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BGH folgt Auffassung von Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

ID: 52210

Laut Beschluss des Bundesgerichtshof ist unabhängig vom Datum der Veröffentlichung des Prospektes für Schadenersatzklagen aufgrund fehlerhafter Verkaufsprospekte das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Emittent seinen Sitz hat. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nach dem Verkaufsprospektgesetz ist durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.

(firmenpresse) - Stuttgart, im Juni 2008: Im Fall einer Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen für die Insolvenz der DM Beteiligungen AG, kurz DM AG, oblag es dem BGH, das zuständige Gericht zu bestimmen, da die Oberlandesgerichte Köln und Dresden voneinander abweichende Ansichten über die Zuständigkeit hatten. Im Beschluss vom 20. Mai 2008, Aktenzeichen X ARZ 98/08, bestätigt der BGH die Argumentation und den Antrag der Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dass das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen sei.

Schon das OLG Köln wollte, wie von der Dr. Kanzlei Steinhübel & von Buttlar angeregt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht bestimmen, da hier der Sitz der DM AG war. Allerdings widersprach dies der Auffassung des OLG Dresden (1 AR 45/07). Hiernach läge die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die sich auf Prospekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden, ausschließlich beim Landgericht Frankfurt. Diese Ansicht führt aber dazu, dass bei mehreren Anlagen, je nach Veröffentlichungsdatum des Prospektes, unterschiedliche Gerichte über Schadenersatzforderungen zu entscheiden hätten. Eine Trennung der Prozesse wäre die Folge.

Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel begrüßt den Beschluss des BGH: „Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch eine im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgenommene Zuständigkeitsänderung Unklarheit darüber bestand, vor welchem Gericht Klagen zu verhandeln sind, welche sich auf Ansprüche aus Prospekten beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Für Klagen von Anlegern, die sowohl aufgrund von vor als auch nach dem 1. Juli 2005 veröffentlichten Prospekten Beteiligungen gezeichnet hatten, waren im Fall von Schadenersatzklagen unterschiedliche Gerichte zuständig, wodurch der Prozess natürlich stark verzögert wurde.“

Der BGH begründet seinen Beschluss mit Inkrafttreten des im Jahre 2005 beschlossenen KapMuG. Artikel 7 KapMuEG setze die bis dato bestehende Vorschrift aus § 13 Abs. 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit Wirkung zum 1. November 2005 außer Kraft. Das KapMuG ziele auf eine Bündelung und Konzentration gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt. Deshalb wäre mit dem § 32b der Zivilprozessordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen am Sitz des Emittenten




oder Anbieters der Vermögensanlagen bestimmt worden. Diese Neuregelung in Artikel 7 KapMuEG hebe die frühere Bestimmung von Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand gemäß § 13 Abs. 2 VerkProspG auf.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt ein von der Kanzlei vertretener Anleger gegen mehrere Verantwortliche Schadenersatzklage aufgrund von Prospekthaftung und unerlaubter Handlung zu erheben. Er hatte 2005 Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000 €erworben. Allerdings war die AG bereits 2003 nicht mehr in der Lage, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Klage richtet sich gegen Personen, die in unterschiedlichen Funktionen für die DM AG tätig waren und ihren allgemeinen Gerichtsstand bei vier unterschiedlichen Landgerichten haben. So sollen der ehemalige Vorstand der DM AG, ein Mitglied des Aufsichtsrats, die alleinige Aktionärin der DM AG sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und eine Steuerberatungsgesellschaft, die für die DM AG tätig waren, auf Schadenersatz verklagt werden.

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar geht davon aus, dass die DM AG in einem „Schneeballsystem“ Gelder neuer Investoren für die Begleichung fälliger Zinsen und Rückführung von Anlagekapital verwendete. Die Verkaufsprospekte, die dem Anleger bei Zeichnung der Anleihen vorlagen, seien unrichtig und unvollständig gewesen, so der Vorwurf.

Bevor Klage erhoben werden kann, war es aus prozessökonomischen Gründen geboten, einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen zu lassen. Der Beschluss des BGH ermöglicht es nun, alle Beteiligten am selben Gericht, nämlich dem Landgericht Düsseldorf, zu verklagen.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:
Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den
führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und
Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die
kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten
Kapitalanlegern. Weitere Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.



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Datum: 25.06.2008 - 16:23 Uhr
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Freigabedatum: 25.06.2008

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