PresseKat - OLG Naumburg: Sparkasse Mansfeld Südharz darf keine Entgelte für P-Konten verlangen!

OLG Naumburg: Sparkasse Mansfeld Südharz darf keine Entgelte für P-Konten verlangen!

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OLG Naumburg: Sparkasse Mansfeld Südharz darf keine Entgelte für P-Konten verlangen!

(pressrelations) -
Spalt, 31.08.2011. Inhaber von Pfändungsschutzkonten (so genannte P-Konten) der Sparkasse Mansfeld-Südharz können aufatmen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit einem am 27.05.2011 verkündeten Urteil, Aktenzeichen 10 U 5/11, entschieden, dass die Gebühren, die die Sparkasse Mansfeld-Südharz ihren Kunden für das Führen eines P-Kontos berechnet, rechtswidrig sind. Zur Begründung führte das OLG Naumburg in dem von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) geführten Verfahren aus, dass die Sparkasse mit der Führung des P-Kontos keine Dienstleistung für den Kunden erbringe, sondern vielmehr in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 850 k Absatz 7 Zivilprozessordnung handelt. Nach dieser Vorschrift müssen Kreditinstitute auf Antrag ihrer Kunden ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. P-Konten haben den Vorteil, dass das Konto in Höhe eines Grundbetrags von ? 985,15 zurzeit vor Pfändungen automatisch geschützt ist. Bei Unterhaltspflichten kann sich dieser Grundbetrag individuell erhöhen. Der Pfändungsschutz gilt auch für Selbständige. "Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigt mit dieser Entscheidung weitere zahlreiche von der SfB erstrittene landgerichtliche Urteile, wonach Kreditinstitute für die Umwandlung und das Führen eines P-Kontos keine überhöhten Entgelte fordern dürfen. Wir hoffen, dass sich zukünftig alle Kreditinstitute an diese Entscheidungen halten", teilte der Vorsitzende der SfB, Jörg Schädtler mit. Das Urteil ist rechtskräftig.


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Datum: 01.09.2011 - 12:15 Uhr
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