PresseKat - Landgericht Frankfurt legt neuen Maßstab bei Adwords-Anzeigen an.

Landgericht Frankfurt legt neuen Maßstab bei Adwords-Anzeigen an.

ID: 44490

Wer in Google AdWords-Anzeigen bisher die Option "weitgehend passende Keywords", nahm billigend in kauf, daß die Anzeige nicht nur bei den von dem Werbenden angegebenen Keywords angezeigt wurde, sondern auch bei semantisch ähnlichen Begriffen geschützte Marken. Damit wurde der Inserent zwar nicht unmittelbar zum Markenverletzer, sei jedoch zumindest als Störer haftbar (Oberlandesgericht Stuttgart Urt. v. 09.08.2007 Az. 2 U 23/07). Diese Sichtweise wird den AdWords nach dem Beschluß des Landgericht Frankfurt vom 26.02.2008 (Az. 6 W 17/08) aber nicht gerecht.

(firmenpresse) - Eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens („Marke“) liegt nach dem Urteil der Frankfurter Landrichter nur vor, wenn ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Dies könne bei der Benutzung einer Marke als AdWords aber nur dann angenommen werden, wenn der Werbende die Marke in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWords genutzten Zeichens zuzuordnet.

Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die eine fremde Marke enthalte, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde aber gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers.

Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines fremden Kennzeichens durch seine Verwendung als AdWord werde erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung die dem Nutzer der Suchmaschine „Google“ inzwischen auch geläufig.

Da somit eine markenmäßige Benutzung eines fremden Kennzeichens regelmäßig schon dann ausscheide, wenn dieses Zeichen selbst als AdWord verwendet würde, gelte dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben habe, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem fremden Kennzeichen zugeordnet wird.

Auch wettbewerbsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.

Fazit
Nach der aktuellen Rechtsprechung, ist AdWord Selling bis zu einem BGH-Urteil oder einer gesetzlichen Regelung noch nicht abschließend rechtlich geklärt. Die unterschiedliche Rechtsprechung basiert offensichtlich auf unterschiedlicher Interneterfahrungen der Richter.




Daher sollte man als Keywords weder eingetragene Marken noch Unternehmenskennzeichen verwenden, soweit die (Marken-)Rechteinhaber kein Einverständnis erteilt haben. Besonders heikel ist Option "weitgehend passende Keywords", durch die man als Werbender durch die automatische Verknüpfung der Suchmaschine zu einem Markenrechtsverletzer werden kann, obwohl man selbst kein markenrechtsverletzendes Keyword verwendet hat.

Rechtlich unproblematisch scheint derzeit die Verwendung allgemeiner und beschreibender Begriffe, auch wenn Sie Teile von Internetadressen (Domains) sind.

Wird der Auftrag zur Schaltung von AdWords-Anzeigen an eine Suchmaschinenagentur vergeben, so haftet die Agentur bei Verwendung von Marken oder Unternehmenskennzeichen innerhalb der Keyword-Liste für den Schaden.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

suma-pro entwickelt und bewirbt Online-Shops, Portale und Webseiten unter Shop-to-Date. „Mit geringen Verkaufs-Provisionen stellen wir jedem Einzelhändler die Waren ins Netz oder das Angebot des Freiberuflers in ein Portal. Wir beweisen unser Know-How für die Internet-Vermarktung, Adword Selling und Suchmaschinen-Optimierung täglich. Bei manchen Läden holt unser Fahrer sogar die bestellten Artikel ab und wir erledigen auch der Versand. “ beschreibt Designerin Sabine Blass das Geschäftsmodell der suma-pro. Das nimmt dem Einzelhändler viel Arbeit ab beim Multi-Chanel-Geschäft. Für die statistischen Analysen, Scoring-Systeme und die Suchmaschinen-Beratung zeichnet Dr. Wolf Blass verantwortlich. Ein Team von Suchmaschinen- und Shop-to-Date-Profis steht für bundesweite Einsätze bereit.



Leseranfragen:

suma-pro Blass & Co. KG
GF: Sabine Blass
Ringstr. 5
79336 Herbolzheim
(07643) 9360 756
blass(at)suma-pro.de
www.suma-pro.de



PresseKontakt / Agentur:

suma-pro Blass & Co. KG
GF: Sabine Blass
Ringstr. 5
79336 Herbolzheim
(07643) 9360 756
blass(at)suma-pro.de
www.suma-pro.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Lifenav.de startet mit neuen Features 33x kostenloser Fahrspaß und über 200 weitere tolle Preise zu gewinnen!
Bereitgestellt von Benutzer: suma-pro
Datum: 10.03.2008 - 14:28 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 44490
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Sabine Blass
Stadt:

Herbolzheim


Telefon: 07643 9360 756

Kategorie:

Marketing & Werbung


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.03.2008

Diese Pressemitteilung wurde bisher 562 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Landgericht Frankfurt legt neuen Maßstab bei Adwords-Anzeigen an."
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

suma-pro (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Reisemängel - Geld zurück ...

Bei den 40 Mio. Reisen im Jahr vergällen immerhin 1,75 Mi. Reisemängel die Urlaubsfreude. Doch nur ca. 12.000 Mängel landen vor Gericht. Im Regelfall bemühen sich Reiseleitung und Reiseveranstalter um schnelle Abhilfe. Wie wird rechtzeitig u ...

Alle Meldungen von suma-pro