PresseKat - Schimmel in der Wohnung: Muss der Mieter den Vermieter zunächst zur Beseitigung auffordern und eine

Schimmel in der Wohnung: Muss der Mieter den Vermieter zunächst zur Beseitigung auffordern und eine Frist setzten bevor er fristlos kündigen darf?

ID: 204601

(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof geht davon aus das dies jedenfalls in aller Wege selbst bei erheblicher Gesundheitsgefährdung des Mieters erforderlich ist (BGH, Urteil v. 18.04.2007, Az. VIII AZ 182/06). In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Fall hatte eine Mieterin Schimmelpilz befall an mehreren Stellen unter anderem im Schlafzimmer der Wohnung festgestellt. Die Mieter litt an Neurodermitis und Asthma und hatte insbesondere in den Monaten vor Feststellung des Schimmelpilzbefalls häufiger Hautauschlag und Asthmaanfälle erlitten. Auch in einem solchen Fall ist die firstlose Kündigung nicht ohne vorherige Aufforderung unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, bzw. erfolgloses abmahnen wirksam es geht nur in dem Ausnahmefall, dass die Fristsetzung bzw. die Abmahnung offensichtlich kein Erfolg verspricht oder die sofortig Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen des Mieters und des Vermieters zulässig ist.

Praxistipp Mieter: Vorsorglich sollte man immer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzten, bzw. eine Abmahnung aussprechen. Anderenfalls riskiert man mit dem sofortigen Ausspruch einer fristlosen Kündigung und dem Auszug aus der Wohnung, dass die Kündigung unwirksam ist und man später Miete nachzahlen muss obwohl man die Wohnung gar nicht mehr genutzt hat. Soweit ein Mangel vorliegt würde die Miete natürlich auch solchen Fällen gemindert sein.

Praxistipp Vermieter: Nehmen Sie Mängelanzeigen und Fristsetzung des Mieters in Fällen von drohender Gesundheitsbeeinträchtigung des Mieters sehr ernst. Andernfalls riskieren Sie eine fristlose Kündigung und Schadensersatzansprüche des Mieters. Ein Schaden des Mieters könnte zum Beispiel in den Umzugskosten aber auch in eventuell höheren Kosten einer für eine Ersatzwohnung bestehen. Zu dem lassen Gericht auch einen Aufwendungsersatzanspruch für die in Zusammenhang mit dem Umzug aufgewandten Arbeitsstunden bis hin zu einer Vergütung von zehn Euro pro Stunde zu.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Am Festungsgraben 1
10117 Berlin-Mitte
Tel. (030) 4 000 4 999
mail: fachanwalt(at)mietrechtler-in.de

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117
Berlin
fachanwalt(at)mietrechtler-in.de
030 4000 4999
http://www.mietrechtler-in.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Pflicht des Vermieters eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen WESTERWELLE gratuliert HEINZ LANFERMANN zum 60. Geburtstag
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 28.05.2010 - 10:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 204601
Anzahl Zeichen: 2294

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Schimmel in der Wohnung: Muss der Mieter den Vermieter zunächst zur Beseitigung auffordern und eine Frist setzten bevor er fristlos kündigen darf?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bredereck&Willkomm