(firmenpresse) - Ein Aufschrei geht durch die Nation und bestimmt die aktuellen Nachrichten: Was in den USA schon gang und gäbe ist, soll nun auch in Deutschland Realität werden. Google plant, noch in diesem Jahr den Startschuss für Google Street View zu geben und die Panorama-Hausansichten von 20 Städten ins Internet zu stellen. RA Frank Fischer von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat die Rechtslage geprüft. Sein Fazit: Google hat das Recht auf seiner Seite.Google hat längst fast ganz Deutschland fotografiert, um seinen Dienst Google Street View auch für unser Land im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Onliner haben hier schon bald die Möglichkeit, eine 360°-Panoramaansicht einzelner Straßen abzurufen. Auf diese Weise ist es möglich, jedem beliebigen Haus direkt auf die Fassade zu schauen - so, als würde man selbst direkt davor stehen. Am 10. August hat Google verkündet, dass die Bilder von 20 deutschen Städten noch in diesem Jahr online gehen sollen.
Google Street View spaltet die Nation. Viele Onliner finden den Service toll, weil er es etwa erlaubt, ein zu mietendes Ferienhaus noch vor Vertragsabschluss von allen Seiten zu begutachten. Ebenso viele Hausbesitzer fühlen sich aber ausspioniert und sehen die eigene Privatsphäre und den Datenschutz gefährdet. Die Politiker rufen sogar nach einer Lex Google und verlangen neue Gesetze, um Google an die kurze Leine zu nehmen.
Rechtsanwalt Frank Fischer von der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat Google Street View und die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland genau analysiert und sein Fazit im Artikel "Google Street View: Unbedenklicher Service oder Eingriff in Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?" ausformuliert. Der umfangreiche und mit vielen Links versehene Text lässt sich online aufrufen: http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1818/google-street-view-eingriff-in-persoenlichkeitsrechte-und-datenschutz-oder-unbedenklicher-service-oder/.
Das Fazit von Frank Fischer: "Google hat das Recht auf seiner Seite. Nichts spricht rechtlich dagegen, die Hausfassaden von der Straße aus abzufotografieren und sie ins Internet zu stellen, solange die Gesichter von Personen und die Autokennzeichen ausgepixelt werden. Die ganze Diskussion um Google Street View ist damit nur Sommerloch-Aktionismus der Politiker und Panikmache der Bürger. Google macht rechtlich gesehen alles richtig."
Google Street View: Die rechtliche Lage
Wie ist Google Street View rechtlich zu beurteilen? Problematisch ist zunächst, dass immer wieder Personen mit auf den Fotos zu sehen sind. Zum Schutz der eigenen Persönlichkeit gibt es aber das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG, welches ein Ausdruck des grundgesetzlich verankerten sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist.
Google kann hier aber zwei Argumente anbringen. So werden die Gesichter der Passanten verpixelt, um eine Identifizierung unmöglich zu machen. Hinzu kommt, dass hier § 23 Nr. 2 KUG angeführt werden kann. Erscheinen die abgebildeten Personen nur als "Beiwerk" neben einer Örtlichkeit, so müssen die Dargestellten nicht in die Veröffentlichung ihrer Bilder einwilligen.
Noch eindeutiger ist die rechtliche Lage bei der Aufnahme von Häuserfassaden. Hier werden nur Gegenstände abgebildet, die keinen persönlichkeitsrechtlichen Schutz genießen. Wichtig ist nur, dass die Bilder vom öffentlichen Raum aus aufgenommen werden - was bei einer Aufnahme von der Straße ja stets aus gegeben ist. Dann ist auch eine gewerbliche Nutzung der Bilder erlaubt.
Dazu gab es bereits mehrere Urteile, so etwa das des BGH vom 9. März 1989 (Az.: I ZR 54/87 - Friesenhaus). Hier stellte der Richter klar, dass "das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie ? keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum [darstellt], wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird."
Am 1. Dezember 1999 urteilte das VG Karlsruhe (Az.: 2 K 2911/99), dass das Abfotografieren eines Wohnhauses aus einem fahrenden Auto heraus weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrechte des Anliegers verletze. Ebenso wenig liege eine genehmigungsbedürftige straßenrechtliche Sondernutzung oder ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Dass der Beklagte das Fotografieren darüber hinaus gewerblich unternommen hatte, änderte nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Kommen wir zum Datenschutz. So ist die Verknüpfung von mehreren Daten - etwa Adresse, Hausansicht und Telefonnummer - eigentlich unzulässig, weil dadurch Rückschlüsse auf den Eigentümer und seine persönlichen Lebensverhältnis gezogen werden können.
Das LG Köln urteilte aber am 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 578/09), dass die gewerbliche Verwertung von Gebäudefotos mitsamt Adresse im Internet zwar die Verwertung personenbezogener Daten, jedoch keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer oder gegen das Datenschutzgesetz darstelle. Eine solche Handlung sei nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
Hier sei das das Interesse der Öffentlichkeit höher einzustufen, da der Anwohner nur marginal in seiner Öffentlichkeitssphäre betroffen sei. Schließlich könne jeder Fußgänger das ihm im Internet Gebotene auch auf der realen Straße nachvollziehen.
Google Street View: Ein Fazit
Rechtsanwalt Frank Fischer: "Geltendes Recht und Google Street View vertragen sich ohne Probleme. Zuzugeben: Mit Google Street View soll ein Produkt in Deutschland eingeführt werden, das es zuvor in diesem Umfang noch nie gab. Die Masse an Bildmaterial ist tatsächlich überwältigend - so soll Google mehr als 1 Petabyte Rohdaten gesammelt haben. Doch dadurch wird ein an sich legaler Dienst nicht rechtswidrig. Die schiere Datenmasse erhöht nicht die Eingriffsintensität beim Einzelnen. Die weltweite Verfügbarkeit einer fast unendlichen Zahl an Dateien ist das Kernmerkmal der digitalen Revolution."
Und er ergänzt: "Klar ist aber auch, dass Fälle, in denen die Anonymisierungs-Software für abgebildete Personen oder KFZ-Kennzeichen durch Verpixelung nicht funktioniert, umgehend abgearbeitet werden müssen."
Bei dieser rechtlichen Bewertung ist zumindest fraglich, wieso der Bundesrat vor kurzem den Entwurf einer Art "lex google" eingebracht hat. Der neu zu schaffende § 30b BDSG soll den Titel "Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann" tragen. Allein diese Überschrift lässt die Ohnmacht der Politik zum Thema erahnen.
Frank Fischer: "Einen ähnlich blinden Aktionismus wünscht man sich derweil bei tatsächlich datenschutzrelevanten Themen wie der wieder auf der Agenda stehenden Vorratsdatenspeicherung oder der bevorstehenden Einführung von Nacktscannern."
Rechtsanwalt Frank Fischer von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info(at)wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung." (6726 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)
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