Nach dem schweren Reaktorunfall in Japan wollen alle Parteien in Bund und LÀndern den Umstieg auf erneuerbare und damit dezentraler produzierte Energien beschleunigen. Doch dabei erweisen sich die FinanzÀmter als Bremser.
(PresseBox) - ?Wer zum Beispiel auf seinem Dach eine Photovoltaik-Anlage errichtet und dann als Umsatzsteuerpflichtiger die Vorsteuer auf notwendige Dachumbauten abziehen möchte, dem wird das nur zu oft mit allen erdenklichen Argumenten verwehrt?, kritisiert Rainer Haid, Steuerberater bei Ecovis. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden ? und Betroffene können mit Hinweis auf die dort anhÀngigen Revisionsverfahren Einspruch einlegen.
Wer eine Photovoltaikanlage errichtet ? ob auf einer FreiflĂ€che, auf dem Haus-, Garagen- oder Scheunendach ? und den Strom ins Netz einspeist, ist grundsĂ€tzlich umsatzsteuerpflichtig und kann deshalb die Vorsteuer auf deren Herstellungskosten sofort abziehen. Strittig ist, wie weit das auch fĂŒr die Vorsteuern fĂŒr den oft notwendigen Umbau oder die Sanierung des Daches oder einer anderen vorhandenen TrĂ€gerkonstruktion, etwa eines Carports, gilt, auf der die Solarpanels und Wechselrichter installiert werden.
Die Finanzverwaltung stellt sich hier bundesweit quer nach dem Motto: Dach ist Dach und bildet mit der Photovoltaik-Anlage, die draufgesetzt oder eingebaut wird, keine Einheit. Umgekehrt heiĂt das, ein dachintegriertes Mini-Solarkraftwerk wird auch kein unternehmerisch genutzter GebĂ€udebestandteil, der bei einem entsprechenden Nutzungsanteil von mehr als zehn Prozent zum Vorsteuerabzug fĂŒr das GebĂ€ude berechtigen wĂŒrde (nach dem zum 31. Dezember 2010 auslaufenden Seeling-Modell gemÀà § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz).
Folglich, so die Logik des Fiskus, seien die Kosten der Dachsanierung eines nicht unternehmerisch genutzten GebĂ€udes, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Solarstromanlage vorgenommen wird, nicht dadurch verursacht und deshalb die darauf entfallende Vorsteuer nicht abzugsfĂ€hig. Dies gelte selbst, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig ist und daher laut Gesetz keine Photovoltaik-Anlage montiert werden darf (ein VerstoĂ gegen dieses Verbot ist sogar eine Straftat). Einzige Ausnahme: Wenn das Dach aus statischen GrĂŒnden verstĂ€rkt wird, damit es nicht unter der Last der Solarmodule zusammenbricht, kann der entsprechende Vorsteuerbetrag abgezogen werden.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe sah dies zwar zumindest im Fall der Asbestsanierung etwas liberaler und ging von einer teils privaten, teils solar-unternehmerischen Nutzung aus. Diese könne zur Berechnung des Vorsteuerabzugs mit 50 Prozent der von der Photovoltaikanlage bedeckten DachflĂ€che geschĂ€tzt werden. ?Inzwischen wurde die OFD Karlsruhe aber, wie man hört, mit ihrer steuerzahlerfreundlichen Haltung in der Runde der Umsatzsteuerspezialisten der LĂ€nderfinanzverwaltungen zurĂŒckgepfiffen?, sagt Ecovis-Berater Haid.
Uneinheitliche Rechtsprechung: MĂŒnchen kontra NĂŒrnberg, Niedersachsen kontra Rheinland-Pfalz
Stattdessen berufen sich die FinanzĂ€mter gern auf zwei Urteile des Finanzgerichts MĂŒnchen vom 27. Juli 2009, die voll auf ihrer ablehnenden Linie liegen:
?Im ersten Fall war das Dach einer nicht betrieblich genutzten Scheune komplett saniert worden, weil es sonst nicht bis zum Ende der etwa 20jĂ€hrigen Betriebsdauer der PV-Anlage gehalten hĂ€tte. Es handelte sich dabei um eine so genannte Auf-Dach-Anlage, die ?ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut? mit einem Gestell auf das Dach aufgesetzt wird. Die MĂŒnchner Finanzrichter versagten den Vorsteuerabzug hier mit der BegrĂŒndung, die Nutzung des Scheunendaches fĂŒr die Solarstromerzeugung sei keine ?bestimmungsgemĂ€Ăe Verwendung?. Deshalb könne die ansonsten privat genutzte Scheune auch nicht dem Unternehmensvermögen ?Betrieb einer Photovoltaikanlage? zugeordnet werden. ZulĂ€ssig sei es aber ein Vorsteuerabzug, soweit aus statischen GrĂŒnden der Einbau von Sparren oder StĂŒtzbalken erforderlich sei (Aktenzeichen: 14 K 595/08).
?Im zweiten Fall hatte der Steuerzahler eine Solar-Dachanlage, die ursprĂŒnglich auf einem fremden GebĂ€ude platziert war, dort abmontiert und auf dem Dach eines speziell dafĂŒr errichteten Holzschuppens auf eigenem GrundstĂŒck neu installiert. Hier lehnten die Finanzrichter den Vorsteuerabzug mit Verweis auf die 10-Prozent-Grenze ab. In die Berechnung des unternehmerischen Nutzungs-anteils dĂŒrfe nur die Wohn- bzw. NutzflĂ€che des GebĂ€udes eingehen, nicht aber das Dach. Der Platz fĂŒr die im Schuppen untergebrachten Anlagenteile wie Wechselrichter, EinspeisezĂ€hler und Schaltschrank mache aber weniger als zehn Prozent aus (Aktenzeichen: 14 K 1164/07). Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhĂ€ngig (Aktenzeichen: XI R 29/09).
Ăhnlich negativ fĂŒr den Steuerzahler fiel ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21.Dezember 2009 aus, das keinen unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen der Erweiterung eines Carports und einer darauf installierten PV-Anlage erkennen mochte (Aktenzeichen: 16 K 377/09). Auch dieser Fall ist inzwischen beim BFH gelandet (Aktenzeichen: XI R 21/10).
?Ăberzeugender begrĂŒndet? findet Ecovis-Berater Haid zwei Urteile des Finanzgerichts NĂŒrnberg, das in beiden FĂ€llen den Vorsteuerabzug gewĂ€hrte. Bereits rechtskrĂ€ftig ist die Entscheidung vom 29.September 2009 (Aktenzeichen: 2 K 784/2009). Dabei ging es um VorsteuerbetrĂ€ge, die fĂŒr die Entfernung asbesthaltiger Eternitplatten anfielen. Die Entsorgung und Neueindeckung des Daches seien zwingende Voraussetzung fĂŒr die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage ? und andernfalls nicht notwendig gewesen, stellten die Richter fest. Durch die Dacherweiterung sei auch kein zusĂ€tzlicher Wohn- Nutz- oder Abstellraum entstanden. Damit bestehe eindeutig ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen TĂ€tigkeit der Stromerzeugung. Die Frage, ob die Kosten der Dachsanierung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem GebĂ€ude stĂŒnden und somit diesem zuzurechnen seien, spiele dagegen keine Rolle.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil vom 10. Februar 2011, in dem es ebenfalls um einen Asbestsanierungsfall ging, der NĂŒrnberger Auffassung angeschlossen (Aktenzeichen: 6 K 2607/08). Hier hat das Finanzamt beim BFH Revision eingelegt (Aktenzeichen: XI R 10/11).
Chancen wahren, Einspruch einlegen
Noch dezidierter begrĂŒndeten die NĂŒrnberger Finanzrichter ihre Pro-Entscheidung im zweiten Fall, dem Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches, auf dem eine PV-Anlage errichtet wurde (13. April 2010, Aktenzeichen: 2 K 952/2008). Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (heute: Art. 168 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sei ein Steuerpflichtiger nĂ€mlich immer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er GegenstĂ€nde und Dienstleistungen zur Erzielung seiner besteuerten UmsĂ€tze verwende. Der Vorsteuerabzug bestimme sich also nach den AusgangsumsĂ€tzen und nicht nach der Zuordnung zum Unternehmen. Somit könne es bei der Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine Rolle spielen, ob das fĂŒr die unternehmerische TĂ€tigkeit bezogene Investitionsgut
?ertragsteuerlich gemÀà § 6 Abs. 1 EStG zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre oder
?ihm steuerrechtlich nach § 39 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen oder
?eigentumsrechtlich nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines privaten WohngebÀudes oder eines landwirtschaftlich genutzten GebÀudes geworden sei.
Auch hier ist das Finanzamt vor den BFH gezogen (Aktenzeichen: XI R 29/10).
?Betroffene Steuerzahler sollten also mit Verweis auf die beim BFH anhÀngigen Verfahren Einspruch einlegen, wenn ihnen das Finanzamt in vergleichbaren FÀlle den Vorsteuerabzug verwehrt?, rÀt Rainer Haid.
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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen fĂŒr den Mittelstand und zĂ€hlt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 BĂŒros in Deutschland sowie den ĂŒber 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berĂ€t FamilienÂŹunternehmen und inhabergefĂŒhrte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bĂŒndelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer, RechtsanwĂ€lte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurĂŒckgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem QualitĂ€tsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant fĂŒr eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie fĂŒr eine fundierte Ausbildung.
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