Wenn Mitarbeiter von ihrem Unternehmen über Jahre hinweg bestimmte Vergünstigungen
erhalten, können diese nicht nach Belieben wieder gestrichen werden.
(firmenpresse) - Das berichtet das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de und verweist dazu auf ein Urteil
des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vom 16. November 2009/Az.: 17 Sa 900/09).
Geklagt hatte ein Flugkapitän, der bislang von seinem Arbeitgeber stets eine Erstattung der
Parkgebühren an seinem Heimatflughafen erhalten hatte. Später weigerte sich das
Unternehmen, die Parkgebühren weiterhin zu übernehmen. Das Hessische
Landesarbeitsgericht entschied in zweiter Instanz, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet
sei, dem Flugkapitän einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus des Heimatflughafens zur
Verfügung zu stellen.
Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber
kann entscheiden, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter überlässt. Doch hat die
Entscheidung des Arbeitgebers nicht nach Belieben zu erfolgen, sondern nach billigem
Ermessen, also unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der
beiderseitigen Interessen.
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