PresseKat - Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

ID: 445934

Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

(pressrelations) -
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 ?. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ? anders als die Rostanhaftungen am Unterboden ? die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.






Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09
LG Neubrandenburg ? Urteil vom 12. März 2008 ? 3 O 527/05
OLG Rostock ? Urteil vom 13. Mai 2009 ? 1 U 103/08
Karlsruhe, den 15. Juni 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Wirtschaftsminister Voigtsberger: ?Bekenntnis von Ford zu deutschen Standorten ist gutes Signal für Nordrhein-Westfalen? Energetische Sanierung des Hauptbahnhofs Dresden abgeschlossen
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 22.07.2011 - 08:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 445934
Anzahl Zeichen: 2655

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesgerichtshof (BGH) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen ...

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn ...

Alle Meldungen von Bundesgerichtshof (BGH)