PresseKat - IHK-Zwangsmitgliedschaft politisch und juristisch umstritten - Kritiker sehen Verstoss gegen Grundge

IHK-Zwangsmitgliedschaft politisch und juristisch umstritten - Kritiker sehen Verstoss gegen Grundge

ID: 15707

(firmenpresse) - Bonn, www.ne-na.de - Fast schon regelmässig kocht die Diskussion über die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich hoch. Zuletzt wurde sie durch eine Gesetzgebungsinitiative aus der SPD-Bundestagsfraktion erneut angestossen. Kritiker sprechen von nutzloser Zwangsmitgliedschaft und vom Bremsklotz für unternehmerisches Handeln, Befürworter verweisen auf ein umfangreiches kostenloses Dienstleistungsangebot und unverzichtbare Leistungen im Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft. Abhängig von bevorstehenden Wahlen sprechen sich Politiker unterschiedlicher Couleur mal für, mal gegen die Pflichtmitgliedschaft aus und schieben eine ernsthafte parlamentarische Auseinandersetzung darüber gerne auf die lange Bank.

Gegner der Zwangsmitgliedschaft führen unter anderem oft das Argument fehlender Neutralität ins Feld. Gerade im grossen und teilweise unübersichtlichen Bereich der Weiterbildungsmassnahmen müssten sich die Kammern zurückhalten. Anbieter von Weiterbildungsmassnahmen sind demnach der unmittelbaren Konkurrenz von Bildungsangeboten der IHK ausgesetzt. Damit werde die Kammer zum Mitbewerber ihrer eigenen Mitgliedsunternehmen und agiere damit in ihrem ureigensten, nicht aber im Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft. Demgegenüber steht das IHK-Argument, die hohe Qualität der von den Kammern angebotenen Massnahmen werde längst nicht von jedem privaten Anbieter erfüllt.

Dennoch belegt eine Reihe von Klagen, dass die Zwangsmitgliedschaft höchst umstritten ist. Sowohl das Bundesverfassungsgericht http://www.bundesverfassungsgericht.de wie auch der Europäische Gerichtshof http://www.curia.eu.int/de/transitpage.htm haben sich mit der Thematik beschäftigen müssen. Beide unterstreichen die Stellung der IHK und verweisen auf die ihnen per Gesetz zugewiesenen gesellschaftlichen Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in der IHK als verfassungsgemäss an, da die IHKs legitime öffentliche Aufgaben erfüllen. Dabei gehe es nicht, wie oft kritisiert, um reine Interessenvertretung, die auch Fach- oder Berufsverbände betreiben, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten. Die Karlsruher Richter sehen in der Pflichtmitgliedschaft daher keine Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit.





Gleichwohl gibt es Juristen, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts und die Verfassungsmässigkeit der verpflichtenden Mitgliedschaft in Frage stellen. Besonders betroffen sei beispielsweise Artikel 9 des Grundgesetzes, der allen Deutschen das Recht zusichere, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Im Umkehrschluss leite sich auch eine negative Vereinigungsfreiheit ab, "die dem Einzelnen gewährleisten soll, sich nicht Verbänden, Vereinen und Gesellschaften anschliessen zu müssen", urteilt der Bonner Rechtsanwalt Markus Mingers http://www.justus-online.de. Auch der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, es liege durch die verpflichtende Mitgliedschaft keine Einschränkung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäss Artikel 2 des Grundgesetzes vor, kann er nicht folgen. Die Begründung, es würden legitime öffentliche Aufgaben übertragen, gehe fehl. Darüber hinaus seien die Kammern ohnehin nicht mehr dazu in der Lage, die zum Teil widerstreitenden Interessen der unterschiedlichen Gewerbezweige zu bündeln und zu vertreten.

Auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts ist nach Meinung des Bonner Juristen die Pflichtmitgliedschaft problematisch, denn hier träten Konflikte mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf: "Durch die Pflichtmitgliedschaft findet eine unzulässige Beschränkung der in Artikel 43 des EG-Vertrages garantierten Niederlassungsfreiheit statt." Die Rechtsprechung kommt jedoch zu einem anderen Urteil und sieht in der Regelung keine Verletzung des europäischen Vertragswerkes: Ein Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit liegt dem Europäischen Gerichtshof zufolge nicht vor, weil das IHK-Gesetz nicht die Niederlassung von Unternehmen aus anderen Mitgliedsländern der EU erschwere oder beschränke. Lediglich knüpfe es organisationsrechtliche Konsequenzen an eine Niederlassung, die aber dem betroffenen Unternehmen durchaus nützen könnte.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Die Deutschen beneiden Felix Austria - Österreich wird zur Drehscheibe des Handels in Mitteleuropa u Glaubwürdigkeit oder Charisma - Welche Eigenschaften sind für Unternehmensführer wichtiger
Bereitgestellt von Benutzer: cklemp
Datum: 08.07.2005 - 09:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 15707
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Gunnar Sohn
Stadt:

Bonn



Kategorie:

Vermischtes


Meldungsart: bitte
Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 08.07.2005

Diese Pressemitteilung wurde bisher 731 mal aufgerufen.

Wie funktioniert Google Ads und was nützt es? ...

Die bekannteste und größte Suchmaschine der Welt ist Google. Sie ist schon seit vielen Jahren das Synonym für die Suche im Internet. Alles, was auf normalem Weg nicht gefunden wird, kann "gegoogelt" werden. Alleine in Deutschland wurde G ...

Als KMU die nötige Aufmerksamkeit generieren ...

Kleine und mittlere Unternehmen sind häufig regional ansässig. In den letzten Jahren haben sich jedoch immer mehr Unternehmen gegründet, die Kunden auch außerhalb der Region akquirieren möchten. Mit gezielten Werbemethoden kann es gelingen, inne ...