Rechtsanwaltskammer Koblenz. Bei vielen Arbeitnehmern gehört die Nutzung des Internets zur täglichen betrieblichen Praxis. Neben Recherchearbeiten dient das Medium vor allem der Kommunikation via E-Mail. Wie sieht es aber mit der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz aus? Wie viel Privates ist aus arbeitsrechtlicher Sicht erlaubt? Diese Entscheidung hängt maßgeblich vom Arbeitgeber selbst ab. Da es sich bei Dienst-PCs, E-Mail-Accounts und dienstlichen Smartphones um Arbeitsmittel handelt, darf ein Arbeitgeber die Privatnutzung gänzlich verbieten. In diesem Fall dürfen sich nur dienstliche Vorgänge auf dem Rechner befinden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, E-Mail-Verkehr und Internetnutzung entsprechend zu kontrollieren, wenn der Betriebs- bzw. der Personalrat zustimmt.
(firmenpresse) - Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber die Nutzung von Internet und E-Mail-Account für private Zwecke gestattet hat. Eine Überprüfung von E-Mails und Internetnutzung seitens des Arbeitgebers ohne die Zustimmung des Mitarbeiters ist damit rechtswidrig.
Sollte es doch zu einer rechtswidrigen Überprüfung gekommen sein, hat der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch. Zudem können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau¬ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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