PresseKat - Unternehmerinsolvenz saugt Einnahmen? Damit ist jetzt Schluss!

Unternehmerinsolvenz saugt Einnahmen? Damit ist jetzt Schluss!

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Stadland. Dieter Büge, Unternehmensberater sowie Wirtschaftstrainer aus Stadland bei Oldenburg, hilft etlichen Unternehmern, jetzt trotz laufender Insolvenz 80% der Einnahmen auf völlig legalem Wege zu behalten. Wie man diese 80% innerhalb von 48 Stunden „einspart“, verrät der neue Insolvenzratgeber 2008 von Dieter Büge.

(firmenpresse) - Für Unternehmer, die insolvent wurden, gab es bisher rein theoretisch keinen Grund mehr, in ihrer Selbständigkeit zu verweilen, da sie 80% ihrer Einnahmen an den Treuhänder abzugeben hatte. Hier gab es kaum noch Hoffnung, in seiner Selbständigkeit verweilen zu können, weil Pfändungsfreigrenzen hier keine Grenzen setzten, 80% der Einnahmen waren einfach „weg“. Kein Wunder, dass sich hier jeder Unternehmer an einen Insolvenzreport für Selbständige bzw. Insolvenzreport für Unternehmer wandte, um eventuell in Erfahrung zu bringen, wie man trotz Regelinsolvenz noch Chancen auf ein angemessenes Einkommen hat.

Jetzt dreht sich die Sachlage und es gibt wieder Hoffnung für weitaus mehr als 300.000 Unternehmer. Mit Unterstützung des Staats, also absolut legal, kann ein Unternehmer 80% seiner Einnahmen (berechnet vor der Steuer) einbehalten, gemäß dem neuen Insolvenzratgeber 2008 von Dieter Büge möglich in 48 Stunden. Dieser Insolvenzratgeber richtet sich an sämtliche Unternehmer, ganz gleich, ob es sich hierbei um Einzelunternehmen, Freiberufler oder sonstige Selbständige handelt. Jedem kann geholfen werden.

Ein Insolvenzverfahren muss jetzt nicht mehr zum existenziellen Aus führen. Explizit heißt das für Unternehmer, die Insolvenz anmelden müssen oder sich bereits in einer solchen Regelinsolvenz befindet, dass die Selbständigkeit sich wieder lohnt. Es müssen keine Gedanken mehr an die Thematik verschwendet werden, ob sich eine Selbständigkeit trotz Insolvenzverfahren noch lohnt oder nicht – es lohnt sich wieder!



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Datum: 29.04.2008 - 11:53 Uhr
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Freigabedatum: 29.04.2008

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