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Abgesagter Fluglotsenstreik: Schadensersatz des Arbeitnehmers, weil er sich auf den Streik eingestellt hat und ihm deshalb Kosten entstanden sind?

ID: 456561

(firmenpresse) - Manch ein Berufspendler wird wegen des Fluglotsenstreiks vorgesorgt haben. Der Arbeitnehmer wird sich ein Bahnticket gekauft haben oder für den 4.8.2011, dem Tag des geplanten Fluglotsenstreiks, ein Auto gemietet haben, um trotz des Streiks pünktlich bei der Arbeit zu sein. Diese Buchungen sind unnütz geworden, nachdem die Gewerkschaft der Flugsicherung den zunächst für den 4.8.2011 geplante Fluglotsenstreik – der durch das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in einer Eilentscheidung am 3.8.2011 für nicht rechtens erklärt wurde – doch noch kurzfristig abgesagt hat. Manch eine Hotelreservierung wird ebenfalls storniert worden sein.

Wer kommt für diese Kosten auf? Ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Fluglotsen denkbar?

Die Financial Times Deutschland (FTD) berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 4.8.2011, dass die Lufthansa wegen eines ihr unter Umständen entstandenen Schadens aufgrund der Streikabsage möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Fluglotsen prüft. In der Rechtsprechung gibt es Beispiele, dass Streikmaßnahmen auch Schadensersatzansprüche begründen können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen: 1 AZR 417/86). Ein solcher kommt in Fällen des sogenannten Streikexzesses in Frage. In dem zitierten Fall sah das Bundesarbeitsgericht einen Streikexzess wegen einer nicht rechtmäßigen Sitzblockade als gegeben an. Das Gericht erkannte einen Anspruch auf Ersatz eines durch den Streikexzess verursachten Schadens dem Grunde nach an. Durch den Streikexzess sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Geschädigten eingegriffen worden. Ob ein solcher Eingriff nur durch eine Streikankündigung vorliegt, wird die Lufthansa genau prüfen müssen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers/Berufspendlers auf Ersatz der Hotel- oder Buchungs-/Stornierungskosten wegen eines vom Gericht als nicht rechtmäßig erachteten und danach abgesagten Streiks erscheint gemessen an den Voraussetzungen der Rechtsprechung für einen Schadensersatzanspruch wegen Streikexzesses als eher weit hergeholt.





Der Arbeitnehmer wird deshalb wohl oder übel auf zusätzlichen Fahrt- oder Hotelkosten sitzenbleiben. Falls die Fluglotsen doch noch – wie aktuell in den Medien berichtet – in der Woche vom 8.-12.8.2011 streiken, wird manch ein Arbeitnehmer wieder zusätzliche Kosten haben, um pünktlich zur Arbeit zu kommen – insbesondere wenn der Fluglotsenstreik nach dem Wochenende am Montag, den 8.8.2011 stattfinden sollte.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei einem Streik müssen Sie aufmerksam die Tagespresse verfolgen. Sie müssen grundsätzlich dafür sorgen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Theoretisch können Sie wegen einer Verspätung – auch wenn die Verspätung für Sie wegen des Streiks unvermeidbar war – abgemahnt werden. Sollten Sie bereits mehrere Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit erhalten haben, kann selbst eine Verspätung, an der Sie völlig unschuldig sind, das Aus für Ihr Arbeitsverhältnis bedeuten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Einen notorisch unpünktlichen Arbeitnehmer können Sie wegen eines streikbedingten Zuspätkommens unter Umständen sogar (fristlos) kündigen. Wichtig ist, dass eine (besser mehrere) vorherige Abmahnung(en) wirksam formuliert wurde(n). Falls ein ansonsten pünktlicher und zuverlässiger Mitarbeiter wegen eines Streiks unpünktlich ist, sollten Sie bedenken, dass eine gute Arbeitsbeziehung durch eine Abmahnung möglicherweise unnötig belastet wird. Der Mitarbeiter wird sich schließlich auch ohne Abmahnung nach dem Streik wieder tadellos verhalten. Arbeitsvertragliches Maßregeln wirkt mitunter kontraproduktiv, wenn sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt fühlt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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Datum: 04.08.2011 - 18:12 Uhr
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