(ots) - In Bezug auf den Vorwurf der unerlaubten Verwertung
urheberechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG hat die
Verteidigung dem von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
Gerichts unterbreiteten Vorschlag der Einstellung des Verfahrens nach
§ 153 a StPO aus folgenden Gründen zugestimmt: Mit dieser Einstellung
ist kein strafrechtlicher Schuldvorwurf verbunden, ein langwieriges
Verfahren wird endgültig abgeschlossen und der von unserem Mandanten
gezahlte Betrag kommt der Deutschen Kinderkrebshilfe, mithin einem
sehr guten Zweck zu Gute.
Für unseren Mandanten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Unser Mandant ist nicht bestraft. Eine Registereintragung erfolgt
nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt folglich die Staatskasse.
Soweit Anzeigen wegen Betrugs, Untreue und des Missbrauchs von
Titeln erfolgt sind, entbehren diese jeder tatsächlichen und
rechtlichen Grundlage.
Damit ist das Verfahren mit einem guten Ergebnis rechtskräftig
erledigt.
Alexander Graf von Kalckreuth
Rechtsanwalt
Dr. Klaus Leipold
Rechtsanwalt
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