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Pfeiffer Vacuum Technology AG Einladung zur Hauptversammlung

ID: 186014

(Thomson Reuters ONE) -
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Pfeiffer Vacuum Technology AG, Asslar


ISIN DE0006916604


Einladung zur Hauptversammlung



Wir laden unsere AktionÀre zu unserer

ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 20. Mai 2010, 14:00 Uhr,

in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, BrĂŒhlsbachstr. 2B, herzlich ein.


Tagesordnung



1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology AG
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009. Vorlage des
Lageberichtes fĂŒr die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum
Konzern, des Berichts des Vorstands ĂŒber die Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats ĂŒber das GeschĂ€ftsjahr 2009.

Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der
Hauptversammlung zugÀnglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemĂ€ĂŸ den gesetzlichen
Bestimmungen bereits am 11. MÀrz 2010 gebilligt hat.

2.Beschlussfassung ĂŒber die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen
Bilanz-gewinn von Euro53.471.914,11wie folgt zu verwenden:

AusschĂŒttung einer Dividende von Euro 2,45
auf jede dividendenberechtigte StĂŒckaktie
fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009Euro 20.859.907,60

Vortrag auf neue RechnungEuro 32.612.006,51




Euro53.471.914,11
===============

Die Dividende ist am 21. Mai 2010 zahlbar.

Der Gewinnvorschlag berĂŒcksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien, die gemĂ€ĂŸ § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb oder die VerĂ€ußerung eigener Aktien
die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird bei unverĂ€nderter AusschĂŒttung von Euro 2,45 je dividendenberechtigter
StĂŒckaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
ĂŒber die Gewinnverwendung unterbreitet werden.


3.Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009 vor.


4.Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr
2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009 vor.

5.Wahl des AbschlussprĂŒfers und des KonzernabschlussprĂŒfers fĂŒr das
GeschÀftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlĂ€gt auf Empfehlung des PrĂŒfungsausschusses vor, die Ernst &
Young GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft,  Eschborn/Frankfurt am Main, zum
AbschlussprĂŒfer sowohl fĂŒr den Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch
fĂŒr den Konzernabschluss fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2010 zu bestellen.

6.Beschlussfassung ĂŒber eine ErmĂ€chtigung zum Erwerb eigener Aktien gemĂ€ĂŸ § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)Die Gesellschaft wird ermÀchtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dĂŒrfen zusammen mit etwaigen
aus anderen GrĂŒnden erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ĂŒberschreiten. Die
ErmÀchtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.

b)Die ErmÀchtigung kann ganz oder in TeilbetrÀgen, einmalig oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeĂŒbt werden,
aber auch durch abhÀngige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder fĂŒr ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgefĂŒhrt werden.
Die ErwerbsermÀchtigung gilt bis zum 19. Mai 2015. Die derzeit bestehende, durch
die Hauptversammlung am 26. Mai 2009 erteilte und bis zum 25. November 2010
befristete ErmĂ€chtigung zum Erwerb eigener Aktien wird fĂŒr die Zeit ab
Wirksamwerden der neuen ErmÀchtigung aufgehoben.

c)Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) ĂŒber die Börse oder (2) mittels
eines an alle AktionÀre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

(1)Erfolgt der Erwerb ĂŒber die Börse, darf der Gegenwert fĂŒr den Erwerb der
Aktien den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Pfeiffer Vacuum Technology
AG an den dem Erwerb vorausgehenden fĂŒnf Börsenhandelstagen in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
("durchschnittlicher Börsenschlusskurs") um nicht mehr als 10 % ĂŒber- oder
unterschreiten.
(2)Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis der Aktien den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 15 % ĂŒber- oder unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene
RĂŒckkaufvolumen ĂŒberschreiten, muss die Annahme im VerhĂ€ltnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer StĂŒckzahlen
bis zu 50 StĂŒck zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je AktionĂ€r kann
vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

d)Der Vorstand wird ermÀchtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
ErmÀchtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulÀssigen Zwecken,
insbesondere auch zu den Folgenden zu verwenden:

(1)Sie können gegen Sachleistung verĂ€ußert werden, insbesondere als (Teil-)
Gegenleistung im Rahmen von UnternehmenszusammenschlĂŒssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet
werden. Das Bezugsrecht der AktionÀre wird insoweit ausgeschlossen.

(2)Sie können zur ErfĂŒllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen eingerĂ€umt werden, oder zur ErfĂŒllung von Pflichten zur
Wandlungs- oder OptionsausĂŒbung aus von der Gesellschaft kĂŒnftig auszugebenden
Schuldverschreibungen verwendet werden. FĂŒr diese FĂ€lle und in diesem Umfang
wird das Bezugsrecht der AktionÀre ausgeschlossen.

(3)Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen angeboten werden. Das Bezugsrecht der AktionÀre wird
insoweit ausgeschlossen.

(4)Sie können auch in anderer Weise als ĂŒber die Börse oder durch ein Angebot an
die AktionĂ€re unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re verĂ€ußert werden,
wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis verĂ€ußert werden, der den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht wesentlich (d. h. um nicht mehr als
5 %) unterschreitet. Diese ErmĂ€chtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verĂ€ußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht ĂŒberschreiten
dĂŒrfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und
Optionsrechten oder mit einer Pflicht zur Wandlungs- oder OptionsausĂŒbung
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmÀchtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

(5)Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die DurchfĂŒhrung
der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die
Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschrÀnkt werden; von der
ErmÀchtigung zur Einziehung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die
Einziehung fĂŒhrt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
Betrags des Grundkapitals der ĂŒbrigen Aktien gemĂ€ĂŸ § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der
Vorstand ist fĂŒr diesen Fall ermĂ€chtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung entsprechend zu Àndern.

e)Die ErmÀchtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund frĂŒherer ErmĂ€chtigungsbeschlĂŒsse nach § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von § 17
AktG abhĂ€ngigen Konzernunternehmen oder gemĂ€ĂŸ § 71 d Satz 5 AktG erworben
wurden.

f)Die ErmÀchtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam, die ErmĂ€chtigungen gemĂ€ĂŸ lit. d), (1), (2), (3)
und (4) auch durch abhÀngige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Pfeiffer
Vacuum Technology AG am 20. Mai 2010

Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht ĂŒber die
GrĂŒnde fĂŒr die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re:

Im Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermÀchtigt, eigene Aktien zu
erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009
erteilte ErmÀchtigung lÀuft am 25. November 2010 aus und soll daher ersetzt
werden.

Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der - die
Gleichbehandlung der AktionÀre bereits nach der gesetzlichen Definition
sicherstellenden - VerĂ€ußerung ĂŒber die Börse oder durch Angebot an alle
AktionÀre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der
Gesellschaft auch zur VerfĂŒgung stehen, um diese im Rahmen von
UnternehmenszusammenschlĂŒssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
AktionÀre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen MÀrkten rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem
trÀgt die ErmÀchtigung Rechnung.

DarĂŒber hinaus schafft die ErmĂ€chtigung die Möglichkeit, eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re bei einer ErfĂŒllung von Wandlungs-
oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei
der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingerĂ€umt werden, oder zur ErfĂŒllung von
Pflichten zur Wandlungs- oder OptionsausĂŒbung aus von der Gesellschaft
auszugebenden Schuldverschreibungen zu verwenden. Zur Bedienung der daraus
resultierenden Rechte auf den Bezug von Pfeiffer Vacuum-Aktien kann es bisweilen
zweckmĂ€ĂŸig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene
Aktien einzusetzen.

Weiter wird durch die ErmÀchtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als
Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen zum
Erwerb anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer AktionÀre, da hierdurch die Identifikation der
Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert
werden. FĂŒr die Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die Gesellschaft
in § 5 Abs. 5 der Satzung ein Genehmigtes Kapital geschaffen. Die Nutzung
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich
sinnvoll sein, die ErmĂ€chtigung soll den insoweitverfĂŒgbaren Freiraum
ermöglichen. Außerdem kann durch die Verwendung erworbener eigener Aktien ein
sonst unter UmstÀnden bestehendes Kursrisiko wirksam kontrolliert werden.

Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch außerhalb der
Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts verĂ€ußert werden
können. Voraussetzung dafĂŒr ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
verĂ€ußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der VerĂ€ußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser ErmĂ€chtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des VerwÀsserungsschutzes der AktionÀre wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis verĂ€ußert werden
dĂŒrfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgĂŒltige Festlegung des VerĂ€ußerungspreises fĂŒr die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der VerĂ€ußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom
maßgeblichen Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.

Diese ErmĂ€chtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verĂ€ußerten Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht ĂŒberschreiten dĂŒrfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die wÀhrend der
Laufzeit dieser ErmÀchtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit einer Pflicht
zur Wandlungs- oder OptionsausĂŒbung aufgrund einer zum Zeitpunkt des
 Wirksamwerdens dieser ErmÀchtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit
dieser BeschrÀnkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu
orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der AktionÀre
angemessen gewahrt. Die AktionÀre haben grundsÀtzlich die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch einen Kauf von Pfeiffer Vacuum-Aktien ĂŒber die Börse
aufrechtzuerhalten.
Die ErmĂ€chtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu grĂ¶ĂŸerer
FlexibilitÀt verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an
institutionelle Anleger zu verĂ€ußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.

7. Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals

Das Genehmigte Kapital I gemĂ€ĂŸ § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro lÀuft zum 7. Juni 2010 aus. Von dieser ErmÀchtigung wurde bisher weder
teilweise noch vollstÀndig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll erneut
ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht
50 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermÀchtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro, das sind 50 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehen­den Grundkapitals, zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermÀchtigt, das
Bezugsrecht der AktionÀre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den AktionÀren ein
Bezugsrecht zu gewÀhren. Der Vorstand wird jedoch ermÀchtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese ErmÀchtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht ĂŒberschreiten
dĂŒrfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,

* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukĂŒnftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser ErmÀchtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmÀchtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
* die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmĂ€chtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmĂ€chtigung gemĂ€ĂŸ §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre
verĂ€ußert werden.


Der Vorstand ist auch ermÀchtigt das Bezugsrecht der AktionÀre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter derGesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben. Der Vorstand wird ferner ermÀchtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats SpitzenbetrÀge vom Bezugsrecht der AktionÀre
auszunehmen.

Weiterhin wird der Vorstand ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.

b) § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

   "(5) Der Vorstand ist ermÀchtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermÀchtigt, das
Bezugsrecht der AktionÀre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.

Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den AktionÀren ein Bezugsrecht zu
gewÀhren. Der Vorstand ist jedoch ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese ErmĂ€chtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht ĂŒberschreiten dĂŒrfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser
ErmÀchtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen,
* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukĂŒnftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser ErmÀchtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmÀchtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;


-die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmĂ€chtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmĂ€chtigung gemĂ€ĂŸ § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re verĂ€ußert
werden.

Der Vorstand ist auch ermÀchtigt das Bezugsrecht der AktionÀre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben.

Der Vorstand ist ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats SpitzenbetrÀge vom
Bezugsrecht der AktionÀre auszunehmen.

Weiterhin ist der Vorstand ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen."



Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Das Genehmigte Kapital I gemĂ€ĂŸ § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro lÀuft zum 7. Juni 2010 aus. Von diesen ErmÀchtigungen wurde bisher weder
teilweise noch vollstÀndig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll ein
neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht 50 %
des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.

Durch diese ErmÀchtigung wird der Gesellschaft eine weiter gehende Möglichkeit
der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Dies stellt ein wichtiges Mittel dar, um
das VerhÀltnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dem weiteren Wachstum der
Gesellschaft anzupassen. Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermöglicht, flexibler auf gĂŒnstige MarktverhĂ€ltnisse zu reagieren
und diese optimal zu nutzen. Insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der
Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen erscheint eine Erweiterung des
Handlungsspielraums angemessen.

Zur erklÀrten Strategie der Pfeiffer Vacuum Technology AG gehört es auch, durch
Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen
die WettbewerbsfÀhigkeit zu stÀrken und dadurch langfristige und kontinuierliche
ErtragszuwÀchse zu ermöglichen. Damit soll zugleich der Wert der Pfeiffer
Vacuum-Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur Finanzierung auch grĂ¶ĂŸerer
Vorhaben zur VerfĂŒgung zu haben, ist es notwendig, eine ErmĂ€chtigung im
vorgeschlagenen Rahmen zu fassen. Die Bemessung der Höhe des genehmigten
Kapitals soll sicherstellen, auch grĂ¶ĂŸere Unternehmensakquisitionen gegen Bar-
oder Sachleistung finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer
Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der
nur einmal jÀhrlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen
werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurĂŒckgreifen kann.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermÀchtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionÀre bis zu einem
Betrag von2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hierdurch wird es
dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der
Gesellschaft zur VerfĂŒgung zu haben, um in geeigneten EinzelfĂ€llen diese Aktien
im Zusammenhang mit UnternehmenszusammenschlĂŒssen, dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. Die
Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden MĂ€rkten im
Interesse ihrer AktionÀre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch,
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt sich, dass beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
immer grĂ¶ĂŸere Einheiten betroffen sind. Vielfach mĂŒssen hierbei sehr hohe
Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen -
insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft
nicht mehr in Geld erbracht werden. VerĂ€ußerer bestehen verschiedentlich darauf,
als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die
Möglichkeit, eigene Aktien als AkquisitionswÀhrung anbieten zu können, schafft
damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die
Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter
Aus­schluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann
nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem
angemessenen VerhÀltnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden
neuen Aktien grundsÀtzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein
wirtschaftlicher Nachteil fĂŒr die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen AktionĂ€re
wird somit vermieden. Bei AbwÀgung all dieser UmstÀnde ist die ErmÀchtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse
der Gesellschaft geboten.

Durch die vorgeschlagene ErmÀchtigung erhÀlt die Gesellschaft auch die
Möglichkeit, ohne Zukauf ĂŒber die Börse eigene Aktien der Gesellschaft bis zu
einem anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro zur VerfĂŒgung zu haben, um sie
Mitarbeitern derGesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen als
Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe von
Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer AktionÀre, da
hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die
Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus
genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der
AktionĂ€re auszuschließen. Angaben zu den AusgabebetrĂ€gen der Aktien sind zum
gegenwÀrtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen
Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch nicht feststehen.

Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den AktionÀren
ein Bezugsrecht zu gewÀhren. Der Vorstand soll jedoch ermÀchtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese ErmÀchtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
ĂŒberschreiten dĂŒrfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,

-die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukĂŒnftig ausgegeben werden, sofern die
Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmÀchtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmÀchtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
-   die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
ErmĂ€chtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden ErmĂ€chtigung gemĂ€ĂŸ § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re verĂ€ußert
werden.

Die ErmÀchtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum
Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet
sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als
bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem SchutzbedĂŒrfnis der
AktionÀre vor einer VerwÀsserung ihres Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit
eines Nachkaufs ĂŒber die Börse zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen.

Außerhalb der vorgenannten ErmĂ€chtigungen zum Bezugsrechtsausschluss kann das
Bezugsrecht der AktionĂ€re mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur fĂŒr
SpitzenbetrÀge, die infolge des BezugsverhÀltnisses entstehen und nicht mehr
gleichmĂ€ĂŸig auf alle AktionĂ€re verteilt werden können, zur Erleichterung der
Abwicklung ausgeschlossen werden.

Weiterhin wird der Vorstand ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfĂ€ltig prĂŒfen, ob er von der
ErmÀchtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird dann erfolgen,
wenn dies nach EinschÀtzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer AktionÀre liegt.

Der Vorstand wird ĂŒber die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils in der
nÀchsten Hauptversammlung berichten. Konkrete PlÀne zur Inanspruchnahme des
ErmÀchtigungsrahmens bestehen derzeit nicht.


8.Wahlen zum Aufsichtsrat

Unser Aufsichtsratsmitglied Herr Michael J. Anderson hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am
20. Mai 2010 niedergelegt. Deshalb soll durch Beschluss der Hauptversammlung fĂŒr
die Zeit bis zur Beendigung der Amtszeit des ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieds ein Nachfolger gewÀhlt werden.

Der Aufsichtsrat ist gemĂ€ĂŸ §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 DrittelbG 2004 und
§ 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den
Arbeitnehmern zu wÀhlenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Hauptversammlung
ist an WahlvorschlÀge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlÀgt der Hauptversammlung vor,

Herrn Dr. Wolfgang Lust, Gießen, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der LTI Drives GmbH, Lahnau
fĂŒr die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ĂŒber die Entlastung
des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2010 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied der AktionÀre in den Aufsichtsrat zu wÀhlen.

Angaben zu TOP 8 gemĂ€ĂŸ § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Wolfgang Lust ist nicht Mitglied in einem anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder in vergleichbaren in- und auslÀndischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


9. Beschlussfassung ĂŒber Änderungen der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an
das im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der
AktionĂ€rsrechterichtlinie (ARUG) geĂ€nderte Fristenregime vor zu beschließen:

(a)§ 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Einberufung muss mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter
Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen."

(b)§ 12 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur AusĂŒbung des Stimmrechts und zur
Stellung von AntrÀgen sind nur diejenigen AktionÀre berechtigt, die sich bis zum
sechsten Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der
Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich, per Telefax oder in Textform (§
126 b BGB) anmelden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen."

(c)§ 12 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts reicht
ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des depotfĂŒhrenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts ĂŒber den
Anteilsbesitz aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur
Hauptversammlung bezeichneten Stelle bis spÀtestens am sechsten Tag vor dem Tag
der Versammlung unter der in der Einberufung hierfĂŒr mitgeteilten Adresse
zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."





Teilnahme an der Hauptversammlung


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur AusĂŒbung des Stimmrechts und zur
Stellung von AntrÀgen sind nur diejenigen AktionÀre berechtigt, die sich bis zum
13. Mai 2010 bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse
schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis genĂŒgt ein in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotfĂŒhrende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 29. April 2010 (0.00 Uhr) ("Nach
weisstichtag")zu beziehen und muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache unter nachfolgender Adresse bis spÀtestens am 13. Mai 2010 zugehen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Fax: 069/5099-1110
E-Mail:hv-eintrittskarten(at)dwpbank.de

FĂŒr den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhĂ€lt der AktionĂ€r oder sein
BevollmÀchtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die Teilnahme an der Versammlung oder
die AusĂŒbung des Stimmrechts als AktionĂ€r nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre fĂŒr die VerĂ€ußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollstĂ€ndigen oder teilweisen VerĂ€ußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist fĂŒr die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des AktionĂ€rs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt fĂŒr Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.


Stimmrechtsvertretung


Die AktionÀre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch BevollmĂ€chtigte, z. B. die depotfĂŒhrende Bank,
eine AktionĂ€rsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausĂŒben lassen. FĂŒr
den Fall, dass ein AktionÀr mehr als eine Person bevollmÀchtigt, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurĂŒckweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren AktionÀren an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmÀchtigen. Die AktionÀre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die notwendigen Unterlagen und
Informationen erhalten die AktionÀre zusammen mit der Eintrittskarte.

Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine AktionÀrsvereinigung, eine andere nach
Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tĂ€tiges Unternehmen bevollmĂ€chtigt wird, bedĂŒrfen die
Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der BevollmÀchtigung
der Textform (§ 126 b BGB). FĂŒr die ErklĂ€rung einer Vollmachtserteilung
gegenĂŒber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenĂŒber einem BevollmĂ€chtigten erklĂ€rten Vollmacht beziehungsweise deren
Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur VerfĂŒgung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail:Brigitte.Loos(at)pfeiffer-vacuum.de


Ein Formular, das fĂŒr die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird
den AktionÀren, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden,
mit der Eintrittskarte zugesandt.

Die BevollmĂ€chtigung von Kreditinstituten und gemĂ€ĂŸ § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG
zulÀssigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
FÀllen die zu bevollmÀchtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemĂ€ĂŸ § 135
AktG die Vollmacht nachprĂŒfbar festhalten mĂŒssen.


Rechte der AktionÀre

Die nachstehenden Angaben beschrĂ€nken sich auf die Fristen fĂŒr die AusĂŒbung der
Rechte der AktionÀre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG. Weitergehende ErlÀuterungen zu den vorgenannten Rechten der AktionÀre
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung abgerufen werden.

Das Verlangen von AktionÀren nach § 122 Abs. 2 AktG, dass GegenstÀnde auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum
19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen.

GegenantrÀge von AktionÀren gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie
VorschlÀge von AktionÀren zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
AbschlussprĂŒfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
zugÀnglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2010, 24:00 Uhr
zugehen.

Das Auskunftsrecht der AktionÀre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der
Hauptversammlung ausgeĂŒbt werden.

Anfragen, AntrÀge und Verlangen von AktionÀren

Anfragen, AntrÀge und Verlangen zur Hauptversammlung sind an die folgende
Adresse der Gesellschaft zu richten:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail: Brigitte.Loos(at)pfeiffer-vacuum.de

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adressewww.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
abgerufen werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte imZeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung betrÀgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 22.964.736,00 eingeteilt in 8.970.600 auf den Inhaber lautende
StĂŒckaktien ("Aktien"). Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Aus eigenen Aktien
stehen derGesellschaft jedoch gemĂ€ĂŸ § 71 b AktG keine Rechte zu. Sie hĂ€lt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 456.352 StĂŒck eigene Aktien. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien betrÀgt demzufolge im
Zeitpunkt der Einberufung 8.514.248 StĂŒck.

Unterlagen zur Hauptversammlung sowie Veröffentlichungen auf der Internetseite

Zusammen mit der Einladung erhalten alle AktionÀre einen AktionÀrsbrief mit den
wesentlichen Informationen ĂŒber das GeschĂ€ftsjahr 2009. Der Konzernabschluss und
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2009, der Jahresabschluss und Lagebericht
der Pfeiffer Vacuum Technology AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009, der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des
Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009, der Vorschlag fĂŒr die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie die Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 und
Tagesordnungspunkt 7, die vorstehend vollstÀndig abgedruckt sind, sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung ĂŒber
die Internetseite unserer Gesellschaft (www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung)
zugÀnglich. Die Unterlagen liegen auch wÀhrend der Hauptversammlung aus.

Der Text der Vorstandsrede sowie die Abstimmungsergebnisse werden im Anschluss
an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgefĂŒhrter Internet-Adresse
bekannt gegeben.



Asslar, im April 2010
Der Vorstand



[HUG#1400382]



--- Ende der Mitteilung ---

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Strasse 43 Asslar Germany

WKN: 691660;ISIN: DE0006916604;Index:TECH All Share,TecDAX,CDAX,HDAX,Prime All Share,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse DĂŒsseldorf,
Open Market (Freiverkehr) in Frankfurter Wertpapierbörse,
Freiverkehr in Bayerische Börse MĂŒnchen,
Freiverkehr in NiedersÀchsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;






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Bereitgestellt von Benutzer: hugin
Datum: 01.04.2010 - 16:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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