Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
(pressrelations) -
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich fĂŒr ErklĂ€rungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschĂŒtztes Mitgliedskonto. Am 3. MĂ€rz 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 ? zum Verkauf angeboten, worauf der KlĂ€ger ein Maximalgebot von 1.000 ? abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch RĂŒcknahme des Angebots beendet. Der KlĂ€ger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 ? beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 ? auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfĂŒr gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen NichterfĂŒllung in Höhe von 32.820 ?.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot ĂŒber eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von eBay heiĂt es in § 2 Ziffer 9:
"Mitglieder haften grundsĂ€tzlich fĂŒr sĂ€mtliche AktivitĂ€ten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." ?
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des KlĂ€gers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem fĂŒr das Kaufrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-GeschĂ€ften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim GeschĂ€ftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem NamenstrĂ€ger ein GeschĂ€ft abgeschlossen werden. ErklĂ€rungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den NamenstrĂ€ger daher nur, wenn sie in AusĂŒbung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom NamenstrĂ€ger nachtrĂ€glich genehmigt worden sind oder wenn die GrundsĂ€tze ĂŒber die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfĂ€ltige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen ErklĂ€rungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder ErklĂ€rungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag ĂŒber die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Urteil vom 11. Mai 2011 ? VIII ZR 289/09
LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 ? 3 O 508/08
OLG Hamm - Urteil vom 20. Juli 2009 ? I-2 U 50/09
Karlsruhe, den 11. Mai 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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