(ots) -
- Transportkosten von Mobilfunkanbietern sind nicht Veranstaltern
von Gewinnspielsendungen zuzuordnen
- Verfahren endgültig an die BLM zurückgewiesen
Das Amtsgericht München hat in einem Beschluss vom 4. November
2010 unter anderem entschieden, dass die Transportkosten von
Mobilfunk- bzw. Satellitentelefonanbietern nicht dem Begriff des
Entgelts für die Teilnahme an TV-Gewinnspielen im Sinne des
Paragrafen 8a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zuzuordnen sind.
Maßgebend sind nur diejenigen Kosten, die dem Sender als Veranstalter
von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen zufließen. Nach Paragraf
8a RStV darf für die Teilnahme an Gewinnspielen und
Gewinnspielsendungen nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt
werden.
Bereits der Wortlaut des Entgeltverlangens zwinge nach Ansicht des
Gerichts zu dieser Beurteilung. Zudem habe der Sender als
Veranstalter auf die Transportkosten keinen entscheidenden Einfluss.
Über welchen Transportweg der Anruf erfolgt, spielt für die Frage
des verlangten Entgelts keine Rolle, gegebenenfalls von den
Festnetzkosten abweichende Kosten für die Mobilfunkteilnahme bei
Call-In Gewinnspielen gehen nicht zu Lasten des Veranstalters.
Dem Beschluss lag ein auf die Gewinnspielsatzung gestütztes
Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bayerischen Landesmedienanstalt für
neue Medien (BLM) gegen den Sender 9Live zugrunde, die eine
gegenteilige Rechtsansicht vertreten hatte.
9Live Geschäftsführer Ralf Bartoleit: Wir freuen uns, dass durch
den Beschluss des Amtsgerichtes München nun endlich Klarheit
geschaffen wurde. Natürlich werden wir auch weiterhin ausführlich auf
die Modalitäten der Teilnahme hinweisen und unseren
Aufklärungspflichten nachkommen.
Rückfragen:
9Live Fernsehen GmbH
Jasmin Mittenzwei, Kommunikation & PR
Telefon: 089 9507 8890
Fax: 089 9507 8826
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