PresseKat - Richtungsweisende Rechtsprechung klärt die Frage, wer die Kosten bei Wurzeleinwuchs im Nachbargrund

Richtungsweisende Rechtsprechung klärt die Frage, wer die Kosten bei Wurzeleinwuchs im Nachbargrundstück trägt

ID: 381256

Die TV-Inspektion als Frühwarnsystem und die anschließende Beseitigung des Wurzeleinwuchses kann in vielen Fällen dem Eigentümer viel Ärger, nasse Füße und vor allem hohe Kosten ersparen.

(firmenpresse) - Eine Kanalkamera-Befahrung (TV-Inspektion) wird von einigen Kommunen zwar als Dichtheitsprüfung anerkannt, jedoch liegen die Vorteile der TV-Inspektion primär im Bereich der Schadensfeststellung. Die Untersuchungsergebnisse geben u.a. Aufschluss darüber, ob mögliche Gefahrenquellen für drohende Schäden durch Wurzeleinwuchs bestehen. So kann ein Keller der Gefahr ausgesetzt sein, beim nächsten Unwetter überflutet zu werden. Die TV-Inspektion als Frühwarnsystem und die anschließende Beseitigung des Wurzeleinwuchses kann in diesen Fällen dem Eigentümer viel Ärger, nasse Füße und vor allem hohe Kosten ersparen. Das verdeutlicht jüngst auch das Urteil des OLG Düsseldorf (Aktz.: 22 U 6/07):

Gemäß der Sachverhaltsbeschreibung hatte ein Hauseigentümer nach starken Regenfällen einen Wassereintritt in seinem Keller festgestellt. Dieser beruhte auf einer Verstopfung des Regenkanalabflussrohres durch Wurzeleinwuchs von einer Lärche auf dem Nachbargrundstück. Die Lärche war Jahrzehnte zuvor von einem früheren Grundstückseigentümer in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze des geschädigten Hauseigentümers angepflanzt worden. Nach eigenen Aussagen des Geschädigten sind ihm in Folge des Wassereintritts für Kelleräumung, Trockenlegung, Regenkanalrohrfreilegung und für weitere (angeblich) notwendige Maßnahmen Gesamtkosten i.H.v. 23.351 EUR entstanden. Der Geschädigte wollte gegenüber seinem Nachbarn, dem Baumeigentümer, Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Wurzeleinwuchses in das Regenabflussrohr seines Hauses geltend machen.

Jedoch vertraten die Richter die Auffassung, daß dem Baumeigentümer kein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, wodurch er zum Schadensersatz verpflichten sein könnte. Im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung haben die Richter implizit die wichtige Unterscheidung in Schadens- und Störungsbeseitigung vorgenommen. Gemäß der richterlichen Begründung ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Lärche nicht vom jetzigen Grundstückseigentümer, sondern vom Voreigentümer gepflanzt worden ist; zudem hätte der jetzige Baumeigentümer die drohende Beschädigung des Regenrohres auch nicht vorhersehen können. Ein Wurzeleinwuchs in Rohre ist nur bei entsprechender Vorschädigung möglich, so dass ein etwaiger Rohr-/Dichtungsschaden für den Baumeigentümer ohne konkrete, dahingehende Anhaltspunkte nicht vorhersehbar war. Außerdem ist zu bedenken, so die Richter weiter, dass Wurzeln keine Möglichkeit haben, aktiv in Leitungen einzudringen (Bohrfunktion), sondern nur in der Lage sind, für sich auch kleinste Rohrrisse/Dichtungsdefekte für die Erschließung ihrer Wasserversorgung durch Eindringen zu nutzen. Das hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt. Daher wurde die Erstattung der Kosten für die Schadensbeseitigung, genauer: die Reparatur des Rohrschadens, abgelehnt.





Allerdings habe der Geschädigte gegenüber dem Baumeigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der Baumwurzeln gehabt, die auf sein Grundstück eingedrungen waren. Hierfür kommt es nicht auf ein Verschulden des Baumeigentümers an, sondern nur darauf, dass von seinem Grundstück eine Störung des nachbarlichen Eigentums ausgehe, was hier der Fall gewesen ist. Nachdem der Geschädigte diese in der Zwischenzeit selbst beseitigt hat, kann er vom Baumeigentümer entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 99/03) nur die dafür aufgewendeten Kosten für die Störungsbeseitigung einfordern. Dagegen können die Kosten für Maßnahmen, die nicht der Beseitigung der primären Störung dienten, sondern der Beseitigung der weiteren Folgen, z.B. Feuchtigkeitsschäden im Keller, nicht gegenüber dem Baumeigentümer geltend gemacht werden, so der richterliche Spruch.

Dieses Urteil verdeutlicht die Vorteilhaftigkeit einer vorbeugenden TV-Inspektion. Denn hätte der Geschädigte in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung veranlaßt, könnte er die Kosten für die Wurzelbeseitigung dem Nachbarn in Rechnung stellen. Werden zudem bei der Inspektion der Grundstücksentwässerung neben Wurzeleinwuchs noch starke Ablagerungen (Sedimentationen), Wasserrückstau, kleinere Rohrschäden etc. festgestellt, können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die wesentlich günstiger sind als der tatsächliche Aufwand im Schadensfall, zumal die Gebäudeversicherung nicht vorbehaltlos leistet. Gerade bei der Entwässerung im Mischsystem, bei der also das Schmutz- und Regenwasser gemeinsam entsorgt werden, sollte bei Regen der volle Querschnitt des Systems zum Transport der Abwassermengen gewährleistet sein. Andernfalls laufen Eigentümer Gefahr, dass das Entwässerungssystem rückstaugefährdet ist und eines Tages im wahrsten Sinne des Wortes dann auch „dicht“ wird. Und was das bedeuten kann, hat das OLG-Urteil eindrucksvoll demonstriert.

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Datum: 05.04.2011 - 14:54 Uhr
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