(ots) - Heute hat die Gesellschaft für
Urheberrechtsverletzungen mitgeteilt, dass die Betreiber der
illegalen Streamingplattform kino.to verhaftet worden sind.
Zahlreiche Wohnungen in verschiedenen Ländern sind offenbar
durchsucht worden. Für die ca. vier Millionen Nutzer der Plattform
stellt sich nun die Frage, inwiefern sie mit strafrechtlichen oder
zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.
Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei
WILDE BEUGER SOLMECKE hält es für unwahrscheinlich, dass jetzt auch
gegen die Nutzer vorgegangen wird: "Aus meiner Sicht haben die Nutzer
von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von
Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer
dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner
hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU auch dafür bekannt,
normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die
Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie
mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."
Letztlich müsse man sich auch fragen - so Solmecke weiter - welche
Daten auf den Servern von kino.to bzw. den angeschlossenen
Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind. Zwar sei ein
Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden
viele Server die IP-Adressen überhaupt nicht speichern. Selbst wenn
dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen
Internet-Zugangsprovider - also z.B. die Deutsche Telekom - ebenfalls
die IP-Adresse ihrer Kunden gespeichert haben. Ist das nicht der
Fall, ist eine Zuordnung der IP-Adresse nicht mehr möglich. Betroffen
sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den letzten Tagen
die Plattform kino.to genutzt haben.
Die Filmindustrie vertritt - anders als Rechtsanwalt Christian
Solmecke - die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines
Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie
anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt
worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen
Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen
versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber
hinaus Schadensersatzansprüche zahlen. Der Schadensersatzanspruch
setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. §
97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich
entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs
bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte.
Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden
zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt.
Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kino.to - der
Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern
in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten
Welt wieder angeboten wird.
Weitergehende Informationen zum Thema sind auf
http://www.wbs-law.de zu finden. Video-Statements von RA Solmecke zum
Thema auf http://www.youtube.com/watch?v=LF_2sorzycw
Pressekontakt:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt
WILDE BEUGER SOLMECKE
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