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Unternehmen
01.07.2011
Aufgrund einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft mündlich 
erteilten Auskunft wurde im Rahmen der am 28.06.2011 zum Ausgang des 
beim Landesgericht Wiener Neustadt auch gegen zwei ehemalige Organe 
der UIAG in Sachen LIBRO AG anhängigen Strafverfahrens berichtet, 
dass die gegenüber den beiden angeklagten ehemaligen Vorständen der 
LIBRO AG und den angeklagten ehemaligen Organen der UIAG ergangenen 
Freisprüche vom Vorwurf des Betruges durch Täuschung von Investoren 
bei der im November 1999 erfolgten Platzierung von jungen Aktien 
sowie durch den Verkauf von alten Aktien an einen strategischen 
Investor in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Akteneinsicht hat 
nunmehr ergeben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen das 
Urteil betreffend die beiden angeklagten ehemaligen Vorstände der 
LIBRO AG, betreffend das angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der 
UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO 
AG Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat. Gegen die 
gegenüber einem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied der UIAG in allen 
Anklagepunkten ergangenen Freisprüchen wurde Nichtigkeitsbeschwerde 
angemeldet. Die mit Urteil vom 21.06.2011 ergangenen Freisprüche sind
sohin entgegen der Mitteilung vom 28.06.2011 nicht rechtskräftig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in zwei für die UIAG aus 
haftungsrechtlicher Sicht nicht relevanten Fakten Schuldsprüche gegen
die angeklagten ehemaligen Vorständen der LIBRO AG, gegen das 
angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den 
angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO AG Schuldsprüche 
wegen Bilanzfälschung und Untreue ergangen sind. Die verurteilten 
Angeklagten haben dagegen jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
angemeldet.
Soweit mit dem am 21.06.2011 ergangenen Urteil der Antrag der 
Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der durch den Verkauf von Aktien 
an einen strategischen Investor bei der UIAG angeblich eingetretenen 
Bereicherung abgewiesen worden  ist, hat die Staatsanwaltschaft kein 
Rechtsmittel angemeldet.
Es wird nun abzuwarten sein, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft 
die gegen die Freisprüche angemeldeten Rechtsmittel auch tatsächlich 
ausführt. Dafür steht der Staatsanwaltschaft eine Frist von 4 Wochen 
ab Zustellung des schriftlichen Urteiles zur Verfügung.
Rückfragehinweis:
Vorstand der UIAG
DI Stefan Pierer
Tel.(Büro Wien): +43 (1) 405 97 71-0
mailto:office(at)uiag.at
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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