Selbstanzeige
(firmenpresse) - Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren
Selbstanzeigen sind unwirksam, wenn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Dies ist dem Selbstanzeiger oft nicht bekannt, weshalb Selbstanzeigen selbstbezichtigend wirken können, wenn dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Selbstanzeige unbekannt ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.
Aus diesem Grund ist im Zuge der Finanzstrafreformüberlegungen 2010 geplant, den Tatbestand des § 29 Abs 3 lit a FinStrG um das Erfordernis der "Kenntnis von der Verfolgungshandlung" zu ergänzen.
Demnach wird eine Selbstanzeige nicht schon dann unwirksam sein, wenn bloß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sondern nur dann, wenn man darüber hinaus auch Kenntnis von der Verfolgungshandlung erlangt hatte. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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