(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Einberufung der Hauptversammlung
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern:
|Stammaktien   |604 840  |
|Vorzugsaktien |604 843  |
International Securities Identification Numbers:
|Stammaktien   |DE 0006048408   |
|Vorzugsaktien |DE 0006048432   |
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
      werden hiermit zu der am
      Montag, den 11. April 2011, 10.00 Uhr,
      im Congress Center Düsseldorf,
      Eingang CCD-Stadthalle,
      Rotterdamer Straße 141,
      40474 Düsseldorf,
      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung
      eingeladen.
Einlass ab 8.30 Uhr
I.    TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und
     Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA und den
     Konzern, einschließlich des Berichts zur Corporate-
     Governance/Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den
     Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 HGB,
     und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.
     Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG
     & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010
      Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin
      aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
      AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
      Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte
      Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer
      weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
      Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten
      Fassung, der einen Bilanzgewinn von 861.527.712,35 Euro ausweist,
      festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns in Höhe
      von 861.527.712,35 Euro für das Geschäftsjahr 2010 vor:
|a)  |Zahlung einer Dividende  |    |                          |
|    |von 0,70 Euro je         |=   |181.857.112,50 Euro       |
|    |Stammaktie (Stück        |    |                          |
|    |259.795.875)             |    |                          |
|b)  |Zahlung einer Dividende  |    |                          |
|    |von 0,72 Euro je         |=   |128.277.270,00 Euro       |
|    |Vorzugsaktie (Stück      |    |                          |
|    |178.162.875)             |    |                          |
|c)  |Einstellung in die       |    |250.000.000,00 Euro       |
|    |anderen Gewinnrücklagen  |    |                          |
|d)  |Vortrag des verbleibenden|    |                          |
|    |Betrags von              |    |301.393.329,85 Euro       |
|    |auf neue Rechnung        |    |                          |
|    |(Gewinnvortrag)          |    |                          |
|    |                         |    |861.527.712,35 Euro       |
      Eigene Aktien sind gemäß § 71 AktG nicht dividendenberechtigt. Der aus dem
      Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
      Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf
      neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der
      eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein entsprechend
      angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine
      Ausschüttung von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie bzw. von
      0,72 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei entsprechender
      Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsieht.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
     Gesellschafterin
      Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
      für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
      Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
      erteilen.
5.  Beschlussfassung über die Entlastung des 
Gesellschafterausschusses
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
      Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses Geschäftsjahr
      Entlastung zu erteilen.
6.  Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
      Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und für die prüferische
      Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
      Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des
      Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
      Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
      für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
      Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
7.  Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum 
Gesellschafterausschuss
Herr Dr. h.c. Ulrich Hartmann ist mit Wirkung zum Ablauf der
      Hauptversammlung 2010 aus dem Gesellschafterausschuss ausgeschieden. Gemäß
      Art. 27 der Satzung besteht der Gesellschafterausschuss aus mindestens
      fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung
      bestellt werden.
      Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor,
                 Herrn Dr.-Ing. Norbert Reithofer
                 Vorsitzender des Vorstands der BMW AG, München
                 Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
                 Aufsichtsräten oder damit vergleichbaren in- und ausländischen
                 Kontrollgremien
      mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die restliche Amtszeit
      des Gesellschafterausschusses (Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
      2012) zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu wählen.
  8.  Beschlussfassung über Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel AG & Co. KGaA und
      Tochterunternehmen
      Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen einerseits
      und nachstehend aufgeführten 100-prozentigen Tochtergesellschaften als
      beherrschten Unternehmen andererseits bestehen Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsverträge. Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung
      eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses wurde jeweils mit
      Änderungsvereinbarung vom 9. Dezember 2010 der Wortlaut dieser
      Unternehmensverträge mit demjenigen der gegenwärtigen gesetzlichen
      Bestimmungen harmonisiert und gleichzeitig möglichen gesetzlichen
      Änderungen in der Zukunft Rechnung getragen. Betroffen hiervon sind die
      Unternehmensverträge mit folgenden Gesellschaften:
     a) CHEMPHAR Handels- & Exportgesellschaft mbH, Hamburg,
     b) Clynol GmbH, Hamburg,
     c) Hans Schwarzkopf & Henkel GmbH, Hamburg,
     d) Henkel Erste Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
     e) Henkel Loctite-KID GmbH, Garching,
     f) Henkel Management AG, Düsseldorf,
     g) Henkel Wasch- und Reinigungsmittel GmbH, Düsseldorf,
     h) Indola GmbH, Hamburg, sowie
     i) Schwarzkopf & Henkel GmbH, Düsseldorf.
      Durch die Änderungsverträge erhielten die Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsverträge im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
      -     Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel AG & Co.
           KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber berechtigt ist.
      -     Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, entsprechend § 301 AktG
           ihren ganzen Gewinn an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.
      -     Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA
           Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in andere
           Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
           bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
           ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
           sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA aufzulösen und zum
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
           abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
           Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist
           ausgeschlossen.
      -     Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.
      -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit
           wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen
           worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft
           eingetragen worden ist. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
           Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des
           vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres
           (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der Vertrag nicht gekündigt,
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr.
           Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
           unberührt.
      Die Änderungsverträge werden ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem
      sie in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft eingetragen
      worden sind.
      Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
      der Aufsichtsrat schlagen vor, den Änderungsverträgen zu den
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen.
II.   Weitere Angaben und Hinweise
1.  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
      der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt in insgesamt
      437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
      Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit
      ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 Vorzugsaktien ohne
      Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung auch kein
      Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG.
2.  Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
      Ausübung des Stimmrechts
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
      Vorzugsaktien) - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung
      des Stimmrechts (nur Aktionäre mit Stammaktien) sind gemäß Art. 20 der
      Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
      unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut erstellten
      besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 4. April
      2011 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet haben:
      Henkel AG & Co. KGaA
      c/o Commerzbank AG
      WASHV dwpbank AG
      Wildunger Straße 14
      60487 Frankfurt am Main
      Telefax: +49 (0) 69/5099-1110
      E-Mail: hv-eintrittskarten(at)dwpbank.de
      Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
      dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag oder Record Date), also auf
      den Beginn des 21. März 2011 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
      maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
      Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
      Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von einem
      Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
      Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.
      Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
      abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
      Der Record Date ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der
      Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung
      und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im
      Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
      (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung des Stimmrechts (nur
      Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft
      zum Record Date erbracht hat.
      Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
      Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
      Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
      Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
      Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der Satzung).
      Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
      blockiert; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung
      weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
      Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche
      Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre
      Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den
      Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten
      für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden
      Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt.
      Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
      wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
      möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
      anzufordern.
      Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern,
      bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine
      Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Bei der
      Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie
      dient lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe.
3.  Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
      möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
      abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden
      und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. vorstehende Ziffer
      2).
      Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege
      elektronischer Kommunikation.
      Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
      Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per schriftlicher
      Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 7. April 2011 bei
      der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform
      eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß dem von der Gesellschaft
      festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet ausgeübt werden.
      Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem
      Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich bzw.
      abänderbar. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
      Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.
      Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
      Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig
      betrachtet.
      Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst
      in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen
      abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen,
      Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.
      Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten, welches
      den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Entsprechende
      Informationen sind auch über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv;
      www.henkel.com/agm).
4.  Verfahren für die Bevollmächtigung bzw. 
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
      möchten, können durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
      teilnehmen, ihre Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien besitzen -
      das Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
      fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
      vorstehende Ziffer 2).
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
      Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend
      nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann auch durch
      persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
      Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie
      die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen (Textform) und
      dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der Hauptversammlung im
      Austausch gegen das Eintrittskartenformular entsprechende
      Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine Teilnahmekarte
      (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt.
      Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
      gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
      AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
      Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
      enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
      Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
      Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
      Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
      Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
      zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
      wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
      abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden und entsprechende
      Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Dabei
      sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
      bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines
      etwaigen in der Hauptversammlung - wie unter Tagesordnungspunkt 2
      beschrieben - angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
      Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens einer
      Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
      oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
      Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
      verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
      nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
      Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende, ausgefüllte Formular bis
      spätestens zum 7. April 2011 eingehend an die in der Vollmacht angegebene
      Adresse in Textform senden. Bitte beachten Sie, dass die
      Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur
      Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu
      Verfahrensanträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
      entgegennehmen können.
      Vollmachten, auch an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
      können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte gemäß
      dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
      Internet erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft       eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 
Satz 2 AktG zurückweisen.
5.  Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
      Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im
      Internet übertragen.
6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
      § 122 Abs. 2 AktG
      Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
      Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von
      500.000 Euro erreichen - das entspricht 500.000 Stamm- und/oder
      Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -, können verlangen, dass
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
      neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
      beiliegen. Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand
      gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 11.
      März 2011 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind an die
      in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte Adresse zu richten.
      Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
      bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach
      Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der Einberufung bekannt
      gemacht.
7.  Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
      Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder
      Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
      Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung
      stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).
      Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
      Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an
      nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte Gegenanträge oder
      Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
      Henkel AG & Co. KGaA
      - Hauptversammlung 2010 -
      Investor Relations
      Henkelstr. 67
      40589 Düsseldorf
      Fax: 0211 / 798 - 2863
      E-Mail: investor.relations(at)henkel.com
      Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
      von Aktionären werden, einschließlich des Namens des Aktionärs, nach ihrem
      Eingang im Internet (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm) veröffentlicht.
      Dabei werden die bis zum Ablauf des 27. März 2011 (24:00 Uhr) unter
      vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge
      berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
      unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
      Übersendung des Antrags nachzuweisen.
8.  Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm- als
      auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung mündlich
      gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden Gesellschafterin
      Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
      und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
      sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
      Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
      Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
      Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG
      jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über
      alle für die Änderung der Beherrschungsverträge wesentlichen
      Angelegenheiten der Tochtergesellschaften zu geben.
      Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in Verbindung
      mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft
      berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
      beschränken
9.  Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die Informationen nach
      § 124a AktG zugänglich sind
      Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
      Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
      Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
      Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den Rechten der
      Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g Abs. 3
      AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
      (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
      Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl
      und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch
      zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
      Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
      gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
      Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 24. Februar 2011
      veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
      bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
      gesamten Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im Februar 2011
Henkel AG & Co. KGaA
Henkel Management AG
  (persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Henkel AG & Co. KGaA
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Heinz Nicolas
Tel.: +49 (0)211 797-4516
E-Mail: heinz.nicolas(at)henkel.com
Branche: Konsumgüter
ISIN:    DE0006048432
WKN:     604843
Index:   DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen:  Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
         Hamburg / Freiverkehr
         Stuttgart / Freiverkehr
         Düsseldorf / Freiverkehr
         Hannover / Freiverkehr
         München / Freiverkehr
         Berlin / Regulierter Markt