PresseKat - Unterhaltsansprüche - nicht für die Ewigkeit gedacht

Unterhaltsansprüche - nicht für die Ewigkeit gedacht

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Reagieren Empfänger familienrechtlicher Unterhaltsleistungen nicht zeitnah auf ausbleibende Zahlungen, können sie ihre Ansprüche aufgrund von Verjährung und Verwirkung verlieren. Was sie beachten sollten, um dies zu vermeiden, erläutern die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner im Herzen Münchens.

(firmenpresse) - Der familienrechtlich fundierte Unterhalt fällt gemäß der §§ 197 Abs.1 Nr. 2, 197 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter die regelmäßig verjährenden Ansprüche. Dies bedeutet, er verjährt nach § 195 BGB nach einer Frist von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt dabei regelmäßig mit der Vollendung des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sofern er der berechtigten Person nicht erst später bekannt wird. Dies ist bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen allerdings sehr unwahrscheinlich. Strebt der Unterhaltsempfänger eine Titulierung d.h., die rechtliche Feststellung seines Anspruchs vor Gericht, an, verschiebt sich die der Beginn der Frist zur Verjährung auf den Zeitpunkt, an dem die gerichtliche Entscheidung ihre Rechtskraft erreicht.

Ein Unterhaltsanspruch verjährt, wenn der Unterhaltsberechtigte keine Anstrengungen unternimmt, ihn gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten durchzusetzen. Die Verjährung ändert nichts am Bestehen eines Anspruchs. Jedoch ist er, sofern sich der Verpflichtete als Einwendung auf die Verjährung beruft, rechtlich nicht mehr durchsetzbar und verbleibt somit wirkungslos.

Auch wenn für einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch eine Verjährung nicht in Betracht kommt, kann seine Verwirkung die Anspruchsdurchsetzung verhindern. Im Gegensatz zur Verjährung handelt es sich bei der Verwirkung nicht um eine gesetzlichen Bestimmungen unterliegende Regelung, sondern um eine Konkretisierung der Generalklausel von „Treu und Glauben“ des § 242 BGB, die von der Rechtsprechung vorgenommen wurde.

Durch Verwirkung wird dem Inhaber eines Rechtes dessen Ausübung dauerhaft versagt. Als rechtsvernichtende Einwendung beachten Gerichte sie von Amts wegen ohne das Zutun einer Prozesspartei. Ob ein Anspruchsberechtigter sein Durchsetzungsrecht verliert, hängt maßgeblich davon ab, ob bei eingehender Würdigung des Einzelfalles zwei Voraussetzungen erfüllt werden.




Die erste Voraussetzung der Verwirkung wird als Zeitmoment bezeichnet. Um es zu erfüllen, muss der Inhaber eines Rechtes für längere Zeit davon abgesehen haben, seine Rechtsposition gegenüber der anderen beteiligten Partei durchzusetzen.

Weiterhin ist das Umstandsmoment zu beachten. Es gilt als erfüllt, wenn der Anspruchsgegner, im hier betrachteten Kontext der Unterhaltsverpflichtete, aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers, hier der Unterhaltsberechtigte, davon ausgehen kann und darf, dass dieser sein Recht nicht ausüben wird und er zudem seine Lebensumstände an diese Erwartung angepasst hat.

Deutsche Gerichte bewerten die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach den Umständen des Einzelfalles. Generell kommt eine Verwirkung nicht titulierter, also rechtlich nicht festgestellter, Ansprüche einfacher zustande, als die Verwirkung titulierter Ansprüche. Der Bundesgerichtshof entschied beispielsweise im Jahre 2002, dass ein nicht titulierter Unterhaltsanspruch bereits nach einem Jahr verwirkt sein kann (BGH XII ZR 266/99). Diese, im Vergleich zur Verjährung sehr kurze, Zeitspanne zwischen Entstehung des Anspruchs und seiner Verwirkung begründet der BGH insbesondere mit zwei Argumenten.

Zunächst seien vom Unterhaltsempfänger, der in seiner Lebensführung tatsächlich auf die Unterhaltsleistung angewiesen sei, schnell ernsthafte Bemühungen um deren Auszahlung zu erwarten. Weiterhin seien die gerechtfertigten Interessen des Unterhaltsverpflichteten zu wahren. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflicht, Unterhaltsleistungen mehr als ein Jahr im Nachhinein zu erbringen, auf Ausnahmefälle begrenzten.

Wurde der Anspruch auf Unterhalt hingegen tituliert, bezeugt dies die ernsthafte Bemühung des Berechtigten um seine Durchsetzung. Die Rechtsprechung legt vor diesem Hintergrund erheblich strengere Maßstäbe an die Erfüllung der Zeit- und Umstandsmomente, die eine Verwirkung begründen. Dementsprechend verwirkt ein titulierter Anspruch erst, nachdem wenigstens vier Jahre verstrichen sind und die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person den Nachweis erbringt, dass sie zweifelsfrei davon ausgehen durfte, der Unterhaltsempfänger würde den Anspruch nicht weiter verfolgen.

Ansprüche auf Unterhalt, die verjähren oder verwirken, gehen dem Unterhaltsberechtigten dauerhaft verloren. Um die finanziellen Folgen des Anspruchsverlustes zu vermeiden, ist allen betroffenen Personen anzuraten, sich möglichst unverzüglich rechtlich beraten zu lassen. In diesen, wie auch allen anderen familienrechtlichen Belangen, verfügen die Münchner Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dittenheber & Werner über eine umfassende fachliche Expertise, die sie gerne mit Rat und Tat an ihre Mandanten weitergeben.

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