(ots) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat
mit Urteil vom 15. Februar 2012 die Entscheidung der Bayerischen
Landeszentrale für Neue Medien (BLM) vom 15. Mai 2006 für
rechtswidrig erklärt, mit der diese den Antrag von Axel Springer auf
Erteilung einer medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für
den Erwerb der Anteile an der ProSiebenSat.1 Media AG im Jahre
2005/06 abgewiesen hatte.
Die BLM war bei ihrer Entscheidung rechtlich an eine
Vorentscheidung der KEK (Kommission für die Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich) gebunden. Die KEK war zu der
Einschätzung gelangt, dass Axel Springer durch die Übernahme von
ProSiebenSat.1 "vorherrschende Meinungsmacht" im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrags erlangen würde, weshalb die BLM die Erteilung
der beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt hatte. Der
BayVGH ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ablehnung
rechtswidrig war. Die zugrundeliegende Entscheidung der KEK, dass mit
der damals geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Axel Springer
vorherrschende Meinungsmacht begründet würde, sei mit dem
Rundfunkstaatsvertrag unvereinbar.
Die Axel Springer AG sieht sich durch das Urteil des Bayerische
Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Sie hatte
gegen die BLM/KEK-Entscheidung eine sogenannte
Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, um nach Erledigung des
seinerzeit geplanten Übernahmevorhabens Rechtsklarheit zu erlangen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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