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Haftpflichtversicherung: Wie ist der Schadensersatz geregelt?

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Ohne Haftpflichtversicherung kann es im Schadensfall teuer werden. Der GeschÀdigte hat einen Rechtsanspruch auf vollstÀndige Wiedergutmachung.

(firmenpresse) - Eine Verpflichtung zum Schadensersatz im Schadensfall kann sich aus dem Tod, der Verletzung oder der GesundheitsschÀdigung einer Person ergeben. In diesem Fall ist in der Haftpflichtversicherung die Rede von einem Personenschaden. Hingegen wird als Sachschaden die BeschÀdigung, die Zerstörung oder der Verlust einer Sache definiert. Der Vermögensschaden ist dann gegebene, wenn weder Personen noch Sachwerte zu Schaden gekommen sind.

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Wie der Schadensersatz zu leisten ist, ergibt sich aus der Regelung des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches. GrundsĂ€tzlich ist der SchĂ€diger zur Wiederherstellung des "alten Zustandes" verpflichtet. Das kommt in der Praxis allerdings selten vor. HĂ€ufig wird der fĂŒr die Wiederherstellung notwendige Geldbetrag erstattet, in diesem Fall leistet die Haftpflichtversicherung des SchĂ€digers, sofern diese vorhanden ist. Die Forderung nach Wiederherstellung des alten Zustandes ergibt somit, dass eine EntschĂ€digung im vollen Umfang zu leisten ist.

Bei PersonenschĂ€den werden von der Haftpflichtversicherung in der Regel die folgenden AnsprĂŒche des GeschĂ€digten erstattet. Ersatz der Heilkosten wie z. B. Arztkosten, Arzneien oder Krankenhauskosten. Ferner der Verdienstausfall oder ein entgangener Gewinn, wenn der GeschĂ€digte seiner ErwerbstĂ€tigkeit nicht im vollen Umfang nachkommen kann. FĂŒhrt ein gesundheitlicher Schaden zu einer dauerhaften körperlichen BeeintrĂ€chtigung, so der Nachteil im Erwerb oder bei der LebensqualitĂ€t ebenfalls auszugleichen.

Im Rahmen von SachschĂ€den werden von der Haftpflichtversicherung ebenfalls die berechtigten Forderungen des GeschĂ€digten ĂŒbernommen. Hierzu zĂ€hlen die Reparaturkosten einer beschĂ€digten Sache oder der Minderungswert, sofern eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Ebenso der Wertersatz fĂŒr zerstörte oder beschĂ€digte Sachen fĂ€llt in die Leistungspalette der Haftpflichtversicherung. Weitere Kosten, die in Zusammenhang mit einem Sachschaden stehen, werden ebenfalls ĂŒbernommen (z. B. Anwaltskosten oder ein Ersatzfahrzeug bei einem Kraftfahrzeug schaden).





Ein Vermögensschaden kann nur ein Ersatz mit Geld erfolgen. SchadensfĂ€lle, die den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung berĂŒhren, sind eher selten. Doch andere Bereiche in der Haftpflichtversicherung kommen schnell mit einem Vermögensschaden in BerĂŒhrung z. B. bei der Tierhalterhaftpflicht. Ein Beispiel: Zwei Pferde brechen von einer Koppel aus und flĂŒchten auf die Autobahn. Der Verkehr kommt zum Erliegen, Spediteure, deren Lkw im Stau steckenbleiben, erleiden Einbußen, weil die Fracht nicht rechtzeitig an den Bestimmungsort gelangt. Die Kosten hierfĂŒr trĂ€gt der Pferdehalter. Es sind keine Personen zu Schaden gekommen oder Sachwerte beschĂ€digt worden. Somit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.

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Datum: 14.09.2011 - 08:45 Uhr
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