Weitreichendes Urteil des Bundesgerichtshofs über die Kostenumlage von Modernisierungsmaßnahmen
(firmenpresse) - Den folgenden Fall berichtet die Berliner Kanzlei Breihold Rechtsanwälte. Der Streitwert betrug 31,68 Euro plus Zinsen.
Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus erhielten die Modernisierungsankündigung zur Installation von Wasseruhren. Die bisherige Miete sollte um 2,28 Euro im Monat erhöht werden.
Die Mieter wollten, dass der Eigentümer dieses Miethauses die Kosten für das Reparieren der Tapeten in der Küche übernehme. Der Immobilieneigentümer wollte diese Kosten dann auch auslegen und danach als umlagefähige Modernisierungskosten zusätzlich auf die bisher angekündigten 2,28 Euro draufpacken, so dass die neue monatliche Mieterhöhung nun bei einem Mieter z.B. 2,79 Euro wäre.
Weil sich dieser Mieter einige Monate lang weigerte, die Erhöhung zu bezahlen, wurde die Forderung von 31,68 Euro plus Zinsen vor Gericht verhandelt, bis letztlich das BGH im Sinne des Eigentümers entschied.
Der BGH erklärte nachdrücklich, dass die Mieter eine Kostenerstattung nach §545 Abs. 4 BGB erhalten hätten und somit die Mieterhöhung korrekt erfolgt wäre. Dabei wäre es unerheblich, ob die Reparaturen von den Mietern selbst oder von eigens angeforderten Handwerkern erledigt wurden.
Damit wollte der BGH wohl auch die bisher recht unterschiedlichen Urteile zu diesem öfters verhandelten Thema vereinheitlichen.
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