Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung als Fremdsicherheit
(pressrelations) - Die KlÀgerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr LebengefÀhrte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die KlÀgerin zunÀchst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war. SpÀter hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der KlÀgerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers fĂŒhrte die Sparkasse den Kontokorrentkredit mit der GmbH Co. KG zunĂ€chst ĂŒber ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kĂŒndigte und die Versicherungsleistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung ĂŒberstieg.
Die KlÀgerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision, mit der die KlÀgerin ihr Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung fĂŒhrt die Sicherungsabtretung nicht zum vollstĂ€ndigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem RĂŒcktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung. Wird mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert, kommt es bei dessen Tod gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer - soweit zur RĂŒckfĂŒhrung der Schuld benötigt - und dem Bezugsberechtigten.
Mit dem heutigen Urteil hat der Senat entschieden, dass die bisherige Senatsrechtsprechung vom Grundsatz her auch auf FĂ€lle anzuwenden ist, in denen die Abtretung nicht der Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient. Allerdings gehen die Interessen der Beteiligten in diesem Fall regelmĂ€Ăig dahin, dass sich der Zweck der Sicherungsabtretung nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Deshalb soll der GlĂ€ubiger der Drittschuld die Todesfallleistung auch nach diesem Zeitpunkt zunĂ€chst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach RĂŒckzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein VerwertungsĂŒberschuss verbleibt, steht die (verbleibende) Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu.
Urteil vom 27. Oktober 2010 ? IV ZR 22/09
LG Berlin ? Urteil vom 12. Februar 2008 ? 7 O 1/06
KG Berlin ? Urteil vom 12. Dezember 2008 ? 6 U 41/08
Karlsruhe, den 27. Oktober 2010
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