Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (AZ: 16 O 1008/06)
droht nun möglicherweise eine neue Abmahnwelle, denn Onlineshop-Betreiber müssen in ihren AGB Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." bei der Information über Lieferfristen durch verbindliche Zeitangaben ersetzen.
(firmenpresse) - Das Gericht gab einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegen einen Onlineshop-Betreiber statt.
In der Entscheidung argumentierten die Richter, die Formulierung "in der Regel" bestimme die Lieferfrist nicht hinreichend.
Im konkreten Fall vermied es der Shopbetreiber sich auf eine Lieferzeit festzulegen und behilt sich auch eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt vor.
Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.anwaelte-giessen.de/aktuelles.php
abgerufen werden.
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