PresseKat - Eile mit Weile – moderate Fristen für den Austausch rußender Kaminöfen

Eile mit Weile – moderate Fristen für den Austausch rußender Kaminöfen

ID: 219164

Was bringt die BImSchV-Novellierung und wenn betrifft Sie? Kaminofen- und Kamin Besitzer können aufatmen

(firmenpresse) - München, den 29.06.2010

Eine Neuregelung der Bundesimmissionsschutzverordnung soll dafür sorgen, dass weniger Feinstaub die Menschen und die Umwelt belastet.
Aktuell pusten mehr als 14.000.000 so genannte Einzelfeuerstätten wie offene Kamine, Kachel- und Kaminöfen jährlich mehr als 24.000 Tonnen Feinstaub in die Luft. Dies ist gesundheitsschädlich und belastet die Natur.

Kaminöfen sind ausdrücklich betroffen
Die neue gesetzliche Regelung erfasst alle Feuerstäten – insbesondere Kamin- und Holzöfen - mit einer Leistung von mehr als 4 Kilowatt. Vor der Novellierung betraf der Emissionsschutz Heizungsanlagen je nach Art ab 11 oder 15 kW, aber da dank besserer Isolierung und größerer Leistungsfähigkeit immer kleinere Heizungsanlagen eingebaut werden, wurde der Geltungsbereich erheblich erweitert. Kamin- und Kachelöfen wurden ausdrücklich in allen Leistungsklassen einbezogen. Ein Handlungsbedarf resultiert aber ausschließlich bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte.

Im Einzelfall kann der zuständige Schornsteinfeger die Emission messen und je nach Ergebnis eine Freigabe erteilen. Ebenfalls ausreichend ist ein so genannter Herstellernachweis. Mit einem Gütezeichen wie dem EFA-Qualitätssiegel oder dem DINplus Zertifikat ausgestattet, ist der Ofen auch in der 2. Stufe der Novelle bedenkenlos nutzbar.

Auf den Herstellernachweis achten
Auch wenn neue Kaminöfen grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollten, ist es für jeden Käufer eines neuen Kachel- oder Kaminofens unabdingbar darauf zu bestehen, einen geeigneten Herstellernachweis zu erhalten. Dieser Herstellernachweis ist der Beleg, dass der Kaminofen in seinen Emissionswerten auch jene Schadstoffmengen nicht überschreitet, welche ab 2015 als Höchstgrenze definiert wurden.

Mögliche Maßnahmen
Sollte ein Hersteller auch nachträglich nicht mehr in der Lage sein, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen oder sollten tatsächlich die vorgeschriebenen Richtwerte überschritten werden, so muss nicht unbedingt sofort in einen neuen Kaminofen investiert werden. In einigen Fällen genügt der nachträgliche Einbau eines Feinstaubfilters. Hier kann der zuständige Schornsteinfeger ausführlich beraten.





Panikmache ist unseriös
Mit Herstellernachweis oder dem Feinstaubfilter bzw. mit der Genehmigung des Schornsteinfegers kann der Kaminofen auch weiterhin zeitlich unbegrenzt betrieben werden. Sollte aber tatsächlich ein Austausch notwendig sein, so erlauben großzügige Fristen, alle Investitionsalternativen in Ruhe zu vergleichen und abzuwägen. Hierbei ist der Zeitpunkt des Austauschs von dem Alter des vorhandenen Kaminofens abhängig und der Gesetzgeber hat diese Fristen wie folgt gestaffelt:


Investitionsfristen für Kaminöfen
Anschaffung des "alten" Ofens---------------------------------Investition bis
--------------------------------------------------------------------------------------------
Alter unbekannt oder vor 1975-------------------------------------31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984------------------------------------------31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994------------------------------------------31.12.2020
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung-------------31.12.2024


Bei eingemauerten Öfen und Grundöfen greift eine Sonderregelung. Gegebenenfalls genügt hier eine zusätzliche Einrichtung zur Senkung der Feinstaubemission.

Bei bestehenden Unsicherheiten und offenen Fragen, ob und inwieweit die eigene Feuerstätte durch die Neuregelung der BImSchV Novellierung betroffen ist, wie nachträglich Herstellernachweise zu beschaffen sind oder wie ein Kaminofen Austausch abzuwickeln ist, steht Ihnen das fachmännische Team von Feuerdepot ( www.feuerdepot.de ) beratend zur Seite.

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Datum: 29.06.2010 - 17:01 Uhr
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Freigabedatum: 29.06.2010

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