PresseKat - Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer

Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer

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(firmenpresse) - Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer

Quelle: www.deinwohnen.at

Wer Bauaufträge erteilt, muss ggf. 15% von der Rechnungssumme abziehen und direkt an das Finanzamt überweisen, das für das Bauunternehmen / Handwerker zuständig ist. Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheiniung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten. Die wesentlichen Regelungen der Bauabzugssteuer:

Zweck des Steuerabzugs für Bauleistungen
Das Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Es soll die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen am Bau reduziert werden. Doch nicht wenige Experten erwarten durch diese Gesetzesregelung sogar eine Zunahme der Schwarzarbeit. Zumindest kommt es zu zusätzlicher Bürokratie. Faktisch ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung.

Wer muss die Bauabzugsbesteuerung beachten?
Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer und Juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die so genannten Kleinunternehmer oder Unternehmer, die ausschliesslich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte. Nicht zu vergessen: Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten.

Was ist zu bei der Abzugsbesteuerung zu beachten?
Es muss sich um eine Bauleistung handeln. Hierzu gehören zunächst alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, aber auch z.B. mit dem Erdboden verbunde Geräte wie z.B. Öltanks. Keine Bauleistungen sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wartungsverträge werden mithin erfasst, wenn der Austausch von Verschleissteilen wertmässig im Vordergrund steht. Bei Kaufverträgen über ein zu bebauendes Objekt wird der Vertrag erfasst, wenn das Bauvolumen überwiegt. Die Regelungen gelten für alle Voraus-, Abschlags- und Schlussrechnungen. Das gilt beispielsweise auch für Reparaturen oder das Verlegen eines Parkettbodens. Die Auftraggeber von Bauleistungen müssen mithin Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren.





Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?
Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die zweite Ausnahme betrifft wertmässig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von EUR 5000 (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf EUR 15000 pro Jahr und pro Werkunternehmer. Mithin führt nicht jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie.

Quelle: www.deinwohnen.at

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Datum: 12.05.2006 - 06:42 Uhr
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