 17 und Artikel 33 
der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats bzw. des 
Gesellschafterausschusses)
In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
Governance Kodex sehen die aktuellen Satzungsregelungen zur Vergütung
des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses (Artikel 17 bzw. 
Artikel 33 der Satzung) neben einer festen Vergütung auch variable, 
erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile vor, die sich u.a. an der 
Dividende orientieren. Die derzeitig gültige Satzung ist über das 
Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
Die Vergütung soll unter Beibehalten des bisherigen Gesamtvolumens 
auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Hierdurch soll die 
Unabhängigkeit von Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss weiter 
gestärkt werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und das 
Haftungsrisiko in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen 
Erfolg des Unternehmens entwickeln. Auch trägt die Umstellung auf 
eine reine Festvergütung der aktuellen Entwicklung in der derzeitigen
Corporate Governance Diskussion Rechnung. So hat die 
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in ihrer 
Plenarsitzung vom 17. Januar 2012 vorgeschlagen, die bisherige 
Empfehlung, dass die Aufsichtsratsvergütung variable bzw. 
erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile haben soll, zu streichen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Artikel 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit 
außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine jährliche Vergütung in 
Höhe von 70.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der 
Stellvertreter das Eineinhalbfache des vorgenannten Betrags.
(2) Mitglieder, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen des 
Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung von 
35.000 Euro; wenn sie Vorsitzender eines oder mehrerer Ausschüsse 
sind, eine in Höhe von 70.000 Euro. Die Tätigkeit im 
Nominierungsausschuss wird nicht gesondert vergütet. 
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines 
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder 
den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder in 
einem Ausschuss geführt haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
(3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede
Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie 
teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro. Finden mehrere Sitzungen
an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
(4) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des 
Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin ist und für 
die Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
Gesellschafterin eine Vergütung erhält, reduziert sich die Vergütung 
für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft um den Betrag, den
das Mitglied als Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der 
persönlich haftenden Gesellschafterin erhält.
(5) Die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 wird am Schluss des 
jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
(6) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtvergütung 
und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der 
Gesellschaft erstattet.
(7) Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht- 
Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des 
Henkel-Konzerns, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats 
einbezogen sind. Die Prämie hierfür entrichtet die Gesellschaft.
b) Artikel 33 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Mitglieder des Gesellschafterausschusses erhalten für ihre 
Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine jährliche 
Vergütung in Höhe von 100.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das 
Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache des vorgenannten 
Betrags.
(2) Mitglieder, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen nach 
Artikel 32 der Satzung angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung 
in Höhe von 100.000 Euro; wenn sie Vorsitzender eines oder mehrerer 
Ausschüsse sind, eine in Höhe von 200.000 Euro. Mitglieder des 
Gesellschafterausschusses, die nur während eines Teils eines 
Geschäftsjahres dem Gesellschafterausschuss oder einem Ausschuss 
angehören oder den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz im 
Gesellschafterausschuss oder in einem Ausschuss geführt haben, 
erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
(3) Soweit ein Mitglied des Gesellschafterausschusses gleichzeitig 
Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin 
ist und für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
Gesellschafterin eine Vergütung erhält, reduziert sich die Vergütung 
für die Tätigkeit im Gesellschafterausschuss der Gesellschaft um den 
Betrag, den das Mitglied als Vergütung für die Tätigkeit im 
Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin erhält.
(4) Die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 wird am Schluss des 
jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
(5) Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht- 
Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des 
Henkel-Konzerns, in die auch die Mitglieder des 
Gesellschafterausschusses einbezogen sind. Die Prämie hierfür 
entrichtet die Gesellschaft.
c) Die vorstehenden, unter lit. a) und b) aufgeführten 
Satzungsänderungen ersetzen mit Beginn ihrer Wirksamkeit die 
derzeitigen Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses und finden erstmals für das 
Geschäftsjahr 2012 Anwendung.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt 
in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon 
259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 
178.162.875 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in
der Hauptversammlung auch kein Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1 
AktG.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder 
Vorzugsaktien) - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Art. 20 der 
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut 
erstellten besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf 
des 10. April 2012 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet
haben:
Henkel AG & Co. KGaA
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten(at)commerzbank.com
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
den Beginn des 26. März 2012 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder 
Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die 
Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von 
einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung 
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung 
des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis 
der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der 
Satzung).
Freie Verfügbarkeit der Aktien Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb auch 
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die 
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die 
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen 
bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern.
Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu 
erleichtern, bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden,
wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft 
beabsichtigen. Bei der Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine 
Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich der Vereinfachung der 
organisatorischen Abläufe.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl 
abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß 
anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. 
vorstehende Ziffer 2).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im 
Wege elektronischer Kommunikation.
Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per 
schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum
12. April 2012 bei der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen
Adresse in Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß 
dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
Internet ausgeübt werden.
Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu
dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, 
widerruflich bzw. abänderbar.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht 
aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als 
Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als 
vorrangig betrachtet.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen, 
erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder 
Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl 
keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, 
Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten, 
welches den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird. 
Entsprechende Informationen sind auch über das Internet zugänglich 
(www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw. 
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können durch einen 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre 
Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien besitzen - das 
Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre 
fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen 
(vgl. vorstehende Ziffer 2).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit 
nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann 
auch durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass
sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen 
(Textform) und dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der 
Hauptversammlung im Austausch gegen das Eintrittskartenformular 
entsprechende Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine 
Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere 
Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch 
enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der 
Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weiterhin
bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
vertreten zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden 
und entsprechende Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Dabei sind nur Weisungen zu vor der 
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten 
Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines etwaigen in der 
Hauptversammlung - wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben - 
angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der 
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens 
einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 
Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten 
Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte 
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser 
Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende, 
ausgefüllte Formular bis spätestens zum 12. April 2012 eingehend an 
die in der Vollmacht angegebene Adresse in Textform senden. Bitte 
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen 
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können.
Vollmachten, auch an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter, können alternativ auch unter Verwendung der 
Daten der Eintrittskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 
AktG zurückweisen.
5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der 
Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live 
im Internet übertragen.
6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000 Euro erreichen - das entspricht 500.000 
Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss 
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des 16. März 2012 (24:00 Uhr) zugegangen sein. 
Entsprechende Verlangen sind an die in nachfolgender Ziffer Nr. 7 
genannte Adresse zu richten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der
Einberufung bekannt gemacht.
7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die 
Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin 
und/oder Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der 
Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).
Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von 
Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich 
an nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Henkel AG & Co. KGaA
- Hauptversammlung 2012 -
Investor Relations
Henkelstr. 67
40589 Düsseldorf
Fax: 0211 / 798 - 2863
E-Mail: investor.relations(at)henkel.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder 
Wahlvorschläge von Aktionären werden, einschließlich des Namens des 
Aktionärs, nach ihrem Eingang im Internet (www.henkel.de/hv; 
www.henkel.com/agm) veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Ablauf 
des 1. April 2012 (24:00 Uhr) unter vorstehender Adresse 
eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt. 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Antrags nachzuweisen.
8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm- 
als auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung 
mündlich gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft zu geben über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
besteht. Außerdem ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die 
Änderung der Beherrschungsverträge wesentlichen Angelegenheiten der 
Tochtergesellschaften zu geben.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in 
Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der 
Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
zeitlich angemessen zu beschränken
9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die 
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, 
zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den 
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 
1, 293g Abs. 3 AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die 
Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. März 2012
veröffentlicht.
Düsseldorf, im März 2012
Henkel AG & Co. KGaA
Henkel Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Heinz Nicolas
Tel.: +49 (0)211 797-4516
E-Mail: heinz.nicolas(at)henkel.com
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent:    Henkel AG & Co. KGaA
             Henkelstr. 67
             D-40191 Düsseldorf
Telefon:     +49 (0)211 797-0
FAX:         +49 (0)211 798-4008
WWW:         http://www.henkel.com
Branche:     Konsumgüter
ISIN:        DE0006048432, DE0006048408
Indizes:     DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen:      Freiverkehr: Hannover, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
             Regulierter Markt: Berlin, Regulierter Markt/Prime Standard:
             Frankfurt
Sprache:    Deutsch