PresseKat - UIMC: E-Archivierung im Gesundheitswesen nicht ohne Datenschutz

UIMC: E-Archivierung im Gesundheitswesen nicht ohne Datenschutz

ID: 216198

E-Archivierung im Gesundheitswesen nicht ohne Datenschutz


Die Entwicklung der Informationstechnologie und ihr Vordringen in Prozesse der elektronischen Archivierung im Gesundheitssektor lassen für viele auf diesem Gebiet tätige Institutionen wie Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Versorgungszentren die Frage aufkommen, wie die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung sowie die des ärztlichen Berufsrechts in Übereinstimmung mit den technologischen Lösungen gebracht werden können.

Die UIMC hat in mehreren Gutachten zu dieser Problematik Stellung genommen und hierbei einige Grundsätze aufgestellt, die gewahrt sein müssen, um die Ordnungsmäßigkeitskriterien/gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Hierzu gehören - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - folgende Forderungen:

  • 1. Die Patienten müssen nachvollziehen können, wer auf ihre Daten tatsächlich zugegriffen hat.
  • 2. Der Zugriff auf die Daten von Kranken darf grundsätzlich nur Krankenhausbeschäftigten möglich sein, die diese Kranken behandeln oder die Behandlung verwaltugsmäßig abwickeln.
  • 3. Die Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisseserforderlich ist.
  • 4. Der Arbeitgeber muss befugt sein, sich selbst präventiv vor möglichen Eingriffen seitens der Strafverfolgungsbehörden zu schützen.
  • 5. Die Revisionsfähigkeit der gespeicherten Daten muss gewährleistet sein und die durchgeführten Prozesse müssen lückenlos nachvollzogen werden können.
Die erstellten Nutzungsprotokolle unterliegen einem weitgehenden gesetzlichen Schutz. Die Verarbeitung von Protokolldaten ist nur zulässig, wenn ein Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Es ist für die Institution selbst zweckmäßig, die Behandlung von Protokolldateien durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln, die jedoch auf den gesetzlichen Anforderungen basieren muss.
Nähere Informationen zu dieser Problematik und zu den diesbezüglichen Aktivitäten der UIMC unter www.uimc.de


Pressekontakt
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co KG
Prof. Dr. Reinhard Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal

Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.de

(pressrelations) - im Gesundheitswesen nicht ohne Datenschutz


Die Entwicklung der Informationstechnologie und ihr Vordringen in Prozesse der elektronischen Archivierung im Gesundheitssektor lassen für viele auf diesem Gebiet tätige Institutionen wie Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Versorgungszentren die Frage aufkommen, wie die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung sowie die des ärztlichen Berufsrechts in Übereinstimmung mit den technologischen Lösungen gebracht werden können.

Die UIMC hat in mehreren Gutachten zu dieser Problematik Stellung genommen und hierbei einige Grundsätze aufgestellt, die gewahrt sein müssen, um die Ordnungsmäßigkeitskriterien/gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Hierzu gehören - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - folgende Forderungen:

  • 1. Die Patienten müssen nachvollziehen können, wer auf ihre Daten tatsächlich zugegriffen hat.
  • 2. Der Zugriff auf die Daten von Kranken darf grundsätzlich nur Krankenhausbeschäftigten möglich sein, die diese Kranken behandeln oder die Behandlung verwaltugsmäßig abwickeln.
  • 3. Die Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisseserforderlich ist.
  • 4. Der Arbeitgeber muss befugt sein, sich selbst präventiv vor möglichen Eingriffen seitens der Strafverfolgungsbehörden zu schützen.
  • 5. Die Revisionsfähigkeit der gespeicherten Daten muss gewährleistet sein und die durchgeführten Prozesse müssen lückenlos nachvollzogen werden können.
Die erstellten Nutzungsprotokolle unterliegen einem weitgehenden gesetzlichen Schutz. Die Verarbeitung von Protokolldaten ist nur zulässig, wenn ein Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Es ist für die Institution selbst zweckmäßig, die Behandlung von Protokolldateien durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln, die jedoch auf den gesetzlichen Anforderungen basieren muss.




Nähere Informationen zu dieser Problematik und zu den diesbezüglichen Aktivitäten der UIMC unter www.uimc.de


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Datum: 24.06.2010 - 10:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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