Bank- und Kapitalmarktrecht: Vertrieb von Cross Currency Swaps
(pressrelations) -
Neues Urteil gegen UniCredit (HypoVereinsbank)
Mit Urteil vom 04.07.2011 hat das Landgericht MĂŒnchen I die UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) verurteilt. Der Grund war der Vertrieb von ZinswĂ€hrungssswaps (Cross Currency Swaps, CCS) an Privatanleger. Nun soll die Bank Schadensersatz zahlen.
Das Urteil reiht sich in seinem Ergebnis in eine Reihe von Entscheidungen unter anderem der Landgerichte Stuttgart und MĂŒnchen I ein. Das Ergebnis ist nicht ĂŒberraschend. Bemerkenswert sind allerdings die klaren Worte, die das Landgericht MĂŒnchen I in dem Urteil fand.
GerĂŒgt wurden ? ungewohnt deutlich - organisatorische Defizite in den Vertriebsstrukturen der UniCredit:
"Ob die streitgegenstĂ€ndlichen CCS-GeschĂ€fte zur Vermögenssituation der KlĂ€ger passten, hat der Zeuge H. nach seiner eigenen Aussage ĂŒberhaupt nicht geprĂŒft. Dies sei Aufgabe der Kreditabteilung gewesen. ? Dass sich aber die Kreditabteilung der Beklagten mit der Frage befasst hat, ob man den KlĂ€gern bei Ihrer Vermögenssituation Anlagen in CCS empfehlen kann, trĂ€gt die Beklagte nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Aufgabe der Kreditabteilung unterscheidet sich naturgemÀà grundlegend von derjenigen der Anlageberater einer Bank. WĂ€hrend letztere die Pflicht haben, die Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten und allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlungen abzugeben (BGH, Urteil vom 22.03.2011 ? XI ZR 33/10 ?), ist es die vornehmliche Aufgabe der Kreditabteilung, im Interesse der Bank die BonitĂ€t der Kunden zu prĂŒfen. ? Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass sich der Zeuge H. bei der Beratung des Umfangs seiner Verpflichtungen zur anlegergerechten Beratung ĂŒberhaupt nicht bewusst war?"
Und weiter:
"Auch im Ăbrigen kann der Aussage des Zeugen H. nicht entnommen werden, dass er mit den KlĂ€gern deren Anlageerfahrungen, Anlageziele und Risikobereitschaft besprochen und seine Beratung daran ausgerichtet hat. Er hat lediglich erklĂ€rt, er habe bei dem GesprĂ€ch mit der KlĂ€gerin zu 2) den Analysebogen dabei gehabt ? Dem KlĂ€ger zu 1) sei diese von der Abteilung zugeschickt worden. SelbstverstĂ€ndlich hĂ€tte hier "spekulativ" angekreuzt sein mĂŒssen, sonst wĂ€ren solche GeschĂ€fte nicht zustande gekommen. Dass die KlĂ€ger ihm gegenĂŒber angegeben hĂ€tten, dass sie tatsĂ€chlich ein spekulatives Anlageziel verfolgen, hat der Zeuge H. nicht ausgesagt."
Das Landgericht MĂŒnchen I beschreibt damit eine Struktur des Vertriebs von Cross Currency Swaps durch die HypoVereinsbank, von der auch andere Mandanten der Kanzlei Rössner RechtsanwĂ€lte berichtet haben. Dr. Jochen Weck, Senior-Partner der Kanzlei, dazu: "Dieses Urteil verbessert die Chance von GeschĂ€digten auf Schadensersatz. Hier wurde vom Landgericht ganz konsequent die Grundsatzentscheidung des vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) umgesetzt".
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