Auch nachdem, vor den verschiedensten Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Urteile ergangen sind, die bestätigen, dass die den sog. „Schenkkreisen“ zugrundeliegenden Spielregeln sittenwidrig und somit nichtig sind, ist immer noch kein Ende der Schenkkreis-Diskussion abzusehen.
(firmenpresse) - Schenkkreise, die auch unter Namen wie Herzkreise, Pyramidenspiele, Sternkreis oder Ellipsenkreis firmieren, funktionieren immer nach dem gleichen Muster. Die an der Spitze stehenden Teilnehmer des Schenkkreises erhalten von den nachgeordneten Teilnehmern bestimmte Geldbeträge. Daraufhin scheiden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus. An ihre Stelle treten die Teilnehmer der sog. nächsten Ebene, die nunmehr eine Empfängerposition einnehmen. Es gilt dann, genügend neue Teilnehmer zu finden, die ihrerseits bereit sind, den festgelegten Betrag an die aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung dieser neuen Teilnehmer ist Aufgabe der auf der untersten Reihe positionierten Mitspieler.
Es handelt sich hierbei regelmäßig um ein klassisches „Schneeballsystem“. Bereits im Jahre 1997 hat der Bundesgerichtshof die im Rahmen dieser Schenkkreise getätigten Zahlungen als sittenwidrig beurteilt. Trotz dieser Entscheidung des Jahres 1997 scheiterte eine Rückforderung dieser sittenwidrigen Zahlungen in der Vergangenheit oftmals daran, dass sich die Teilnehmer mit Wissen um diese Sittenwidrigkeit an den jeweiligen Schenkkreisen beteiligt haben.
Mit zwei grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2005 (Az. III ZR 72/05 und III ZR 73/05) wurden die Rechte geschädigter Schenkkreisteilnehmer jedoch gestärkt.
Während in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte einen Rückforderungsanspruch deswegen ausgeschlossen haben, weil der Schenkende selbst gegen die guten Sitten verstoßen habe, stellt der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 10.11.2005 nunmehr klar, dass der Schenker in dieser Phase des Spieles noch passiv gewesen sei. Darüber hinaus sei es nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Beschenkte den durch sein anstößiges Verhalten erlangten Vorteil behalten dürfte, während derjenige, der beschenkt hat, Opfer des Schneeballsystems bleiben würde.
Obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass nach diesen deutlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes das System der Schenkkreise zusammenbrechen würde, besteht für derartige Veranstaltungen nach wie vor Hochkonjuktur. Die Gründe für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen sind so unterschiedlich, wie die Teilnehmer selber. Das böse Erwachen folgt regelmäßig mit dem unvermeidlichen Zusammenbruch des Schneeballsystems.
Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (München, Berlin), der selber zahlreiche geschädigte Teilnehmer derartiger Schenkkreisveranstaltungen vertritt, rät deshalb allen Betroffenen, auszusteigen, bevor es zu spät ist. Sollte eine Schenkung bereits geleistet worden sein, rät Rechtsanwalt Liebl, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Rückforderung durchzusetzen.
Es bleibt zu hoffen, dass das System der Schenkkreise, bei dem regelmäßig nur die Initiatoren gewinnen, bald ein Ende findet.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz und Thomas Sittner (LL.M.), Hendrik Bombosch und Ralf Steinmeier als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.
CLLB Rechtsanwälte
RA István Cocron
Liebigstraße 21
80538 München
Tel.: 089/552 999 50
Fax: 089/552 999 90
web: www.cllb.de
Mail: cocron(at)cllb.de
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