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DGAP-News: Bayerische Landesbank: Bekanntmachungüber die Verteilung von Dividendenzahlungen, die am 4. September 2009 auf Thomas-Cook Aktien an Anleihegläubiger der Arcandor AG im Wege der Verwertung eines verpfändeten Wertpapierdepots geleistet wurden

ID: 184710

(firmenpresse) - Bayerische Landesbank / Sonstiges

30.03.2010 10:29

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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30.03.2010

Bekanntmachung über die Verteilung von Dividendenzahlungen, die am 4.
September 2009 auf Thomas-Cook Aktien an Anleihegläubiger der Arcandor AG
im Wege der Verwertung eines verpfändeten Wertpapierdepots geleistet wurden

Es wird Bezug genommen auf die EUR 275
Mio.-Inhaber-Globalschuldverschreibung (ISIN: DE000A0N0N07; WKN: A0N0N0,
die Arcandor-Anleihe) der Arcandor Aktiengesellschaft (die Emittentin), für
die die Bayerische Landesbank als Sicherheitentreuhänder zugunsten der
Anleihegläubiger tätig ist.

Am 16. September 2009 kündigte die Bayerische Landesbank in einer
Bekanntmachung die Verteilung von 75.335.013Namens-Stammaktien
(registered shares) der Thomas Cook Group plc nach englischem Recht (mit je
einem Nennbetrag von EUR 0,10) (die Verpfändeten Aktien) an, die sich die
Bayerische Landesbank gemäß eines Sicherheitentreuhandvertrags vom 9. Juli
2008 (der Sicherheitentreuhandvertrag) angeeignet hat, zusammen mit den am
4. September 2009 geleisteten Dividendenzahlungen auf die Verpfändeten
Aktien (die Dividendenzahlung).

Diese Bekanntmachung (die Bekanntmachung) besagte Folgendes:

'Vor anteiliger Verteilung der Verpfändeten Aktien und der
Dividendenzahlungen werden alle im Zusammenhang mitder Verwertung
angefallenen und anfallenden Steuern, Abgaben, Kosten und Auslagen
(einschließlich der Honorare für die Sicherheitentreuhand) abgezogen.
Insbesondere wird die Dividendenzahlung und ggf. ein angemessener Teil der
Verpfändeten Aktien für die 'Stamp Duty' (Stempelsteuer) bis zum möglichen




Höchstbetrag dieser Steuer solange einbehalten bis zur endgültigen Klärung
mit den englischen Steuerbehörden, dass die Bayerische Landesbank insoweit
keine Haftung für die Stempelsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung und
Verteilung der Verpfändeten Aktien trifft und entweder (i) ein den
Anforderungen der Bayerischen Landesbank entsprechender Nachweis erbracht
wurde, dass alle Stempelsteuern bezahlt wurden oder (ii) ein den
Anforderungen der Bayerischen Landesbank entsprechender Nachweis erbracht
wurde, dass die Ãœbertragung der Anteiligen Aktien an den jeweiligen
Anleihegläubiger von der Stempelsteuer befreit ist. Nach Klärung mit den
englischen Steuerbehörden oder Vorlage ausreichender Nachweise, dass die
entsprechenden Steuern entweder gezahlt wurden oder dass insoweit eine
Steuerbefreiung vorliegt, werden überschüssige Beträge sowie die
überschüssigen Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger nach Maßgabe des
vorstehend beschriebenen Verfahrens ausgeschüttet.'

Zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 verteilte die
Bayerische Landesbank 75.334.097 Verpfändete Aktien an Anleihegläubiger.
Die Bayerische Landesbank hat in der Folge von einigen, aber nicht allen,
Anleihegläubigern Nachweise über den Betrag der bezahlten UK Stempelsteuer
oder die Berechtigung zur Steuerbefreiung in Bezug auf die Ãœbertragung von
Verpfändeten Aktien erhalten.

Die Berater der Bayerischen Landesbank stehen mit der britischen
Steuerbehörde HM Revenue&Customs in Kontakt, um den Betrag dieser
abzuziehenden Stempelsteuer zu minimieren und um die Bayerische Landesbank
aus jeglicher verbleibender Haftung in Zusammenhang mit der Umsetzung des
Sicherheitentreuhandvertrages und der Verteilung der Verpfändeten Aktien zu
entlassen. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen; um jedoch
die Verteilung von so vielen Dividendenzahlungen wie möglich zum momentanen
Zeitpunkt zu ermöglichen, wurden mit dem HM Revenue and Customs gewisse
Vereinbarungen getroffen. HM Revenue and Customs hat die Beträge
festgelegt, die zur Begleichung der UK Stempelsteuerschuld (einschließlich
Zinsen) in Zusammenhang mit der Durchsetzung des
Sicherheitentreuhandvertrages und der Verteilung des jeweiligen Anteils
Verpfändeter Aktien auf die einzelnen Anleihegläubiger an sie gezahlt
werden sollen (wobei der Betrag, der in Bezug auf die Verteilung des
jeweiligen Anteils der Verpfändeten Aktien an einen Anleihegläubiger
gezahlt werden muss, die Angemessene Stempelsteuer für diesen
Anleihegläubiger ist).

Für gewisse Anleihegläubiger wurden der Bayerischen Landesbank ausreichende
Nachweise dafürvorgelegt, dass alle entsprechenden Stempelsteuern bezahlt
wurden oder dass die Ãœbertragung des jeweiligen Anteils dieses
Anleihegläubigers an den Verpfändeten Aktien von der UK Stempelsteuer
befreit war. Diese Anleihegläubiger haben ihren Anteil an der
Dividendenzahlung abzüglich Kosten und Auslagen ohne Abzug der
Stempelsteuer erhalten.

Andere Anleihegläubiger, die der Bayerischen Landesbank nachgewiesen haben,
dass der Betrag der gezahlten Stempelsteuer niedriger ist als der der
Angemessenen Stempelsteuer, haben ihren jeweiligen Anteil an der
Dividendenzahlung abzüglich der ausstehenden Angemessenen Stempelsteuer,
Kosten und Auslagen erhalten.

Die Anleihegläubiger, die weder über Ihre Stempelsteuerschuld noch über den
Betrag der (gegebenenfalls) gezahlten Stempelsteuer Nachweise erbracht
haben, werden ihren jeweiligen Anteil an der Dividendenzahlung abzüglich
der Angemessenen Stempelsteuer, Kosten und Auslagen (der Dividendenanteil)
erhalten, wobei wie folgt vorgegangen wird:

Die Bayerische Landesbank wird die Zahlung des Dividendenanteils auf das
jeweilige Konto anweisen, das der Bayerischen Landesbank vorab vom oder im
Auftrag des jeweiligen Anleihegläubigers, wie in der Bekanntmachung
gefordert, mitgeteilt wurde. Diese Überweisungsaufträge werden an den unten
genannten Tagen erteilt.

Anleihegläubiger, von denen ausreichende Nachweise über die Zahlung der
Angemessenen Stempelsteuer oder die Steuerbefreiung für die Übertragung der
Verpfändeten Aktien an diesen Anleihegläubiger noch ausstehen, können diese
der Bayerischen Landesbank bis spätestens zum 26. Mai 2010 vorlegen (das
Zahlungsnachweisdatum). Für jeden Anleihegläubiger, für den ein solcher
Nachweis bis zum Zahlungsnachweisdatum erbracht wird, ordnet die Bayerische
Landesbank dieÜberweisung des jeweiligen Anteils der Dividendenzahlung für
diesen Anleihegläubiger, abzüglich Kosten und Auslagen und ohne Abzug der
UK Stempelsteuer, an diesen Anleihegläubiger bis spätestens zum 9. Juni
2010 an. Für die Anteilseigner, von denen ein solcher Nachweis nicht bis
zum Zahlungsnachweisdatum erbracht wurde, wird die Bayerische Landesbank
die Überweisung des jeweiligen Anteils der Dividendenzahlung für diesen
Anleihegläubiger, abzüglich der Angemessenen Stempelsteuer, Kosten und
Auslagen, an diesen Anleihegläubiger bis spätestens zum 9. Juni 2010
anordnen.

Eine Übersicht der Nachweise, die gemäß Vereinbarung mit HM Revenue and
Customs ausreichend sind, um die Bayerische Landesbank von jeglicher UK
Stempelsteuerschuld in Verbindung mit der Verwertung und Verteilung der
jeweiligen Anteile an den Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger zu
befreien, ist auf Wunsch bei der Bayerischen Landesbank erhältlich.

Wenn ausreichende Nachweise für die Zahlung der UK Stempelsteuer erbracht
werden, aber der gezahlte Betrag niedriger ist als der Betrag, den HM
Revenue and Customs und die Bayerische Landesbank vereinbart haben, wird
die ausstehende Angemessene Stempelsteuer, zusammen mit den Kosten und
Auslagen, von jeweiligen Anteil dieses Anleihegläubigers an der
Dividendenzahlung abgezogen.

Die Bayerische Landesbank wird die Beträge, die wegen der Angemessenen
Stempelsteuer von der Dividendenzahlung abgezogen werden, an HM Revenue and
Customs zahlen auf der Grundlage, dass sie diese Zahlungen im Namen des
Anleihegläubigers durchführen darf, der die von diesem Abzug betroffene
Zahlung erhält.

HM Revenue and Customs hat der Bayerischen Landesbank bestätigt, dass
etwaige Rückzahlungen von Stempelsteuern, die von der Bayerischen
Landesbank nachweislich zuviel gezahlt wurden, an die Bayerische Landesbank
geleistet werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein
Anleihegläubiger UK Stempelsteuer in Bezug auf die Verteilung von
Verpfändeten Aktien an HM Revenue and Customs gezahlt hat oder von dieser
Zahlung befreit ist, es aber versäumt hat, der Bayerischen Landesbank vor
dem Zahlungsnachweisdatum ausreichende Nachweise für diese Zahlung oder
Befreiung zu liefern. Dies könnte auch der Fall sein aufgrund des
Zweifels, der nach Ansicht von HM Revenue and Customs bezüglich der Frage
besteht, ob der Betrag der UK Stempelsteuern, der in Bezug auf die
Durchsetzung des Sicherheitentreuhandvertrages und die Verteilung der
jeweiligen Anteile der Verpfändeten Aktien an die Anleihegläubiger fällig
ist, anhand des Marktwertes der Verpfändeten Aktien vom 4. August 2009 zu
ermitteln ist oder anhand des Marktwertes der Verpfändeten Aktien zu dem
Datum, an dem sie letztendlich an die Anleihegläubiger übertragen wurden.
HM Revenue and Customs hat bestätigt, dass ggf. zuviel gezahlte UK
Stempelsteuern zu gegebener Zeit zurückgezahlt werden können, wenn der
höhere dieser beiden Beträge gezahlt wurde.

HM Revenue and Customs hat die Bayerische Landesbank darüber informiert,
dass Anleihegläubiger,die HM Revenue and Customs direkt kontaktieren, um
von der Bayerischen Landesbank gezahlte Stempelsteuer zurückzubekommen,
Schwierigkeiten haben werden, Ãœberzahlungen direkt von HM Revenue and
Customs erstattet zu bekommen, ungeachtet der Tatsache, dass die Bayerische
Landesbank die Zahlungen aufder oben angegebenen Grundlage leisten würde.
Ist jedoch ein Anleihegläubiger in der Lage nachzuweisen, dass der Betrag
der UK Stempelsteuer, der von seinem Anteil an den Verpfändeten Aktien
abgezogen wurde, den Betrag der UK Stempelsteuer übersteigt, die in
Zusammenhang mit der Verwertung undVerteilung des jeweiligen Anteils
dieses Anleihegläubigers an den Verpfändeten Aktien fällig ist
(beispielsweise aus einem der im vorigen Abschnitt angegebenen Gründe),
wird die Bayerische Landesbank diesen Anleihegläubiger entsprechend
unterstützen, um eine angemessene teilweise (oder vollständige)
Rückerstattung der von der Bayerischen Landesbank in Bezug auf die an
diesen Anleihegläubiger verteilten Verpfändeten Aktien gezahlte UK
Stempelsteuer bei HM Revenue and Customs zu beantragen. Die Bayerische
Landesbank wird solche Schritte nur unternehmen, wenn der Anleihegläubiger
die Bayerische Landesbank dazu auffordert und der Bayerischen Landesbank
die Kosten dieser Maßnahmen erstattet und ggf. Sicherheiten hierfür bietet.

Die Bayerische Landesbank übernimmt keinerlei Haftung in Zusammenhang mit
der rechtzeitigen Ãœbermittlung eines Dividendenanteils. Indem die
BayerischeLandesbank die Überweisung für den betreffenden Dividendenanteil
in Auftrag gibt, wird sie aus ihrer Haftung unter dem
Sicherheitentreuhandvertrag entlassen.

Kontakt:

Bayerische Landesbank

Department Collateral Office

Brienner Straße 18

80333 München

Fax.: +49 (0)89 2171 22134


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80333 München
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Telefon: + 49 (0) 89 21 71 -2 5852
Fax: + 49 (0) 89 21 71 -2 1332
E-Mail: franziska.roederstein(at)bayernlb.de
Internet: www.bayernlb.de
ISIN: DE0008021049
WKN: 802104
Börsen: Regulierter Marktin München; Freiverkehr in Berlin, Hamburg

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Datum: 30.03.2010 - 10:29 Uhr
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